Safeguardsverordnung vom 4. Juni 2021 (SaV)

Typ Andere
Veröffentlichung 2021-06-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003[^1] (KEG), auf die Artikel 4, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996[^2] (GKG) sowie auf die Artikel 17 Absatz 2 und 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991[^3] (StSG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt insbesondere den Vollzug des Abkommens vom 6. September 1978[^4] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Safeguardsabkommen) und des Zusatzprotokolls vom 16. Juni 2000[^5] zum Safeguardsabkommen.

2 Sie hat zum Zweck sicherzustellen, dass Materialien und Tätigkeiten, die diesen Abkommen unterstehen, nur friedlichen Zwecken dienen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

folgende Materialien:

Anlagen, die Materialien nach Buchstabe a verwenden oder lagern:

folgende Anlagen, die Materialien nach Buchstabe a noch nicht oder nicht mehr verwenden oder lagern:

2 Diese Verordnung gilt für:

Art. 3 Begriffsbestimmungen

1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

effektives Kilogramm: Masseinheit, die entspricht bei:

Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf: unter Vorbehalt von Absatz 2 Arbeiten, die spezifische Aspekte einer Prozess- oder Systementwicklung umfassen, insbesondere:

2 Keine Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf nach Absatz 1 Buchstabe l sind:

die Forschung und Entwicklung:

Art. 4 Zuständigkeiten

1 Zuständig für die Aufsicht über die Safeguardsmassnahmen (Aufsichtsbehörde) ist das Bundesamt für Energie (BFE).

2 Das BFE umschreibt bei Bedarf die detaillierten Anforderungen für die Implementierung der Safeguardsmassnahmen in Richtlinien, insbesondere der Artikel 5, 6, 10, 14, 16 und 20.

2. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen für Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Art. 5 Safeguardsverantwortliche

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung nach Artikel 19 KEG (Bewilligungsinhaber) hat eine Person, die für die Safeguardsmassnahmen verantwortlich ist, und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (Safeguardsverantwortliche) zu ernennen und diese mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.

2 Die Safeguardsverantwortlichen müssen die Verpflichtungen aus den massgeblichen Abkommen und Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der IAEO kennen.

3 Die Ernennungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des BFE. Das BFE kann dazu die Eignung der ernannten Personen überprüfen.

Art. 6 Safeguardsreglement

1 Der Bewilligungsinhaber erstellt ein Safeguardsreglement.

2 Dieses Reglement ist dem BFE zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 7 Festlegung von Materialbilanzzonen

1 Der Bewilligungsinhaber hat für die Bereiche, in denen sich Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a befinden, Materialbilanzzonen festzulegen.

2 Er hat die Materialbilanzzone so zu begrenzen, dass jederzeit festgestellt werden kann, wie viel von diesen Materialien innerhalb der Zone vorhanden ist und wie viel über die Grenzen der Zone transportiert wird.

3 Er hat eine Materialbilanzzone so zu unterteilen, dass Bewegungen von solchen Materialien innerhalb der Materialbilanzzone jederzeit festgestellt werden können.

Art. 8 Berücksichtigung von Safeguardsmassnahmen bei wesentlichen Änderungen

Bei wesentlichen Änderungen an Anlagen sind die Auswirkungen auf die Umsetzung von Safeguardsmassnahmen in die Planung einzubeziehen (Safeguards by Design). Insbesondere ist die Installation von Überwachungs- und Messinstrumenten, die eine Erleichterung der Verifikationen der Materialbestände sowie eine lückenlose Verfolgung der Bewegungen von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erlauben, zu berücksichtigen.

Art. 9 Buchführungspflichten

1 Der Bewilligungsinhaber hat für jede Materialbilanzzone über den Bestand von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a laufend Buch zu führen.

2 Die Buchführung besteht aus:

3 Das Messsystem, das zur Feststellung des Materialbestandes verwendet wird, hat den neuesten internationalen Standards zu entsprechen oder ihnen qualitativ gleichwertig zu sein.

4 Die Unterlagen der Buchführung sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Art. 10 Berichterstattungspflichten

Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem BFE Folgendes einzureichen:

3. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen für Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Art. 11 Berücksichtigung von Safeguardsmassnahmen ab der Planungsphase

Beginnend bei der Planung von Anlagen ist die zukünftige Umsetzung von Safeguardsmassnahmen nach Anhang 2 Ziffer 1.1 zu berücksichtigen (Safeguards by Design). Insbesondere ist die zukünftige Installation von Überwachungs- und Messinstrumenten, die eine Erleichterung der Verifikationen der Materialbestände sowie eine lückenlose Verfolgung der Bewegungen von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erlauben, einzuplanen.

Art. 12 Festlegung von Materialbilanzzonen

1 Die Person, die zur Verfügung über eine Anlage nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 berechtigt ist, hat für die Anlage die Zonen festzulegen, in denen mit Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a umgegangen werden soll.

2 Sie hat die Materialbilanzzone so zu begrenzen, dass jederzeit festgestellt werden kann, wie viel von diesen Materialien innerhalb der Zone vorhanden ist und wie viel über die Grenzen der Zone transportiert wird.

3 Sie hat innerhalb einer Materialbilanzzone Schlüsselmesspunkte (Key Measurement Points, KMPs) zu definieren, so dass Bewegungen von solchen Materialien innerhalb der Materialbilanzzone jederzeit festgestellt werden können.

Art. 13 Für die Berichterstattung und Inspektionsdurchführung verantwortliche Person

Die verfügungsberechtigte Person nach Artikel 12 Absatz 1 hat eine für die Berichterstattung sowie die Durchführung von Inspektionen verantwortliche Person zu bezeichnen und mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.

Art. 14 Berichterstattungspflichten

1 Die verantwortliche Person nach Artikel 13 hat dem BFE die Berichte nach Anhang 2 Ziffer 2 einzureichen.

2 Sie hat dem BFE für ausser Betrieb genommene Anlagen die Demontage oder Unbrauchbarmachung von Essential Equipment vierteljährlich zu melden.

3 Die Berichterstattungspflichten enden, sobald die IAEO aufgrund der Angaben nach Absatz 2 die Anlage bezüglich Safeguards als stillgelegt bezeichnet.

4. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen bei der Herstellung, der Montage und dem Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen sowie bei der Herstellung und der Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium

Art. 15

1 Wer Tätigkeiten nach Anhang 1 ausübt, hat dies jährlich dem BFE zu melden. Die Meldungen sind spätestens am 31. März des Folgejahres einzureichen.

2 Die Meldungen müssen Angaben zu Ort, Art und Umfang der Tätigkeiten enthalten.

5. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen betreffend die Ein- und Ausfuhr und die Transporte von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Buchführung über solche Materialien im Ausland

Art. 16 Meldepflicht für die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von oder zu Anlagen

Wer Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von oder zu einer Anlage ein- oder ausführt oder im Inland transportiert, hat dem BFE spätestens 30 Tage vor dem Transport die Menge, die physikalische Form, die chemische Zusammensetzung und den Verwendungszweck zu melden. Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflichten nach Artikel 6 Absatz 1 KEG.

Art. 17 Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellte Lieferungen

Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen:

Art. 18 Buchführung für Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 im Ausland

1 Der Besitzer von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 für die Verwendung im Kernbrennstoffzyklus, die sich im Ausland befinden, hat über seine Bestände Buch zu führen. Er hat dabei Angaben zu machen:

2 Er hat die am Ende des Kalenderjahres vorhandenen Bestände jährlich bis zum 31. März des Folgejahres dem BFE zu melden.

6. Abschnitt: Besondere Safeguardsmassnahmen

Art. 19 Meldepflicht beim Besitz von terminierten Materialien in radioaktiven Abfällen

1 Wer hoch- oder mittelaktive Abfälle mit terminiertem Plutonium, terminiertem hochangereichertem Uran oder terminiertem Uran‑233 besitzt, muss jährlich deren Lagerort melden.

2 Die Meldung erfolgt per Ende des Kalenderjahres und ist dem BFE spätestens am 31. März des Folgejahres einzureichen.

3 Die Absicht zur Weiterbearbeitung dieser Abfälle ist dem BFE vorgängig zu melden, sofern Isotope separiert werden sollen. Nicht als Weiterbearbeitung im Sinne dieses Artikels gilt das Wiederverpacken und das Konditionieren zum Zweck der Lagerung oder der Entsorgung.

Art. 20 Meldepflicht beim Besitz sowie bei der Ein- und Ausfuhr von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a an Orten ausserhalb von Anlagen

1 Wer an Orten ausserhalb von Anlagen Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die gemäss der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017[^8] einer Bewilligungspflicht des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) unterliegen, besitzt oder den Bestand an solchen Materialien verändert, hat dem BFE die Menge, die physikalische Form, die chemische Zusammensetzung sowie den Lagerort und den Verwendungszweck zu melden. Das BAG teilt dem BFE die Bewilligungsinhaber mit.

2 Das BFE umschreibt nach Anhörung des BAG den Umfang, die Periodizität und die Form dieser Meldungen in einer Richtlinie.

3 Wer pro Quartal mehr als 1000 kg solcher Materialien ein- oder ausführt oder im Inland transportiert, hat dem BFE spätestens 30 Tage vor dem Transport die Menge, die physikalische Form, die chemische Zusammensetzung und den Verwendungszweck zu melden.

Art. 21 Befreiung von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von Safeguardsmassnahmen

1 Das BFE kann auf Antrag Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von Safeguardsmassnahmen gemäss dem Safeguardsabkommen[^9] bei der IAEO befreien lassen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.