Safeguardsverordnung vom 4. Juni 2021 (SaV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003[^1] (KEG), auf die Artikel 4, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996[^2] (GKG) sowie auf die Artikel 17 Absatz 2 und 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991[^3] (StSG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt insbesondere den Vollzug des Abkommens vom 6. September 1978[^4] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Safeguardsabkommen) und des Zusatzprotokolls vom 16. Juni 2000[^5] zum Safeguardsabkommen.
2 Sie hat zum Zweck sicherzustellen, dass Materialien und Tätigkeiten, die diesen Abkommen unterstehen, nur friedlichen Zwecken dienen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
folgende Materialien:
-
- Ausgangsmaterialien nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004[^6] (KEV) und besondere spaltbare Materialien nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b KEV,
-
- radioaktive Abfälle, die Materialien nach Ziffer 1 enthalten,
-
- Erze, aus denen Uran oder Thorium gewonnen werden;
- a.
Anlagen, die Materialien nach Buchstabe a verwenden oder lagern:
-
- Forschungsreaktoren und kritische Anordnungen,
-
- Leistungsreaktoren,
-
- Lager, insbesondere Zwischenlager,
-
- geologische Tiefenlager,
-
- weitere Anlagen nach Artikel 3 Buchstabe a;
- b.
folgende Anlagen, die Materialien nach Buchstabe a noch nicht oder nicht mehr verwenden oder lagern:
-
- in Planung oder im Bau befindliche Anlagen nach Buchstabe b,
-
- ausser Betrieb genommene Anlagen nach Buchstabe b;
- c.
- d. Orte ausserhalb von Anlagen, an denen Materialien nach Buchstabe a verwendet oder gelagert werden;
- e. kerntechnische Ausrüstungen nach Anhang 1, deren Herstellung, Montage und Bau meldepflichtig sind, sowie die Herstellung und die Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium nach Anhang 1;
- f. den Besitz, die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport von Materialien nach Buchstabe a;
- g. die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf;
- h. die Exploration oder die Ausbeutung von Uran- und Thorium-Minen.
2 Diese Verordnung gilt für:
- a. das schweizerische Zollgebiet;
- b. die schweizerischen offenen Zolllager;
- c. die schweizerischen Lager für Massengüter;
- d. die schweizerischen Zollfreilager; sowie
- e. die schweizerischen Zollausschlussgebiete.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a. Anlage (facility): ein Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversionsanlage, eine Brennelementfabrik, eine Wiederaufarbeitungsanlage, eine Anreicherungsanlage, eine Lagereinrichtung oder eine andere Einrichtung, an der Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a in Mengen, die ein effektives Kilogramm übersteigen, üblicherweise verwendet werden;
- b. Ort ausserhalb von Anlagen (location outside facilities): Einrichtung ausserhalb von Anlagen, in der üblicherweise Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a in Mengen, die ein effektives Kilogramm nicht übersteigen, verwendet oder gelagert werden;
- c. Standort (site): das Gebiet, das Bauten und Einrichtungen umfasst, die für den Betrieb einer Anlage oder eines Ortes ausserhalb von Anlagen erforderlich sind; dies gilt auch für ausser Betrieb genommene Anlagen sowie ausser Betrieb genommene Orte ausserhalb von Anlagen, sofern an diesen Orten ausserhalb von Anlagen noch heisse Zellen installiert sind oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstoffherstellung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden;
- d. ausser Betrieb genommene Anlage (closed-down facility): Anlage, die nicht mehr in Betrieb ist und in der keine Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a mehr vorhanden sind, in der jedoch die wesentlichen Strukturen und Ausrüstungen zum Umgang mit diesen Materialien noch vorhanden sind;
- e. stillgelegte Anlage (decommissioned facility): Anlage, deren Strukturen und Ausrüstungen so weit entfernt oder unbrauchbar gemacht wurden, dass diese nicht länger zur Lagerung, Handhabung, Bearbeitung oder zum Gebrauch von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a benutzt werden können;
effektives Kilogramm: Masseinheit, die entspricht bei:
-
- Plutonium: seinem Gewicht in Kilogramm,
-
- Uran mit einer Anreicherung von 0,01 (1 %) und darüber: seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung,
-
- Uran mit einer Anreicherung von weniger als 0,01 (1 %) und mehr als 0,005 (0,5 %): seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,0001, und
-
- Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5 %) oder darunter und bei Thorium: ihrem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,00005;
- f.
- g. hochangereichertes Uran: angereichertes Uran, in dem der Anteil an Uran‑233, an Uran‑235 oder an beiden Isotopen zusammen 20 Prozent oder höher ist;
- h. Batch: Teilmenge von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die als Buchungseinheit behandelt wird und für welche die Zusammensetzung und die Menge der Materialien durch einen einzigen Satz von Spezifikationen oder Messungen definiert ist; das Material kann in loser Form oder in einer Anzahl von Einzelteilen vorliegen;
- i. terminiertes Material: Material nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, bei dem die Safeguardsmassnahmen aufgrund von Artikel 11 oder 13 des Safeguards-abkommens[^7] beendet wurden;
- j. Essential Equipment: wesentliche Ausrüstungen, die zur Lagerung, Handhabung, Bearbeitung oder zum Gebrauch von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a benutzt werden;
- k. Umweltproben: Luft-, Wasser-, Boden- und Pflanzenproben sowie weitere Proben, einschliesslich Wischproben;
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf: unter Vorbehalt von Absatz 2 Arbeiten, die spezifische Aspekte einer Prozess- oder Systementwicklung umfassen, insbesondere:
-
- die Konversion und die Anreicherung von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a,
-
- die Herstellung und die Wiederaufarbeitung von Brennelementen,
-
- die Entwicklung von Kernreaktoren und kritischen Anordnungen,
-
- die Bearbeitung von mittel- und hochaktivem Abfall, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran‑233 enthält, jedoch nicht das Wiederverpacken und das Konditionieren zum Zweck der Lagerung oder der Entsorgung, sofern hierbei keine Isotope separiert werden.
- l.
2 Keine Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf nach Absatz 1 Buchstabe l sind:
- a. Arbeiten zur theoretischen und wissenschaftlichen Grundlagenforschung;
die Forschung und Entwicklung:
-
- zu industriellen Einsatzmöglichkeiten für Radioisotope,
-
- zu medizinischen, hydrologischen und landwirtschaftlichen Anwendungen,
-
- zu den Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt, und
-
- für eine verbesserte Instandhaltung.
- b.
Art. 4 Zuständigkeiten
1 Zuständig für die Aufsicht über die Safeguardsmassnahmen (Aufsichtsbehörde) ist das Bundesamt für Energie (BFE).
2 Das BFE umschreibt bei Bedarf die detaillierten Anforderungen für die Implementierung der Safeguardsmassnahmen in Richtlinien, insbesondere der Artikel 5, 6, 10, 14, 16 und 20.
2. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen für Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Art. 5 Safeguardsverantwortliche
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung nach Artikel 19 KEG (Bewilligungsinhaber) hat eine Person, die für die Safeguardsmassnahmen verantwortlich ist, und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (Safeguardsverantwortliche) zu ernennen und diese mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.
2 Die Safeguardsverantwortlichen müssen die Verpflichtungen aus den massgeblichen Abkommen und Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der IAEO kennen.
3 Die Ernennungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des BFE. Das BFE kann dazu die Eignung der ernannten Personen überprüfen.
Art. 6 Safeguardsreglement
1 Der Bewilligungsinhaber erstellt ein Safeguardsreglement.
2 Dieses Reglement ist dem BFE zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 7 Festlegung von Materialbilanzzonen
1 Der Bewilligungsinhaber hat für die Bereiche, in denen sich Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a befinden, Materialbilanzzonen festzulegen.
2 Er hat die Materialbilanzzone so zu begrenzen, dass jederzeit festgestellt werden kann, wie viel von diesen Materialien innerhalb der Zone vorhanden ist und wie viel über die Grenzen der Zone transportiert wird.
3 Er hat eine Materialbilanzzone so zu unterteilen, dass Bewegungen von solchen Materialien innerhalb der Materialbilanzzone jederzeit festgestellt werden können.
Art. 8 Berücksichtigung von Safeguardsmassnahmen bei wesentlichen Änderungen
Bei wesentlichen Änderungen an Anlagen sind die Auswirkungen auf die Umsetzung von Safeguardsmassnahmen in die Planung einzubeziehen (Safeguards by Design). Insbesondere ist die Installation von Überwachungs- und Messinstrumenten, die eine Erleichterung der Verifikationen der Materialbestände sowie eine lückenlose Verfolgung der Bewegungen von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erlauben, zu berücksichtigen.
Art. 9 Buchführungspflichten
1 Der Bewilligungsinhaber hat für jede Materialbilanzzone über den Bestand von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a laufend Buch zu führen.
2 Die Buchführung besteht aus:
- a. den Bestands- und Bestandsänderungsberichten nach Anhang 2 Ziffer 1.2 für Materialien, die sich aufgrund ihrer Zusammensetzung oder ihres Reinheitsgrades für die Brennstofferzeugung oder die Isotopenanreicherung eignen;
- b. dem Inventar von Materialien , die sich aufgrund ihrer Zusammensetzung oder ihres Reinheitsgrades noch nicht für die Brennstofferzeugung oder die Isotopenanreicherung eignen;
- c. den Betriebsprotokollen nach Anhang 2 Ziffer 1.3.
3 Das Messsystem, das zur Feststellung des Materialbestandes verwendet wird, hat den neuesten internationalen Standards zu entsprechen oder ihnen qualitativ gleichwertig zu sein.
4 Die Unterlagen der Buchführung sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Art. 10 Berichterstattungspflichten
Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem BFE Folgendes einzureichen:
- a. die Auslegungsinformationen zur Anlage, die Zusatzinformationen zum Standort und die Safeguards-by-Design-Informationen nach Anhang 2 Ziffer 1.1 sowie die Informationen über wesentliche Änderungen am Essential Equipment;
- b. die Bestands- und Bestandsänderungsberichte nach Anhang 2 Ziffer 1.2;
- c. die Benachrichtigungen nach Anhang 2 Ziffer 1.2.
3. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen für Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
Art. 11 Berücksichtigung von Safeguardsmassnahmen ab der Planungsphase
Beginnend bei der Planung von Anlagen ist die zukünftige Umsetzung von Safeguardsmassnahmen nach Anhang 2 Ziffer 1.1 zu berücksichtigen (Safeguards by Design). Insbesondere ist die zukünftige Installation von Überwachungs- und Messinstrumenten, die eine Erleichterung der Verifikationen der Materialbestände sowie eine lückenlose Verfolgung der Bewegungen von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erlauben, einzuplanen.
Art. 12 Festlegung von Materialbilanzzonen
1 Die Person, die zur Verfügung über eine Anlage nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 berechtigt ist, hat für die Anlage die Zonen festzulegen, in denen mit Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a umgegangen werden soll.
2 Sie hat die Materialbilanzzone so zu begrenzen, dass jederzeit festgestellt werden kann, wie viel von diesen Materialien innerhalb der Zone vorhanden ist und wie viel über die Grenzen der Zone transportiert wird.
3 Sie hat innerhalb einer Materialbilanzzone Schlüsselmesspunkte (Key Measurement Points, KMPs) zu definieren, so dass Bewegungen von solchen Materialien innerhalb der Materialbilanzzone jederzeit festgestellt werden können.
Art. 13 Für die Berichterstattung und Inspektionsdurchführung verantwortliche Person
Die verfügungsberechtigte Person nach Artikel 12 Absatz 1 hat eine für die Berichterstattung sowie die Durchführung von Inspektionen verantwortliche Person zu bezeichnen und mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.
Art. 14 Berichterstattungspflichten
1 Die verantwortliche Person nach Artikel 13 hat dem BFE die Berichte nach Anhang 2 Ziffer 2 einzureichen.
2 Sie hat dem BFE für ausser Betrieb genommene Anlagen die Demontage oder Unbrauchbarmachung von Essential Equipment vierteljährlich zu melden.
3 Die Berichterstattungspflichten enden, sobald die IAEO aufgrund der Angaben nach Absatz 2 die Anlage bezüglich Safeguards als stillgelegt bezeichnet.
4. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen bei der Herstellung, der Montage und dem Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen sowie bei der Herstellung und der Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium
Art. 15
1 Wer Tätigkeiten nach Anhang 1 ausübt, hat dies jährlich dem BFE zu melden. Die Meldungen sind spätestens am 31. März des Folgejahres einzureichen.
2 Die Meldungen müssen Angaben zu Ort, Art und Umfang der Tätigkeiten enthalten.
5. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen betreffend die Ein- und Ausfuhr und die Transporte von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Buchführung über solche Materialien im Ausland
Art. 16 Meldepflicht für die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von oder zu Anlagen
Wer Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von oder zu einer Anlage ein- oder ausführt oder im Inland transportiert, hat dem BFE spätestens 30 Tage vor dem Transport die Menge, die physikalische Form, die chemische Zusammensetzung und den Verwendungszweck zu melden. Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflichten nach Artikel 6 Absatz 1 KEG.
Art. 17 Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellte Lieferungen
Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen:
- a. von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen und Lieferungen an diese;
- b. von internationalen Organisationen und Lieferungen an diese;
- c. in offene Zolllager, Lager für Massengüter, Zollfreilager oder Zollausschlussgebiete oder Lieferungen aus diesen.
Art. 18 Buchführung für Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 im Ausland
1 Der Besitzer von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 für die Verwendung im Kernbrennstoffzyklus, die sich im Ausland befinden, hat über seine Bestände Buch zu führen. Er hat dabei Angaben zu machen:
- a. darüber, ob es sich um Natururan, abgereichertes Uran, angereichertes Uran, Thorium oder Plutonium handelt;
- b. über die Menge auf ganze Kilogramm gerundet;
- c. über den Lagerort und die Adresse der für die Lagerung verantwortlichen Person;
- d. über die chemische Zusammensetzung;
- e. über die physikalische Form; sowie
- f. über den Zweck der Verwendung.
2 Er hat die am Ende des Kalenderjahres vorhandenen Bestände jährlich bis zum 31. März des Folgejahres dem BFE zu melden.
6. Abschnitt: Besondere Safeguardsmassnahmen
Art. 19 Meldepflicht beim Besitz von terminierten Materialien in radioaktiven Abfällen
1 Wer hoch- oder mittelaktive Abfälle mit terminiertem Plutonium, terminiertem hochangereichertem Uran oder terminiertem Uran‑233 besitzt, muss jährlich deren Lagerort melden.
2 Die Meldung erfolgt per Ende des Kalenderjahres und ist dem BFE spätestens am 31. März des Folgejahres einzureichen.
3 Die Absicht zur Weiterbearbeitung dieser Abfälle ist dem BFE vorgängig zu melden, sofern Isotope separiert werden sollen. Nicht als Weiterbearbeitung im Sinne dieses Artikels gilt das Wiederverpacken und das Konditionieren zum Zweck der Lagerung oder der Entsorgung.
Art. 20 Meldepflicht beim Besitz sowie bei der Ein- und Ausfuhr von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a an Orten ausserhalb von Anlagen
1 Wer an Orten ausserhalb von Anlagen Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die gemäss der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017[^8] einer Bewilligungspflicht des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) unterliegen, besitzt oder den Bestand an solchen Materialien verändert, hat dem BFE die Menge, die physikalische Form, die chemische Zusammensetzung sowie den Lagerort und den Verwendungszweck zu melden. Das BAG teilt dem BFE die Bewilligungsinhaber mit.
2 Das BFE umschreibt nach Anhörung des BAG den Umfang, die Periodizität und die Form dieser Meldungen in einer Richtlinie.
3 Wer pro Quartal mehr als 1000 kg solcher Materialien ein- oder ausführt oder im Inland transportiert, hat dem BFE spätestens 30 Tage vor dem Transport die Menge, die physikalische Form, die chemische Zusammensetzung und den Verwendungszweck zu melden.
Art. 21 Befreiung von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von Safeguardsmassnahmen
1 Das BFE kann auf Antrag Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von Safeguardsmassnahmen gemäss dem Safeguardsabkommen[^9] bei der IAEO befreien lassen.
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