Verordnung des SBFI vom 15. Juni 2021 über die berufliche Grundbildung Holzindustriefachfrau/Holzindustriefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
30004
Holzindustriefachfrau EFZ / Holzindustriefachmann EFZ
Spécialiste en industrie du bois CFC
Operatrice dell’industria del legno AFC / Operatore dell’industria del legno AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Holzindustriefachfrauen und Holzindustriefachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie organisieren den Prozess der Herstellung von Schnittholz und holzbasierten Produkten.
- b. Sie verarbeiten Rundholz zu Schnittholz und trocknen oder behandeln die Halbfabrikate.
- c. Sie fertigen und behandeln holzbasierte Produkte für Gewerbe und Industrie.
- d. Sie nehmen Lieferungen von Rohholz, Halbfabrikaten sowie Hilfs- und Betriebsstoffen an, lagern sie und bereiten sie für den nächsten Produktionsschritt oder die Auslieferung vor; sie achten dabei auf ein ressourcenschonendes und umweltgerechtes Vorgehen.
- e. Sie bedienen, steuern, überwachen und warten betriebliche Anlagen und Maschinen, beheben einfache Störungen und fordern rechtzeitig geeignete Unterstützung an.
- f. Sie verarbeiten, verwerten oder entsorgen das anfallende Restholz.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Holzbearbeiterin EBA oder Holzbearbeiter EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Organisieren und Optimieren der Holzproduktion:
-
- mit Vorgesetzten, Mitarbeitenden sowie Kundinnen und Kunden angemessen kommunizieren,
-
- Herstellung von Holzprodukten planen und organisieren,
-
- Gefahren erkennen und Schutzmassnahmen ergreifen,
-
- erledigte Aufträge der Produktion und des Rüstens von Holzprodukten dokumentieren,
-
- bei Betriebsstörungen und Notfällen Massnahmen ergreifen;
- a.
Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- und Betriebsstoffen:
-
- Lieferungen von Rohholz annehmen,
-
- Schnittholz, holzbasierte Produkte, Hilfs- und Betriebsstoffe annehmen, verschieben und lagern,
-
- Halbfabrikate und holzbasierte Produkte für die Auslieferung rüsten,
-
- Schnittholz, holzbasierte Produkte, Hilfs- und Betriebsstoffe bewirtschaften sowie Daten und Informationen dazu erheben und weiterleiten;
- b.
Produzieren von Schnittholz:
-
- Produktion von Schnittholz vorbereiten,
-
- Schnittholz produzieren,
-
- Schnittholz trocknen und behandeln,
-
- Restholz aus der Produktion von Schnittholz verarbeiten;
- c.
Fertigen von holzbasierten Produkten:
-
- Fertigung von holzbasierten Produkten vorbereiten,
-
- holzbasierte Produkte fertigen,
-
- Oberflächen von holzbasierten Produkten behandeln,
-
- Restholz aus der Fertigung von holzbasierten Produkten verwerten oder entsorgen;
- d.
Warten und Instandhalten der Produktionsmittel der Holzverarbeitung:
-
- Anlagen und Maschinen der Holzverarbeitung warten,
-
- Anlagen und Maschinen der Holzverarbeitung instand halten.
- e.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Organisieren und Optimieren / der Holzproduktion / Warten und Instandhalten / der Produktionsmittel der Holzverarbeitung / Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- und Betriebsstoffen | 80 | 80 | 80 | 240 |
| Produzieren von Schnittholz / Fertigen / von holzbasierten Produkten | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 32 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Organisieren und Optimieren der Holzproduktion / Produzieren von Schnittholz | 4 Tage |
| 2 | Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- | ||
| und Betriebsstoffen | 4 Tage | ||
| 3 | Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- | ||
| und Betriebsstoffen / Produzieren von Schnittholz / Warten und Instandhalten der Produktionsmittel | |||
| der Holzverarbeitung | 4 Tage | ||
| 2 | 4 | Organisieren und Optimieren der Holzproduktion / Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- | |
| und Betriebsstoffen / Produzieren von Schnittholz | 6 Tage | ||
| 5 | Organisieren und Optimieren der Holzproduktion / Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- | ||
| und Betriebsstoffen / Produzieren von Schnittholz / Warten und Instandhalten der Produktionsmittel | |||
| der Holzverarbeitung | 6 Tage | ||
| 3 | 6 | Fertigen von holzbasierten Produkten | 4 Tage |
| 7 | Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- | ||
| und Betriebsstoffen / Fertigen von holzbasierten Produkten | 4 Tage | ||
| Total | Total | Total | 32 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild,
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Holzindustriefachfrau oder Holzindustriefachmann EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. Sägerin Holzindustrie oder Säger Holzindustrie EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Holzindustriefachfrau und des Holzindustriefachmanns EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 3–7.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Holzindustriefachfrau und des Holzindustriefachmanns EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
-
- die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
-
- die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
-
- der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
- a.
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Organisieren und Optimieren der Holzproduktion / Warten und Instandhalten der Produktionsmittel der Holzverarbeitung | 20 % |
| 2 | Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- und Betriebsstoffen | 20 % |
| 3 | Produzieren von Schnittholz / Fertigen von holzbasierten Produkten | 40 % |
| 4 | Fachgespräch | 20 % |
Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
-
- der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
- b.
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