Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2020-06-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 114 Absatz 5 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Oktober 2019[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000[^3] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Überbrückungsleistungen nach diesem Gesetz anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2. Abschnitt: Zweck, Grundsatz und Bestandteile der Überbrückungsleistungen

Art. 2 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, dies komplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmender.

Art. 3 Grundsatz

1 Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:

2 Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann.

3 Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft.

Art. 4 Bestandteile der Überbrückungsleistungen

1 Die Überbrückungsleistungen bestehen aus:

2 Die jährliche Überbrückungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG[^5]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).

3. Abschnitt: Voraussetzungen für Überbrückungsleistungen

**Art. 5 ** Anspruch auf Überbrückungsleistungen

1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG[^6]) in der Schweiz, wenn:

2 Zum Reinvermögen gehören namentlich:

3 Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.

4 Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982[^10] (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.

5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.

Art. 6 Vorrang der Ergänzungsleistungen

Hat eine Person sowohl Anspruch auf Überbrückungsleistungen als auch auf Ergänzungsleistungen nach ELG[^11] oder hat eine Person Anspruch auf Überbrückungsleistungen und ihre Ehefrau oder ihr Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG, so geht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor.

4. Abschnitt: Höhe der Überbrückungsleistungen

**Art. 7 ** Berechnung der Überbrückungsleistungen

1 Die jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2 Die Überbrückungsleistungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b betragen gesamthaft höchstens:

3 Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet.

4 Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung ausser Betracht.

5 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Überbrückungsleistung bei Ehepaaren, bei denen beide Eheleute die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Art. 8 Berechnung der Überbrückungsleistungen bei Ausrichtung ins Ausland

Werden Überbrückungsleistungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen ausgerichtet, so ist die Höhe der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates anzupassen.

Art. 9 Anerkannte Ausgaben

1 Als Ausgaben werden anerkannt:

als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:

der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:

bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen zusätzlich:

2 Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossene Person nach Artikel 7 Absatz 3 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.

3 Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 7 Absatz 3 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:

4 Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamts für Statistik.

5 Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert.

6 Die Kantone können beantragen, die Höchstbeträge nach Absatz 1 Buchstabe b in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

7 Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat.

Art. 10 Anrechenbare Einnahmen

1 Als Einnahmen werden angerechnet:

2 Nicht angerechnet werden:

Art. 11 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat bestimmt:

Art. 12 Anpassung der Höhe der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen

Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG[^17] kann der Bundesrat die Höhe der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen in angemessener Weise anpassen.

Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.

2 Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.

3 Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.

Art. 14 Beginn und Ende des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen

1 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

3 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen erlischt zudem, wenn im frühestmöglichen Zeitpunkt des Vorbezugs der Altersrente absehbar ist, dass bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss ELG[^18] bestehen wird.

**Art. 15 ** Zwangsvollstreckung und Verrechnung

1 Die Überbrückungsleistungen sind der Zwangsvollstreckung entzogen.

2 Rückforderungen können mit folgenden Leistungen verrechnet werden:

3 Vor der Verrechnung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Artikel 25 Absatz 1 ATSG[^19] zu gewähren ist.

4 Hat eine mit der Durchführung betraute Stelle einem anderen Sozialversicherer oder einer Vorsorgeeinrichtung die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser Träger seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen.

Art. 16 Ausschluss des Rückgriffs

Die Artikel 72–75 ATSG[^20] sind nicht anwendbar.

5. Abschnitt: Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Art. 17 Krankheits- und Behinderungskosten

1 Personen, die eine jährliche Überbrückungsleistung beziehen, haben Anspruch auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:

2 Pro Jahr dürfen die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten die folgenden Beträge nicht übersteigen:

3 Der Bundesrat bezeichnet die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Er kann regeln, welche Franchise bei der Kostenbeteiligung berücksichtigt wird.

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