Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000[^1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Artikel 5 Absätze 2 Buchstabe c und 5, 7 Absatz 5, 9 Absätze 3, 4 und 6, 11, 13 Absatz 3, 17 Absatz 3, 24 sowie 25 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020[^2] über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG),
verordnet:
1. Kapitel: Anspruch auf Überbrückungsleistungen
Art. 1 Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin
1 Die Durchführungsstellen prüfen von Amtes wegen, ob bei einer Person, die Überbrückungsleistungen bezieht, auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen absehbar ist.
2 Solange der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht klar ist, sind die Überbrückungsleistungen weiter auszurichten.
3 Werden Überbrückungsleistungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen ausgerichtet, so wird keine Prüfung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin vorgenommen.
Art. 2 Vermögensschwelle: Massgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Reinvermögens
Meldet sich eine Person für Überbrückungsleistungen an, so ist für die Ermittlung des Reinvermögens das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden.
Art. 3 Vermögensschwelle: Berücksichtigung von Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens
Ist eine Liegenschaft, die nach Artikel 9a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006[^3] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht Bestandteil des Reinvermögens ist, mit Hypothekarschulden belastet, so werden diese bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ÜLG nicht berücksichtigt.
Art. 4 Vermögensschwelle: Berücksichtigung von Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge für die Ermittlung des Reinvermögens
Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle berücksichtigt, soweit sie das 26-Fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ÜLG übersteigen.
Art. 5 Integrationsbemühungen
Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen haben jährlich nachzuweisen, dass sie sich um die Integration in den Arbeitsmarkt bemühen.
2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
1. Abschnitt: Berechnung der Überbrückungsleistungen
Art. 6 Berechnung der Überbrückungsleistungen bei der Trennung der Ehe
1 Bei der Trennung der Ehe wird die Ehepartnerin oder der Ehepartner, die oder der nicht anspruchsberechtigt ist, für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht berücksichtigt.
2 Sind die Ehepartnerin und der Ehepartner anspruchsberechtigt, so wird bei der Trennung der Ehe für beide je eine Berechnung für Alleinstehende vorgenommen.
3 Als getrennt lebend gelten Personen, wenn:
- a. die Ehe gerichtlich getrennt ist;
- b. eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist;
- c. eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat; oder
- d. glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
Art. 7 Kinder, die für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind
Um festzustellen, welche Kinder für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind, sind die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben dieser Kinder einander gegenüberzustellen.
Art. 8 Anpassung an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates
Die Anpassung an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates nach Artikel 8 ÜLG erfolgt aufgrund des Kaufkraftindexes des Bundesamts für Statistik.
2. Abschnitt: Anerkannte Ausgaben
Art. 9 Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für Personen in gemeinschaftlichen Wohnformen
1 Leben mehrere Personen, deren jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 9 Absatz 3 ÜLG gemeinsam berechnet werden, mit weiteren Personen im gleichen Haushalt, so werden für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses die Zusatzbeträge nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ÜLG nur denjenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind.
2 Artikel 9 Absatz 2 erster Satz ÜLG findet keine Anwendung.
Art. 10 Gebäudeunterhaltskosten
1 Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug.
2 Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, so gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalabzug.
Art. 11 Pauschale für Nebenkosten
1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
2 Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, die sie bewohnen.
3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 2520 Franken.
Art. 12 Pauschale für Heizkosten
Bei Personen, die ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 des Obligationenrechts[^4] zu bezahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten die Hälfte der Pauschale nach Artikel 11 Absatz 3 hinzugezählt.
Art. 13 Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h ÜLG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest.
2 Als tatsächliche Prämie gilt die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014[^5] für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion der Person genehmigt hat, die Überbrückungsleistungen beansprucht, und zwar:
- a. für ihre Altersgruppe;
- b. für die von ihr gewählte Franchise;
- c. gegebenenfalls für die von ihr gewählte besondere Versicherungsform;
- d. für die von ihr gewählte Unfalldeckung.
Art. 14 Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen
1 Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne.
2 Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorien «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt.
Art. 15 Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins
1 Das EDI legt in einer Verordnung fest:
- a. die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder die Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins;
- b. jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder die Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr.
2 Der Antrag, die Höchstbeträge zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen.
3 Er hat insbesondere zu umfassen:
- a. die Namen der Gemeinden, für die eine Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins verlangt wird;
- b. den Umfang, um den die Höchstbeträge gesenkt oder erhöht werden sollen;
- c. eine Begründung.
4 Er ist jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen.
3. Abschnitt: Anrechenbare Einnahmen
Art. 16 Für die Berechnung der Einnahmen und des Vermögens
massgebender Zeitpunkt
1 Massgebend für die Berechnung der Überbrückungsleistungen sind:
- a. im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns: die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen;
- b. bei laufenden Überbrückungsleistungen: das Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres und die anrechenbaren Einnahmen des Vorjahres.
2 Hat eine Person nicht während des ganzen Vorjahres Überbrückungsleistungen bezogen, so sind lediglich die anrechenbaren Einnahmen während der Bezugsdauer massgebend.
3 Bei Personen, deren anrechenbare Einnahmen aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden können, sind die Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrundeliegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person eingetreten ist.
4 Bei der Berechnung der Überbrückungsleistungen werden die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ÜLG) angerechnet.
Art. 17 Ermittlung des Erwerbseinkommens
Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.
Art. 18 Bewertung des Naturaleinkommens
Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946[^6] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze nach Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947[^7] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) massgebend.
Art. 19 Bemessung des Mietwerts und des Einkommens aus Untermiete
1 Für die Bemessung des Mietwerts der von der Eigentümerin oder vom Eigentümer oder von der Nutzniesserin oder vom Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.
2 Fehlen solche Grundsätze, so sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend.
Art. 20 Anrechnung des Jahreswerts beim Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht
1 Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so wird der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme angerechnet.
2 Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen.
Art. 21 Ermittlung des Reinvermögens
1 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden.
2 Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden.
3 Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen:
- a. der Freibetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ÜLG;
- b. die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug des Freibetrags nach Buchstabe a verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.
4 Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge der anspruchsberechtigten Person sind bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht zu berücksichtigen.
Art. 22 Bewertung des Vermögens
1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu bewerten.
2 Dienen Grundstücke der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
3 In Kantonen, die nach Artikel 17a Absatz 6 der Verordnung vom 15. Januar 1971[^8] über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Anwendung des Repartitionswerts für die Bewertung des Vermögens vorsehen, gilt dieser auch für die Berechnung der Überbrückungsleistungen.
Art. 23 Anrechnung von Leibrenten mit Rückgewähr als Vermögen
1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
2 Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
3 Als Einnahme werden angerechnet:
- a. die einzelne Rentenzahlung: zu 80 Prozent;
- b. ein allfälliger Überschussanteil: in vollem Umfang.
Art. 24 Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz
Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person:
- a. Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Werts der Leistung entspricht; oder
- b. im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbraucht hat, als nach Artikel 13 Absatz 3 ÜLG zulässig gewesen wäre.
Art. 25 Höhe des Verzichts bei Veräusserung
1 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 ÜLG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.
2 Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.
Art. 26 Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch
1 Die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum.
2 Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Artikel 13 Absatz 3 ÜLG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden.
3 Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden:
- a. der Vermögensverzehr sowie Solidaritätsbeiträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ÜLG;
Vermögenverminderungen aufgrund von:
-
- Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,
-
- Kosten für zahnärztliche Behandlungen,
-
- Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,
-
- Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,
-
- Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung und Auslagen für die soziale oder berufliche Integration;
- b.
- c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;
- d. Genugtuungssummen.
Art. 27 Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde
1 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Artikel 13 Absätze 2 und 3 ÜLG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Überbrückungsleistungen um 10 000 Franken jährlich vermindert.
2 Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
3 Für die Berechnung der Überbrückungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.
3. Kapitel: Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 28 Für die Vergütung massgebender Zeitpunkt
1 Für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gilt das Datum der Rechnungsstellung.
2 In Abweichung von Absatz 1 gilt das Datum der Leistungserbringung, wenn die jährliche Überbrückungsleistung für die anspruchsberechtigte Person oder für in die Berechnung eingeschlossene Personen nach der Behandlung dahinfällt.
Art. 29 Umfang der Vergütung und Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
Der Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten besteht höchstens im Umfang der Höchstbeträge nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 17 Absatz 2 ÜLG und nur, soweit nicht Leistungen anderer Versicherungen die Kosten decken.
Art. 30 Vergütung von im Ausland entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten
Für Bezügerinnen und Bezüger mit Wohnsitz in der Schweiz werden im Ausland entstandene Kosten vergütet, wenn:
- a. die Behandlung während eines Auslandaufenthalts notwendig wird; oder
- b. die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.
Art. 31 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die für die Berechnung nicht zu berücksichtigen sind
Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 7 Absatz 4 ÜLG für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind, werden vergütet, soweit sie den Einnahmenüberschuss dieser Kinder übersteigen.
Art. 32 Vergütung von Zahnbehandlungskosten
1 Kosten für Zahnbehandlungen werden vergütet, sofern diese wirtschaftlich und zweckmässig sind.
2 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, der Militär- und der Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen vom 1. Januar 2018[^9] und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten vom 1. Januar 2018[^10].
3 Für zahntechnische Arbeiten ausländischer Laboratorien, die in der Schweiz tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte einkaufen, werden ausschliesslich die Gestehungskosten vergütet. Ihre Höhe hat dem jeweiligen nationalen Preisniveau zu entsprechen.
4 Die Rechnungen müssen den Tarifpositionen nach den UV/MV/IV-Tarifen entsprechen.
Art. 33 Vergütung vonDiätkosten
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