Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-06-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012[^1] (EpG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.

Art. 2 Zuständigkeit der Kantone

1 Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten gemäss EpG.

2 Massnahmen im Bereich der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II fallen in die Zuständigkeit der Kantone.

Art. 3 Personen mit einem Zertifikat

Als Personen mit einem Zertifikat im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die über eines der folgenden Zertifikate verfügen:

2. Abschnitt: Massnahmen gegenüber Personen

Art. 4 Grundsatz

Jede Person beachtet die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie[^3].

Art. 5 Reisende im öffentlichen Verkehr

1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:

2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs gelten:

Art. 6 Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben

1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.

2 Von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind folgende Personen:

Personen, die gestützt auf eine Vorgabe in dieser Verordnung von der Maskenpflicht ausgenommen sind:

3 Badeanstalten einschliesslich Thermalbäder sowie Wellnesseinrichtungen können in ihren Schutzkonzepten Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 vorsehen.

4 Ist zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder zu Veranstaltungen der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt, so müssen die Betreiber und Organisatoren vorsehen, dass die vor Ort tätigen Personen, die Kontakt haben zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern:

5 Sozialmedizinische Institutionen können nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass in den öffentlich zugänglichen Bereichen von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind:

6 Welche Personen im Sinne von Absatz 5 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung

Art. 7 Anordnung der Kontaktquarantäne

1 Die zuständige kantonale Behörde stellt Personen unter Kontaktquarantäne, die in einem der folgenden Zeiträume engen Kontakt hatten mit:

2 Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen, die:

3 Welche Personen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in Anhang 2 geregelt.

4 Von der Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg ausgenommen sind Personen, die in Betrieben tätig sind, die über ein Testkonzept verfügen, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

5 Die Personen nach Absatz 4 müssen sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Kontaktquarantäne halten.

6 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen für bestimmte Personen oder Kategorien von Personen:

7 Sie informiert das BAG über Massnahmen gegenüber Kategorien von Personen nach Absatz 6.

Art. 8 Dauer und vorzeitige Beendigung der Kontaktquarantäne

1 Die Kontaktquarantäne dauert 10 Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Artikel 7 Absatz 1.

2 Personen in Kontaktquarantäne können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Person legt der zuständigen kantonalen Behörde das negative Resultat einer der folgenden Analysen vor, wobei die Analyse frühestens am siebten Tag der Quarantäne durchgeführt worden sein darf:

3 Personen ab 12 Jahren, die nach Absatz 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Art. 9 Absonderung

1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Absonderung von 10 Tagen an.

2 Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen.

3 Die Absonderungsdauer beginnt zu laufen:

4 Die zuständige kantonale Behörde hebt die Absonderung frühestens nach 10 Tagen auf, wenn die abgesonderte Person:

4. Abschnitt: Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen

Art. 10 Schutzkonzept

1 Die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie die Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.

2 Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten für das Schutzkonzept folgende Vorgaben:

Es muss die Erhebung der Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 11 vorgesehen werden, wenn in Innenräumen:

3 Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthalten.

4 Die Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 werden in Anhang 1 näher ausgeführt.

5 Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden.

Art. 11 Erhebung von Kontaktdaten

1 Werden Kontaktdaten gemäss Anhang 1 Ziffer 1.4 erhoben, so müssen die betroffenen Personen über die Erhebung und über deren Verwendungszweck informiert werden. Liegen die Kontaktdaten bereits vor, so muss darüber informiert werden, dass die Daten verwendet werden, sowie über den Verwendungszweck.

2 Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.

3 Sie dürfen zu keinen anderen Zwecken als denjenigen nach dieser Verordnung bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs oder nach der Teilnahme an der Veranstaltung aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.

Art. 12 Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe

1 Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, gilt Folgendes:

In Innenbereichen:

2 Wird bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt, so gilt Absatz 1 nicht.

3 Für Betriebskantinen gilt einzig Folgendes:

4 Für Diskotheken und Tanzlokale gilt einzig Artikel 13.

Art. 13 Besondere Bestimmungen für Diskotheken und Tanzlokale und andere Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport mit einer Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat

1 Diskotheken und Tanzlokale müssen für Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken.

2 In öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, zu denen bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit Zertifikat beschränkt ist, gelten ausser der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10 Absatz 3 keine Einschränkungen nach dieser Verordnung.

Art. 14 Veranstaltungen ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat

1 Für Veranstaltungen, zu denen der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wird, gilt Folgendes:

Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 1000; dabei gilt:

2 Für Veranstaltungen in Innenräumen gilt zusätzlich zu Absatz 1 Folgendes:

3 An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen in Innenräumen höchstens 30 Personen und im Freien höchstens 50 Personen teilnehmen. Es gilt einzig Artikel 4; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.

Art. 15 Veranstaltungen mit einer Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat

1 Für Veranstaltungen, zu denen bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wird, gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 ausser der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10 Absatz 3 keine Einschränkungen nach dieser Verordnung.

2 Für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gelten die Artikel 16 und 17.

Art. 16 Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen: Bewilligung

1 Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende (Grossveranstaltungen), durchführen will, bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

davon auszugehen ist, dass der Kanton zur Zeit der Durchführung der Veranstaltung über die notwendigen Kapazitäten in den folgenden Bereichen verfügen wird:

3 Findet eine Grossveranstaltung in zwei oder mehr Kantonen statt, so ist von jedem Kanton eine Bewilligung erforderlich. Die Kantone koordinieren die Verfahren untereinander.

4 Wer in derselben Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen.

5 Der Kanton widerruft eine Bewilligung oder erlässt zusätzliche Einschränkungen, wenn:

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