Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012[^1] (EpG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.
Art. 2 Zuständigkeit der Kantone
1 Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten gemäss EpG.
2 Massnahmen im Bereich der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II fallen in die Zuständigkeit der Kantone.
Art. 3 Personen mit einem Zertifikat
Als Personen mit einem Zertifikat im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die über eines der folgenden Zertifikate verfügen:
- a. ein Covid-19-Zertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 2021[^2];
- b. ein anerkanntes ausländisches Zertifikat nach dem 7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate.
2. Abschnitt: Massnahmen gegenüber Personen
Art. 4 Grundsatz
Jede Person beachtet die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie[^3].
Art. 5 Reisende im öffentlichen Verkehr
1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:
- a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
- b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006[^4] oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011[^5] zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.
2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs gelten:
- a. Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 7 oder 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009[^6];
- b. Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^7], die im Linien- oder Charterverkehr eingesetzt werden.
Art. 6 Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben
1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.
2 Von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind folgende Personen:
- a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
- b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe gilt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b;
- c. Personen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung oder in Bildungseinrichtungen, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske die Betreuung oder den Unterricht wesentlich erschwert;
- d. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
- e. auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner;
Personen, die gestützt auf eine Vorgabe in dieser Verordnung von der Maskenpflicht ausgenommen sind:
-
- in den Bereichen Sport, Kultur, Freizeit und Unterhaltung,
-
- in Restaurations-, Bar und Clubbetrieben,
-
- an Veranstaltungen.
- f.
3 Badeanstalten einschliesslich Thermalbäder sowie Wellnesseinrichtungen können in ihren Schutzkonzepten Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 vorsehen.
4 Ist zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder zu Veranstaltungen der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt, so müssen die Betreiber und Organisatoren vorsehen, dass die vor Ort tätigen Personen, die Kontakt haben zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern:
- a. selber ein Zertifikat vorweisen können; oder
- b. falls nicht alle ein Zertifikat vorweisen können: alle in Innenbereichen eine Gesichtsmaske tragen.
5 Sozialmedizinische Institutionen können nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass in den öffentlich zugänglichen Bereichen von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind:
- a. Bewohnerinnen und Bewohner, die gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
- b. Bewohnerinnen und Bewohner, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer.
6 Welche Personen im Sinne von Absatz 5 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in Anhang 2 geregelt.
3. Abschnitt: Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung
Art. 7 Anordnung der Kontaktquarantäne
1 Die zuständige kantonale Behörde stellt Personen unter Kontaktquarantäne, die in einem der folgenden Zeiträume engen Kontakt hatten mit:
- a. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 10 Tage danach;
- b. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person.
2 Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen, die:
- a. nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
- b. nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
- c. eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht: während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg.
3 Welche Personen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in Anhang 2 geregelt.
4 Von der Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg ausgenommen sind Personen, die in Betrieben tätig sind, die über ein Testkonzept verfügen, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
- a. Das Konzept gewährleistet den Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests und sieht vor, dass sie regelmässig über die Vorteile der Tests informiert werden.
- b. Die Mitarbeitenden können sich mindestens einmal pro Woche testen lassen.
- c. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Tests durch den Bund nach Anhang 6 Ziffern 3.1 und 3.2 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020[^8] sind erfüllt.
5 Die Personen nach Absatz 4 müssen sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Kontaktquarantäne halten.
6 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen für bestimmte Personen oder Kategorien von Personen:
- a. weitere Ausnahmen von der Kontaktquarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren;
- b. in anderen Fällen als nach Absatz 1 oder auch wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 4 erfüllt sind, eine Kontaktquarantäne vorsehen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.
7 Sie informiert das BAG über Massnahmen gegenüber Kategorien von Personen nach Absatz 6.
Art. 8 Dauer und vorzeitige Beendigung der Kontaktquarantäne
1 Die Kontaktquarantäne dauert 10 Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Artikel 7 Absatz 1.
2 Personen in Kontaktquarantäne können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Person legt der zuständigen kantonalen Behörde das negative Resultat einer der folgenden Analysen vor, wobei die Analyse frühestens am siebten Tag der Quarantäne durchgeführt worden sein darf:
-
- molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2;
-
- Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss diagnostischem Standard.
- a.
- b. Die zuständige kantonale Behörde stimmt der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zu.
3 Personen ab 12 Jahren, die nach Absatz 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Art. 9 Absonderung
1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Absonderung von 10 Tagen an.
2 Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen.
3 Die Absonderungsdauer beginnt zu laufen:
- a. am Tag des Auftretens von Symptomen;
- b. sofern die an Covid-19 erkrankte oder mit Sars-CoV-2 angesteckte Person asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests.
4 Die zuständige kantonale Behörde hebt die Absonderung frühestens nach 10 Tagen auf, wenn die abgesonderte Person:
- a. seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder
- b. zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.
4. Abschnitt: Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
Art. 10 Schutzkonzept
1 Die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie die Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
2 Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten für das Schutzkonzept folgende Vorgaben:
- a. Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen.
- b. Es muss Massnahmen vorsehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 6 gewährleisten.
Es muss die Erhebung der Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 11 vorgesehen werden, wenn in Innenräumen:
-
- gemäss den Vorgaben dieser Verordnung weder eine Gesichtsmaske getragen noch der erforderliche Abstand eingehalten werden muss; und
-
- keine wirksamen Schutzmassnahmen wie das Anbringen geeigneter Abschrankungen ergriffen werden.
- c.
3 Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthalten.
4 Die Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 werden in Anhang 1 näher ausgeführt.
5 Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden.
Art. 11 Erhebung von Kontaktdaten
1 Werden Kontaktdaten gemäss Anhang 1 Ziffer 1.4 erhoben, so müssen die betroffenen Personen über die Erhebung und über deren Verwendungszweck informiert werden. Liegen die Kontaktdaten bereits vor, so muss darüber informiert werden, dass die Daten verwendet werden, sowie über den Verwendungszweck.
2 Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.
3 Sie dürfen zu keinen anderen Zwecken als denjenigen nach dieser Verordnung bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs oder nach der Teilnahme an der Veranstaltung aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.
Art. 12 Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe
1 Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, gilt Folgendes:
In Innenbereichen:
-
- muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden;
-
- gilt für die Gäste eine Sitzpflicht; namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden;
-
- müssen die Gäste eine Gesichtsmaske tragen, wenn sie nicht an ihrem Tisch sitzen;
-
- müssen die Betreiber die Kontaktdaten von einer Person pro Gästegruppe erheben.
- a.
- b. In Aussenbereichen muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden.
2 Wird bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt, so gilt Absatz 1 nicht.
3 Für Betriebskantinen gilt einzig Folgendes:
- a. Für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt eine Sitzpflicht.
- b. In Innenbereichen muss der erforderliche Abstand zwischen allen Gästen eingehalten werden.
- c. Es dürfen ausschliesslich die im betreffenden Betrieb arbeitenden Personen verköstigt werden.
4 Für Diskotheken und Tanzlokale gilt einzig Artikel 13.
Art. 13 Besondere Bestimmungen für Diskotheken und Tanzlokale und andere Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport mit einer Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat
1 Diskotheken und Tanzlokale müssen für Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken.
2 In öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, zu denen bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit Zertifikat beschränkt ist, gelten ausser der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10 Absatz 3 keine Einschränkungen nach dieser Verordnung.
Art. 14 Veranstaltungen ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat
1 Für Veranstaltungen, zu denen der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wird, gilt Folgendes:
Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 1000; dabei gilt:
-
- besteht für die Besucherinnen und Besucher eine Sitzpflicht, so dürfen höchstens 1000 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden;
-
- stehen den Besucherinnen und Besuchern Stehplätze zur Verfügung oder können sie sich frei bewegen, so dürfen in Innenräumen höchstens 250 und im Freien höchstens 500 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden.
- a.
- b. Die Einrichtungen dürfen höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt werden.
- c. Die Durchführung von Veranstaltungen, an denen die Besucherinnen und Besucher tanzen, ist verboten.
2 Für Veranstaltungen in Innenräumen gilt zusätzlich zu Absatz 1 Folgendes:
- a. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske richtet sich nach Artikel 6; zudem muss der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten werden.
- b. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist nur in Restaurationsbetrieben erlaubt. Sie ist auch am Sitzplatz ausserhalb eines Restaurationsbetriebs erlaubt, sofern die Kontaktdaten erhoben werden.
3 An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen in Innenräumen höchstens 30 Personen und im Freien höchstens 50 Personen teilnehmen. Es gilt einzig Artikel 4; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.
Art. 15 Veranstaltungen mit einer Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat
1 Für Veranstaltungen, zu denen bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wird, gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 ausser der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10 Absatz 3 keine Einschränkungen nach dieser Verordnung.
2 Für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gelten die Artikel 16 und 17.
Art. 16 Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen: Bewilligung
1 Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende (Grossveranstaltungen), durchführen will, bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. davon auszugehen ist, dass die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung erlauben wird;
davon auszugehen ist, dass der Kanton zur Zeit der Durchführung der Veranstaltung über die notwendigen Kapazitäten in den folgenden Bereichen verfügen wird:
-
- Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG,
-
- Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung, um sowohl Covid-19-Patientinnen und -Patienten als auch andere Patientinnen und Patienten uneingeschränkt versorgen zu können; dies schliesst namentlich ein, dass auch medizinisch nicht dringende Eingriffe durchgeführt werden können;
- b.
- c. der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 10 Absatz 3 vorlegt.
3 Findet eine Grossveranstaltung in zwei oder mehr Kantonen statt, so ist von jedem Kanton eine Bewilligung erforderlich. Die Kantone koordinieren die Verfahren untereinander.
4 Wer in derselben Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen.
5 Der Kanton widerruft eine Bewilligung oder erlässt zusätzliche Einschränkungen, wenn:
- a. sich die epidemiologische Lage so verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich ist, namentlich weil die notwendigen Kapazitäten nach Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr sichergestellt werden können; oder
- b. der Organisator die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen an einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht eingehalten hat und nicht gewährleisten kann, dass die Massnahmen zukünftig eingehalten werden.
Art. 17 Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen: Schutzmassnahmen
1 Der Zugang zu einer Grossveranstaltung darf Personen ab 16 Jahren nur gewährt werden, wenn sie ein Zertifikat vorweisen.
2 Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen im Sportbereich, die auf längeren Wegstrecken oder auf Strecken im freien Gelände stattfinden und bei denen aufgrund örtlicher Gegebenheiten weder Zugangskontrollen noch Absperrungen möglich sind, Ausnahmen von der Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 erlauben.
Art. 18 Besondere Bestimmungen für Fach- und Publikumsmessen
Fach- und Publikumsmessen müssen ein Schutzkonzept nach Artikel 10 erarbeiten und umsetzen. Zudem gilt Folgendes:
- a. Sind pro Tag mehr als 1000 Personen anwesend, seien es Besucherinnen und Besuchern oder Teilnehmende, so bedürfen die Messen einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Behörde; die Bewilligungs- und die Widerrufsvoraussetzungen nach Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 sind anwendbar.
- b. Wird bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten ausser der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts und der Bewilligungspflicht nach Buchstabe a keine Einschränkungen nach dieser Verordnung.
Art. 19 Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen
1 Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:
- a. Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene;
- b. unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
- c. Versammlungen, die für die Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007[^9] notwendig sind.
2 Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die Artikel 10 und 11 nicht anwendbar.
3 Für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Artikel 14–17 nicht anwendbar.
Art. 20 Besondere Bestimmungen für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben
Für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben, gilt Folgendes:
- a. Es gilt weder eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske noch zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.
- b. Werden die Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen ausgeübt, so gelten betreffend die Personenzahl- und die Kapazitätsbeschränkungen die Artikel 14 und 15.
- c. Ein Schutzkonzept muss nur erarbeitet und umgesetzt werden, wenn die Aktivitäten in Gruppen von mehr als 5 Personen ausgeübt werden; bei Personen, die die Aktivitäten in einem Anstellungsverhältnis ausüben, gelten die Vorgaben nach Artikel 25.
Bei Aktivitäten in Innenräumen:
-
- müssen die Kontaktdaten erhoben werden, es sei denn, in einer Einrichtung oder einem Betrieb wird bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit Zertifikat beschränkt;
-
- muss eine wirksame Lüftung vorhanden sein.
- d.
Art. 21 Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit
Für Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger gilt einzig die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10. Das Schutzkonzept bezeichnet die zulässigen Aktivitäten.
Art. 22 Erleichterungen durch die Kantone
Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 10 Absätze 2–4 sowie nach Artikel 20 bewilligen, wenn:
- a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten;
- b. die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies zulässt; und
- c. vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 10 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.
Art. 23 Zusätzliche Massnahmen der Kantone
1 Der Kanton trifft zusätzliche Massnahmen nach Artikel 40 EpG, wenn:
- a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in einer Region dies erfordert; er beurteilt die Lage anhand anerkannter Indikatoren und ihrer Entwicklung;
- b. er aufgrund der epidemiologischen Lage nicht mehr die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG bereitstellen kann.
2 Er gewährleistet dabei namentlich die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Art. 24 Kontrolle und Mitwirkungspflichten
1 Die Betreiber und Organisatoren müssen:
- a. ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen;
- b. den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren.
2 Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren regelmässig die Einhaltung der Schutzkonzepte, namentlich in den Restaurationsbetrieben.
3 Stellen sie fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird, so treffen sie umgehend die geeigneten Massnahmen. Sie können Mahnungen aussprechen, Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder Veranstaltungen verbieten oder auflösen.
5. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Art. 25 Präventionsmassnahmen
1 Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.
2 Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die Möglichkeit von Homeoffice, die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüften oder das Tragen von Gesichtsmasken.
3 Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zudem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020[^10].
Art. 26 Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten
1 Der Vollzug von Artikel 25 obliegt in Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964[^11] den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981[^12] über die Unfallversicherung.
2 Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
3 Die Arbeitgeber müssen den zuständigen Vollzugsbehörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten gewähren.
4 Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsbehörden bei deren Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.
6. Abschnitt: Meldepflicht der Kantone betreffend die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
Art. 27
Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:
- a. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
- b. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
- c. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
- d. Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO);
- e. Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in den Spitälern;
- f. maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von Covid-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 28
Mit Busse wird bestraft, wer:
- a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach einer der folgenden Bestimmungen nicht einhält: Artikel 10 Absätze 1–3, Artikel 12, 13 Absatz 1, 14 Absätze 1 und 2, 15 Absatz 1, 17 Absatz 1 sowie 20;
- b. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig die nach Artikel 11 erhobenen Kontaktdaten entgegen Artikel 11 Absatz 3 zu anderen Zwecken bearbeitet oder länger als 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt;
- c. vorsätzlich eine Veranstaltung mit mehr Personen durchführt, als nach Artikel 14 Absätze 1 Buchstaben a und b und 3 zulässig sind;
- d. vorsätzlich eine Grossveranstaltung nach Artikel 16 Absatz 1 oder eine Fach- oder Publikumsmesse nach Artikel 18 Buchstabe a ohne die dafür erforderliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt;
- e. entgegen Artikel 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 oder 14 Absatz 2 Buchstabe a in geschlossenen Bereichen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 oder 6 Absatz 2 oder 4 gegeben ist;
- f. als Gast eines Restaurations-, Bar- oder Clubbetriebs vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 verstösst.
8. Abschnitt: Nachführung der Anhänge
Art. 29
1 Das Eidgenössische Departement des Innern führt die Anhänge 1 und 2 gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach.
2 Es führt Anhang 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung nach, Anhang 2 nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Impffragen.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020[^13] wird aufgehoben.
Art. 31 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse ist in Anhang 3 geregelt.
Art. 32 Übergangsbestimmung
Bewilligungen für Pilotprojekte, die gestützt auf Artikel 6bquater der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020[^14] erteilt worden sind, bleiben bis am 30. Juni 2021 gültig.
Art. 33 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 818.101
[^2]: SR 818.102.2
[^3]: Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > So schützen wir uns.
[^4]: SR 811.11
[^5]: SR 935.81
[^6]: SR 745.1
[^7]: SR 748.0
[^8]: SR 818.101.24
[^9]: SR 192.12
[^10]: SR 818.101.24
[^11]: SR 822.11
[^12]: SR 832.20
[^13]: [AS 2020 2213, 2735, 3547, 3679, 4159, 4503, 5189; 2021 52, 60, 110, 145, 213, 222, 275, 297, 300, 308]
[^14]: AS 2021 297
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