Verordnung des VBS vom 3. April 2020 über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie (GebV-swisstopo)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-04-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),

gestützt auf Artikel 46a der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20081 (GeoIV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebührentarife für die amtlichen Leistungen des Bundesamtes für Landestopografie.

Art. 2 Gebührenbemessung

Die Ansätze für die Berechnung der Gebühren sind im Anhang festgehalten.

Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung

1 Das Bundesamt für Landestopografie kann für bestimmte amtliche Leistungen oder bestimmte Ausprägungen von amtlichen Leistungen generell oder für eine bestimmte Dauer auf die Gebührenerhebung verzichten. Dies gilt insbesondere für amtliche Leistungen, die:

2 Das Bundesamt für Landestopografie kann zudem für bestimmte amtliche Leistungen im Einzelfall auf die Gebührenerhebung verzichten, wenn die Leistungen zur Erstellung oder zur Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten dienen, insbesondere von Forschungsberichten und qualifizierenden Arbeiten wie Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen an Hochschulen.

Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des VBS vom 20. November 20092 über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

Fussnoten

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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