Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-06-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 41 Absätze 1 und 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012[^1] (EpG),

verordnet:

1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung soll die grenzüberschreitende Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 verhindern, insbesondere seiner besorgniserregenden Virusvarianten, die in der Schweiz noch nicht vorherrschend sind.

2 Sie regelt besondere grenzsanitarische Massnahmen für folgende Personen, die in die Schweiz einreisen:

3 Sie regelt für die Personen nach Absatz 2 die folgenden Massnahmen:

2. Abschnitt: Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante

Art. 2

1 Massgebend für die Einstufung als Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante ist der Nachweis oder die Vermutung, dass in diesem Staat oder Gebiet eine Virusvariante verbreitet ist:

2 Die Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante, die immunevasiv ist oder von der noch nicht klar ist, ob sie immunevasiv ist, wird in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.

3 Die Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante, die nicht immunevasiv ist, wird in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.

4 Gebiete an der Grenze zur Schweiz, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet, können von der Aufnahme in die Listen nach den Absätzen 2 und 3 ausgenommen werden, auch wenn sie eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

3. Abschnitt: Erfassung von Kontaktdaten

Art. 3 Verpflichtete Personen

1 Zur Erfassung von Kontaktdaten nach Artikel 49 der Epidemienverordnung vom 29. April 2015[^2] (Kontaktdaten) verpflichtet sind Personen, die:

2 Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind Personen, die:

Art. 4 Pflichten der verpflichteten Personen

1 Die Personen nach Artikel 3 müssen ihre Kontaktdaten vor der Einreise wie folgt erfassen:

2 Personen, die aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 Ziffer 1 und nicht mit einem Personenbeförderungsunternehmen nach Artikel 5 einreisen und ihre Kontaktdaten auf Kontaktkarten erfassen, müssen diese 14 Tage aufbewahren.

Art. 5 Pflichten der Personenbeförderungsunternehmen

1 Die Unternehmen des Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehrs, die Personen nach Artikel 3 im internationalen Verkehr befördern, stellen sicher, dass die Personen ihre Kontaktdaten gemäss Artikel 4 Absatz 1 erfassen.

2 Sie stellen die Kontaktdaten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dem BAG auf Anfrage innerhalb von 24 Stunden zur Verfügung.

3 Sie bewahren diese Kontaktdaten während 14 Tagen auf und vernichten sie anschliessend.

4 Sie stellen dem BAG auf Anfrage innerhalb von 48 Stunden Listen aller für den Folgemonat geplanten grenzüberschreitenden Zugsfahrten, Busfahrten, Schifffahrten oder Flüge zur Verfügung.

5 Sie übermitteln die Kontaktdaten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b sowie die Listen nach Absatz 4 über die vom BAG zur Verfügung gestellte Plattform für Personenbeförderungsunternehmen.[^4]

Art. 6 Aufgaben des BAG und der Kantone

1 Das BAG sorgt für die Aufbereitung der Kontaktdaten für den Vollzug der Quarantäne nach Artikel 9 und für die unverzügliche Weiterleitung der Daten an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone.

2 Sobald es Kenntnis von der Einreise einer mit Sars-CoV-2 infizierten Person erhält, ergreift es die folgenden Massnahmen:

3 Das BAG kann die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Dritten übertragen. Es stellt dabei sicher, dass der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind.

4 Das BAG oder die Dritten vernichten die Daten einen Monat nach der Einreise der betroffenen Personen.

5 Die Kantone vernichten die Daten einen Monat, nachdem sie diese vom BAG oder von Dritten erhalten haben.

4. Abschnitt: Flugverkehr: Testpflicht vor dem Abflug

Art. 7

1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen die Passagiere informieren, dass diese sich vor dem Abflug auf Sars-CoV-2 testen lassen müssen und dass sie zum Flugzeug nur zugelassen werden, wenn sie ein negatives Testergebnis vorweisen können.

2 Sie müssen vor dem Abflug überprüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt, das auf einem Verfahren beruht, das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Dabei gilt, dass die Probeentnahme für:

3 Das Dokument mit dem Testergebnis muss folgende Angaben enthalten:

4 Die Luftverkehrsunternehmen müssen Passagieren, die kein negatives Testergebnis nach Absatz 2 nachweisen können, den Zutritt zum Flugzeug verweigern.

5 Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses befördern:

6 Bei Einreisen aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 1 sind die Ausnahmen von der Testpflicht vor dem Abflug nach Absatz 5 Buchstaben e und f nicht anwendbar.

5. Abschnitt: Test-, Quarantäne- und Meldepflicht der einreisenden Personen

Art. 8 Zur Testung und Quarantäne verpflichtete Personen

1 Zur Testung und zur Einhaltung der Quarantäne nach Artikel 9 verpflichtet sind Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 aufgehalten haben.

2 Von der Test- und Quarantänepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen:

deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung:

3 Von der Testpflicht nach Absatz 1 ebenfalls ausgenommen sind:

4 Auf Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Absatz 2 nicht anwendbar, es sei denn, die betreffende Person kann mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Symptome auf eine andere Ursache zurückzuführen sind.

5 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht bewilligen oder Erleichterungen gewähren.

Art. 9 Test- und Quarantänepflicht

1 Personen, die nach Artikel 8 zur Testung und Quarantäne verpflichtet sind, müssen nachweisen, dass sie sich innerhalb der letzten 72 Stunden mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder innerhalb der letzten 48 Stunden mit einem immunologischen Sars-CoV-2-Schnelltest haben testen lassen und das Ergebnis des Tests negativ ausgefallen ist.

2 Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Einreisequarantäne).

3 Ist die Person über einen Staat oder ein Gebiet ohne besorgniserregende Virusvariante eingereist, so kann die zuständige kantonale Behörde die Dauer des Aufenthalts in diesem Staat oder Gebiet an die Quarantäne nach Absatz 2 anrechnen.

4 Personen nach Absatz 1 und nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c, die bei der Einreise in die Schweiz keinen Test mit negativem Ergebnis vorweisen können, müssen sich unverzüglich nach der Einreise testen lassen:

5 Personen in Einreisequarantäne können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn sie sich mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss diagnostischem Standard testen lassen und das Resultat negativ ausfällt. Der Test darf frühestens am siebten Tag der Quarantäne erfolgen. Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen die vorzeitige Beendigung der Quarantäne aussetzen.

6 Personen, die nach Absatz 5 die Einreisequarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne nach Absatz 2 gedauert hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Art. 10 Meldepflicht

Wer gemäss dieser Verordnung verpflichtet ist, sich in Einreisequarantäne zu begeben, muss die Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen.

6. Abschnitt: Kontrollen und Meldungen durch Grenzkontrollbehörden

Art. 11

1 Die Grenzkontrollbehörden können Personen bei der Einreise aus Staaten oder Gebieten mit einer besorgniserregenden Virusvariante in die Schweiz risikobasiert kontrollieren. Sie prüfen dabei:

2 Kann die kontrollierte Person das negative Testergebnis oder die Erfassung der Kontaktdaten nicht nachweisen, so erstattet die Grenzkontrollbehörde der zuständigen kantonalen Behörde Meldung. Die Meldung umfasst Angaben zur eingereisten Person, zu Zeit und Ort der Kontrolle, zum angegebenen geplanten Aufenthaltsort in der Schweiz sowie das Kontrollergebnis.

3 Die Grenzkontrollbehörden können Ordnungsbussen erheben.

7. Abschnitt: Nachführung der Anhänge

Art. 12

1 Das Eidgenössische Departement des Innern führt Anhang 1 nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten laufend nach.

2 Es führt Anhang 2 gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Impffragen nach.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 27. Januar 2021[^6] wird aufgehoben.

2 Die Änderung eines anderen Erlasses ist in Anhang 3 geregelt.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 818.101

[^2]: SR 818.101.1

[^3]: Die Plattform für die Kontaktdatenerfassung für Reisende ist zugänglich unter https://swissplf.admin.ch

[^4]: Die Plattform für Personenbeförderungsunternehmen ist zugänglich unter https://swissplf.admin.ch

[^5]: SR 192.12

[^6]: [AS 2021 61, 94, 276, 298, 352]

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