Verordnung des SBFI vom 14. Juni 2021 über die berufliche Grundbildung Augenoptikerin/Augenoptiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
85506
Augenoptikerin EFZ / Augenoptiker EFZ
Opticienne CFC / Opticien CFC
Ottico AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Augenoptikerinnen und Augenoptiker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie beraten ihre Kundschaft beim Kauf und bezüglich der Pflege von augenoptischen Produkten; dabei setzen sie ihr Fachwissen und ihr Modebewusstsein für eine technisch optimale sowie ästhetische Lösung für gutes Sehen ein.
- b. Sie passen Kundinnen und Kunden augenoptische Produkte individuell und anatomisch korrekt an; sie montieren Brillen und führen Nachbearbeitungen und Reparaturen durch; sie haben bei der Ausführung dieser Arbeiten ein hohes Qualitätsbewusstsein.
- c. Sie sind mit verschiedenen administrativen Aufgaben in Bezug auf Kundenaufträge, Lieferungen und Marketing für den Betrieb betraut und wickeln diese zuverlässig ab.
- d. Im Kontakt mit Kundinnen und Kunden, mit externen Ansprechpersonen sowie im Team zeigen sie eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit, Verhandlungsgeschick und gepflegte Umgangsformen.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Beraten von Kundinnen und Kunden und Verkaufen von augenoptischen Produkten:
-
- Kundinnen und Kunden im Augenoptikbetrieb empfangen und betreuen,
-
- Sehprofil ermitteln und auswerten,
-
- Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von augenoptischen Produkten beraten,
-
- augenoptische Produkte verkaufen,
-
- Kundinnen und Kunden die Handhabung, Hygiene und Pflege von augenoptischen Produkten aufzeigen;
- a.
Bearbeiten und Pflegen von augenoptischen Produkten:
-
- augenoptische Produkte montieren, nachbearbeiten und reparieren,
-
- Qualität von augenoptischen Produkten kontrollieren und beurteilen,
-
- Brillenfassungen an Kundinnen und Kunden anpassen;
- b.
administrative Arbeiten und Mitgestalten von Marketingmassnahmen:
-
- Auftrags-, Kunden- und Lieferantendaten verwalten,
-
- augenoptische Produkte gemäss Kundenauftrag bestellen und verwalten,
-
- den Augenoptikbetrieb in verschiedenen Kommunikationskanälen präsentieren,
-
- Marketingmassnahmen des Augenoptikbetriebs mitgestalten;
- c.
Pflegen, Instandhalten und Bewirtschaften von Einrichtungen, Instrumenten und Waren:
-
- Lager und Waren des Augenoptikbetriebs bewirtschaften,
-
- Arbeitsplätze für augenoptische Untersuchungen, Beratungen und den Verkauf vorbereiten und instand halten,
-
- technische Geräte, Werkzeuge, Instrumente und Einrichtungen warten.
- d.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst im ersten Bildungsjahr drei und ab dem zweiten Bildungsjahr vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Beraten von Kundinnen und Kunden und Verkaufen von augenoptischen Produkten | 320 | 100 | 100 | 520 |
| Bearbeiten und Pflegen von augenoptischen Produkten | 100 | 60 | 60 | 220 |
| administrative Arbeiten und Mitgestalten von Marketingmassnahmen / Pflegen, Instandhalten und Bewirtschaften von Einrichtungen, Instrumenten und Waren | 100 | 40 | 40 | 180 |
| Total Berufskenntnisse | 520 | 200 | 200 | 920 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 80 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 720 | 360 | 360 | 1440 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 25 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | Dauer (Tage) | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 1 | Kundinnen und Kunden im Augenoptikbetrieb empfangen und betreuen / augenoptische Produkte montieren, nachbearbeiten und reparieren / Qualität von augenoptischen Produkten kontrollieren und beurteilen | 3 | | 1 | 2 | Kundinnen und Kunden im Augenoptikbetrieb empfangen und betreuen / Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von augenoptischen Produkten beraten / Brillenfassungen an Kundinnen und Kunden anpassen | 3 | | 1 | 3 | Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von augenoptischen Produkten beraten | 3 | | 2 | 4 | Sehprofil ermitteln und auswerten / Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von augenoptischen Produkten beraten | 4 | | 2 | 5 | Sehprofil ermitteln und auswerten / Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von augenoptischen Produkten beraten / augenoptische Produkte verkaufen / Kundinnen und Kunden die Handhabung, Hygiene und Pflege von augenoptischen Produkten aufzeigen / Qualität von augenoptischen Produkten kontrollieren und beurteilen / augenoptische Produkte gemäss Kundenauftrag bestellen und verwalten | 4 | | 2 | 6 | Kundinnen und Kunden im Augenoptikbetrieb empfangen und betreuen / Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von augenoptischen Produkten beraten / Qualität von augenoptischen Produkten kontrollieren und beurteilen | 4 | | 3 | 7 | Kundinnen und Kunden im Augenoptikbetrieb empfangen / und betreuen / Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von augenoptischen Produkten beraten / Kundinnen und Kunden die Handhabung, Hygiene und Pflege von augenoptischen Produkten aufzeigen | 4 | | Total | Total | Total | 25 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Augenoptikerin oder Augenoptiker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. gelernte Augenoptikerin oder gelernter Augenoptiker mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 4–7.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Augenoptikerin und des Augenoptikers EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 2 Stunden und 30 Minuten; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
-
- die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
-
- die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
-
- der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
- a.
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Beraten von Kundinnen und Kunden und Verkaufen von augenoptischen Produkten | 50 % |
| 2 | Bearbeiten und Pflegen von augenoptischen Produkten | 20 % |
| 3 | Fachgespräch | 30 % |
Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden und 30 Minuten; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
-
- der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
- b.
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Dauer | Gewichtung |
|---|---|---|---|
| 1 | Beraten von Kundinnen und Kunden und Verkaufen von augenoptischen Produkten | 75 Min. | 50 % |
| 2 | Bearbeiten und Pflegen von augenoptischen Produkten | 45 Min. | 30 % |
| 3 | administrative Arbeiten und Mitgestalten | ||
| von Marketingmassnahmen / Pflegen, Instandhalten und Bewirtschaften von Einrichtungen, Instrumenten und Waren | 30 Min. | 20 % |
- c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
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