Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981[^1] über die Unfallversicherung (UVG) und auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964[^2] (ArG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Massnahmen fest, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Bauarbeiten: die Erstellung, die Instandstellung, die Änderung, der Unterhalt, die Kontrolle, der Rückbau und der Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten, namentlich Arbeiten auf Dächern, Arbeiten an und mit Gerüsten, Arbeiten in Gräben, Schächten und Baugruben, Arbeiten, bei denen Gestein, Kies und Sand abgebaut wird, Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen, am hängenden Seil, an und in Rohrleitungen, Untertagarbeiten sowie die Steinbearbeitung;
Absturzhöhe:
-
- bei einer Neigung der Arbeits- oder Verkehrsfläche bis und mit 60°: die Höhendifferenz zwischen der Absturzkante und der tiefstmöglichen Aufschlagstelle,
-
- bei einer Neigung der Arbeits- oder Verkehrsfläche von mehr als 60°: die Höhendifferenz zwischen dem höchstmöglichen Ort, an dem ein Absturz beginnen kann, und der tiefstmöglichen Aufschlagstelle;
- b.
- c. durchbruchsichere Fläche: Fläche, die allen Belastungen standhält, die während der Ausführung von Arbeiten auftreten können.
2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 3 Planung von Bauarbeiten
1 Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können.
2 Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefährdungen eingehend ermitteln und beurteilen. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen.
3 Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten.
4 Die von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 2 abhängenden Massnahmen sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags.
5 Die baustellenspezifischen Massnahmen, die nicht bereits umgesetzt werden, sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. Bereits umgesetzte baustellenspezifische Massnahmen sind im Werkvertrag anzumerken.
6 Als baustellenspezifische Massnahmen gelten die Massnahmen, die bei Bauarbeiten zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen getroffen werden, namentlich:
- a. Absturzsicherungsmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Gerüsten, Auffangnetzen, Laufstegen, einem Seitenschutz und von Bodenabdeckungen;
- b. Sicherungsmassnahmen in Gräben und Baugruben, insbesondere mit Hilfe von Spriessungen und Böschungen;
- c. Hohlraumsicherungsmassnahmen bei Untertagarbeiten; und
- d. Gesundheitsschutzmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Baugüteraufzügen und sanitären Einrichtungen.
7 Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeitgeber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen umsetzt.
8 Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen.
Art. 4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Konzept vorliegt, in dem die für seine Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden. Das Konzept muss namentlich die Notfallorganisation regeln.
2 Es muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erstellt werden.
Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
1 Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen können.
2 Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen.
Art. 6 Schutzhelmtragpflicht
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen.
2 In jedem Fall ist ein Schutzhelm zu tragen:
- a. bei Hochbau- und Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus;
- b. bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen;
- c. beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben;
- d. in Steinbrüchen;
- e. bei Untertagarbeiten, mit Ausnahme von Installationsarbeiten in Technikräumen, bei denen eine Gefährdung durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien ausgeschlossen werden kann;
- f. bei Sprengarbeiten;
- g. bei Rückbau- oder Abbrucharbeiten;
- h. bei Gerüstbauarbeiten;
- i. bei Arbeiten an und in Rohrleitungen.
3 In jedem Fall ist ein Schutzhelm mit Kinnband zu tragen:
- a. bei Arbeiten mit einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (Seilsicherung);
- b. bei Arbeiten am hängenden Seil;
- c. bei Arbeiten im Bereich von Helikoptern.
Art. 7 Warnkleider
Bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsmitteln wie Baumaschinen und Transportfahrzeugen oder bei Arbeiten im Bereich von öffentlichen Verkehrswegen müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Warnkleider in farbigem fluoreszierendem Material höchster Auffälligkeit und mit retroreflektierenden Flächen tragen.
Art. 8 Rettung von Verunfallten
1 Es muss gewährleistet sein, dass Verunfallte gerettet werden können.
2 Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Notrufnummern der Rettungsdienste, wie Ärztin oder Arzt, Spital, Ambulanz, Polizei, Feuerwehr und Helikopter, der nächsten Umgebung in geeigneter Form bekannt zu geben.
2. Abschnitt: Arbeitsplätze und Verkehrswege
Art. 9 Allgemeine Anforderungen
1 Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein.
2 Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und der Verkehrswege sind Absturzsicherungen nach den Artikeln 22–29 anzubringen.
Art. 10 Entfernung von scharfkantigen und spitzigen Gegenständen
Scharfkantige und spitzige Gegenstände sind zu entfernen oder abzudecken. Vorstehende Armierungsstäbe müssen mit Haken ausgebildet sein. Ist dies nicht möglich, so ist die Verletzungsgefahr durch geeignete Abdeckungen auszuschliessen.
Art. 11 Verkehrswege
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrswege gehören folgende Massnahmen:
- a. Baustellenzugänge müssen mindestens 1 m breit sein, die übrigen Verkehrswege mindestens 60 cm breit.
- b. Die Verkehrswege sind freizuhalten.
- c. Bei Gleitgefahr müssen die Verkehrswege durch geeignete Massnahmen gesichert werden. Sie sind insbesondere von Schnee und Eis zu befreien.
- d. Bei Steigungen von mehr als 10 Grad muss eine Rutschsicherung angebracht sein.
- e. An Treppen mit mehr als fünf Stufen ist ein Handlauf anzubringen; gibt es eine Absturzseite, so ist anstelle eines Handlaufes ein Seitenschutz anzubringen.
Art. 12 Nicht durchbruchsichere Flächen, Bauteile und Abdeckungen
1 Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken.
2 Verkehrswege über nicht durchbruchsichere Flächen sind über Laufstege mit beidseitigem Seitenschutz zu führen.
3 An den Zugängen zu nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, mit denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hingewiesen werden, dass das Betreten der Fläche verboten ist.
Art. 13 Laufstege und Abdeckungen
Laufstege und Abdeckungen müssen eine ihrer Funktion entsprechende Grösse und Stärke aufweisen sowie gegen Verrutschen gesichert sein.
Art. 14 Durchgang bei sich bewegenden Anlageteilen
Zwischen sich bewegenden Anlageteilen und festen Hindernissen ist ein freier Durchgang von 0,5 m Breite und 2,5 m Höhe freizuhalten. Wird eines dieser Masse unterschritten, so ist der Durchgang zu sperren oder sind die Anlageteile zu verschalen.
Art. 15 Zugang bei Niveauunterschieden
Sind zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 50 cm zu überwinden, so sind Treppen oder andere geeignete Arbeitsmittel zu verwenden.
Art. 16 Fahrbahnen
1 Fahrbahnen müssen so konzipiert sein, dass sie den zu erwartenden Lasten standhalten.
2 Bei Kunstbauten wie Brücken oder Dämmen muss ein durch eine Fachingenieurin oder einen Fachingenieur erstellter Nachweis der Tragfähigkeit der Fahrbahn vorliegen. Die Traglast der Fahrbahn ist auf einem Schild anzugeben.
3 An Fahrbahnen mit Absturzgefahr wie Fahrbahnen bei Brücken, Bermen, Dämmen oder Rampen sind wirksame Absturzsicherungsmassnahmen wie das Montieren von Leitplanken oder Radabweisern zu treffen.
4 Dämme, Bermen und Rampen müssen so angelegt und befestigt sein, dass sie nicht brechen, abrutschen oder einstürzen können. Dazu muss der Abstand zwischen dem Fahrspurrand und dem Rand des Dammes, der Berme oder der Rampe den Bodenverhältnissen angepasst sein, mindestens aber 1 m betragen. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, so sind geeignete technische Massnahmen zu treffen.
5 Es sind Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer namentlich vor Steinen, Schmutz und Spritzwasser zu treffen.
Art. 17 Schutz vor einstürzenden Bauteilen und herabfallenden Gegenständen und Materialien
Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind Massnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch einstürzende Bauteile oder herabfallende, herabgleitende, herabrollende oder herabfliessende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden.
Art. 18 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien
Gegenstände und Materialien dürfen nur geworfen oder fallen gelassen werden, wenn der Zugang zum Gefahrenbereich abgesperrt ist oder wenn die Gegenstände oder Materialien auf der ganzen Länge über Kanäle, geschlossene Rutschen oder Ähnliches geführt werden.
Art. 19 Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen
1 Es ist sicherzustellen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich von Transportfahrzeugen und Baumaschinen aufhalten können. Müssen sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten, so sind die erforderlichen technischen Massnahmen zu treffen, wie der Einsatz von Kameras oder das Anbringen von Spiegeln, oder der Gefahrenbereich ist durch eine Hilfsperson zu überwachen. Die Hilfsperson darf sich nicht im Gefahrenbereich aufhalten.
2 Rückwärtsfahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen sind so kurz wie möglich zu halten.
3. Abschnitt: Leitern
Art. 20 Anforderungen
1 Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die:
- a. insbesondere bezüglich Belastbarkeit und Standfestigkeit für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind; und
- b. unbeschädigt sind.
2 Leitern müssen auf einer tragfähigen Unterlage stehen und gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein.
3 Der Standort ist so zu wählen, dass keine Gefahr besteht, durch herabfallende Gegenstände oder Materialien getroffen zu werden.
4 Bei Anstellleitern dürfen die obersten drei Sprossen nur dann bestiegen werden, wenn beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind.
5 Bei Bockleitern dürfen die obersten zwei Sprossen nicht bestiegen werden. Bockleitern dürfen nur vom Leiterfuss her begangen und verlassen werden.
Art. 21 Arbeiten von tragbaren Leitern aus
1 Von tragbaren Leitern aus dürfen Arbeiten nur ausgeführt werden, wenn kein anderes Arbeitsmittel in Bezug auf die Sicherheit besser geeignet ist.
2 Ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m dürfen Arbeiten von tragbaren Leitern aus nur von kurzer Dauer sein und es sind Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen.
4. Abschnitt: Absturzsicherungen
Art. 22 Anforderungen an den Seitenschutz
1 Ein Seitenschutz besteht aus einem Geländerholm, mindestens einem Zwischenholm und einem Bordbrett.
2 Die Oberkante des Geländerholms muss mindestens 100 cm über der Standfläche liegen.
3 Die Bordbretter müssen eine Höhe von mindestens 15 cm ab der Standfläche aufweisen.
4 Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm, zwischen Bordbrett und Zwischenholm und zwischen den Zwischenholmen darf nicht mehr als 47 cm betragen.
5 Anstelle von Geländer- und Zwischenholmen können Rahmen oder Gitter mit einer Maschenweite von maximal 25 cm verwendet werden, sofern sie den gleichen Schutz bieten.
6 Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann.
Art. 23 Verwendung des Seitenschutzes
1 Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen:
- a. mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m;
- b. bei Böschungen mit einer Höhe von mehr als 2 m und einer Neigung von mehr als 45°;
- c. im Bereich von Gewässern.
2 Bei Verkehrswegen im Bereich von Gewässern oder Böschungen genügt es, wenn der Seitenschutz nur aus einem Geländerholm besteht.
3 Bei Gräben für den Bau von Werkleitungen kann auf den Seitenschutz verzichtet werden, wenn sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich des Grabenrandes aufhalten müssen und die Baustelle gut sichtbar signalisiert ist.
Art. 24 Niveauunterschiede bei Böden
Im Gebäudeinnern sind bei Böden Niveauunterschiede von mehr als 50 cm mit einem Geländerholm abzuschranken.
Art. 25 Bodenöffnungen
Bodenöffnungen, bei denen die Gefahr besteht, dass man hineinfällt oder hineintritt, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen.
Art. 26 Fassadengerüste bei Hochbauarbeiten
1 Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen.
2 Der oberste Holm des Fassadengerüstes hat während der ganzen Dauer der Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm oder, wenn der Seitenschutz des Gerüstes näher als 60 cm zur Absturzkante liegt, um mindestens 100 cm zu überragen.
Art. 27 Auffangnetz und Fanggerüst für die Montage von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen
1 Für die Montage von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen sind bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m über die ganze Fläche Auffangnetze oder Fanggerüste zu verwenden.
2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Auffangnetze und Fanggerüste täglich einer Sichtkontrolle unterzogen werden. Bei Mängeln dürfen Arbeiten, für die das Auffangnetz oder das Fanggerüst als Absturzsicherung dient, nicht ausgeführt werden.
Art. 28 Betreten von vorgefertigten Dach- und Deckenelementen
Vorgefertigte Dach- und Deckenelemente dürfen erst betreten werden, wenn sie befestigt sind.
Art. 29 Andere Absturzsicherungen
1 Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 22, eines Fassadengerüstes nach Artikel 26 oder eines Auffangnetzes oder Fanggerüstes nach Artikel 27 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen.
2 Die Schutzmassnahmen müssen unter Beizug einer Spezialistin oder eines Spezialisten für Arbeitssicherheit nach Artikel 11a der Verordnung vom 19. Dezember 1983[^3] über die Unfallverhütung (VUV) schriftlich festgelegt werden.
5. Abschnitt: Bestehende Anlagen und Energieversorgung
Art. 30 Bestehende Anlagen
1 Vor Beginn der Bauarbeiten muss abgeklärt werden, ob im Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können, namentlich elektrische Anlagen, Verkehrsanlagen, Leitungen, Kanäle, Schächte und Anlagen mit Explosionsgefahr oder gefährlichen Stoffen.
2 Sind solche Anlagen vorhanden, so ist mit deren Eigentümern oder Betreibern schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, festzulegen, welche Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind und wer sie durchzuführen hat.
3 Werden solche Anlagen erst nach Arbeitsaufnahme entdeckt, so sind die Arbeiten einzustellen und ist die Bauherrschaft oder deren Vertretung zu benachrichtigen. Die Arbeiten dürfen erst wiederaufgenommen werden, wenn die erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind.
Art. 31 Energieversorgung auf Baustellen
1 Für die Versorgung von Baustellen mit Energie sind die gesetzlichen Vorschriften und die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
2 Für Steckdosen mit einer Nennstromstärke von höchstens 32 A, die zum Anschluss beweglicher Geräte dienen, ist eine Fehlerstromschutzschaltung mit maximal 30 mA Nennauslösestrom obligatorisch.
3 …[^4]
6. Abschnitt: Arbeitsumgebung
Art. 32 Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe
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