Protokoll vom 15. Juni 2016 Protokoll zur Änderung des Europäischen Landschaftsübereinkommens

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-06-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsparteien des Europäischen Landschaftsübereinkommens, das am 20. Oktober 2000[^1] in Florenz zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet),

in dem Wunsch, die europäische Zusammenarbeit mit aussereuropäischen Staaten, die die Bestimmungen des Übereinkommens umsetzen wollen, zu fördern,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Überschrift des Übereinkommens wird geändert und lautet neu wie folgt:

«Landschaftsübereinkommen des Europarates».

Art. 2

1. Nach dem fünften Absatz der Präambel wird ein neuer Absatz eingefügt:

«in dem allgemeinen Bewusstsein der Bedeutung der Landschaft weltweit als wesentlicher Bestandteil des Lebensraums der Menschen;»

2. Nach dem ursprünglichen zwölften Absatz der Präambel wird ein neuer Absatz eingefügt (neuer Absatz 13):

«mit dem Wunsch, dass die im Übereinkommen niedergelegten Werte und Grundsätze auch auf aussereuropäische Staaten, die dies wünschen, angewendet werden können;»

Art. 3

Artikel 3 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Ziel dieses Übereinkommens ist die Förderung von Landschaftsschutz, -pflege und -planung sowie die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.»

Art. 4

Artikel 6 Absatz C.2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Diese Erfassungs- und Bewertungsverfahren werden durch den Erfahrungs- und Methodenaustausch geprägt werden, der nach Artikel 8 von den Vertragsparteien auf internationaler Ebene organisiert wird.»

Art. 5

Die Überschrift von Kapitel III des Übereinkommens wird geändert und lautet neu wie folgt:

«Kapitel III – Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien»

Art. 6

Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Der Landschaftspreis des Europarats ist eine Auszeichnung, die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und von ihnen gebildeten Zusammenschlüssen verliehen werden kann, die im Rahmen der Landschaftspolitik einer Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Politik oder Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und/oder zur Planung ihrer Landschaft durchgeführt haben, die sich als nachhaltig wirksam erwiesen haben und somit für andere Gebietskörperschaften der Vertragsparteien als Vorbild dienen können. Die Auszeichnung kann auch nichtstaatlichen Organisationen verliehen werden, die im Bereich des Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege oder der Landschaftsplanung besonders beachtenswerte Beiträge geleistet haben.»

Art. 7

Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss die Europäische Union und jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.»

Art. 8 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll liegt für Vertragsparteien des Übereinkommens zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung auf.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

3. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach diesem Artikel ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

4. Dieses Protokoll tritt jedoch nach Ablauf eines Zeitabschnitts von zwei Jahren nach dem Tag, an dem es zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung aufgelegt worden ist, in Kraft, es sei denn, eine Vertragspartei des Übereinkommens hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Das Recht, einen Einwand geltend zu machen, ist denjenigen Staaten oder der Europäischen Union vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Auflegung dieses Protokolls zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung Vertragsparteien des Übereinkommens waren.

5. Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem die Vertragspartei des Übereinkommens, die den Einwand notifiziert hat, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.

Art. 9 Notifikation

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat oder der Europäischen Union, die diesem Übereinkommen beigetreten sind:

Geschehen zu Strassburg am 15. Juni 2016 in englischer und französischer Sprache und am 1. August 2016 zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung aufgelegt. Jeder Wortlaut ist gleichermassen verbindlich und wird in einer Urschrift im Archiv des Europarats hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat oder der Europäischen Union, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.451.3

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