Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2020-09-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 63 Absatz 1 und 63a Absatz 1 zweiter Satz der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 2019[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Anstalt, Ziele und Grundsätze

Art. 1 Name, Rechtsform, Zuordnung und Sitz

1 Die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung.

3 Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

4 Sie ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zugeordnet.

5 Der Bundesrat legt den Sitz der EHB fest.

6 Die EHB wird im Handelsregister eingetragen.

7 Sie lässt sich gemäss Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011[^3] (HFKG) institutionell akkreditieren.

Art. 2 Ziele

Mit der EHB schafft der Bund ein Kompetenzzentrum, das durch Lehre und Forschung sowie Dienstleistungen zur Entwicklung der Berufspädagogik und der Berufsbildung in der Schweiz beiträgt.

Art. 3 Grundsätze

1 An der EHB besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.

2 Die EHB berücksichtigt bei ihren Tätigkeiten die Bedürfnisse der Sprachregionen und der Kantone.

3 Die Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt ist institutionalisiert.

2. Abschnitt: Bildungsangebot, weitere Aufgaben und Zusammenarbeit

Art. 4 Bildungsangebot und weitere Aufgaben

1 Die EHB bietet folgende Bildungsgänge an:

2 Sie engagiert sich für die Entwicklung und Weiterentwicklung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung und unterstützt Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt nach Artikel 1 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^4] (BBG) dabei.

3 Sie betreibt Berufsbildungsforschung.

4 Sie kann im Berufsbildungsbereich Ausbildungs- und Forschungsaufträge übernehmen und andere Dienstleistungen erbringen.

5 Der Bundesrat kann der EHB im Berufsbildungsbereich weitere Aufgaben von gesamtschweizerischem Interesse übertragen.

Art. 5 Zusammenarbeit und Koordination

1 Die EHB arbeitet mit den pädagogischen Hochschulen, den Berufsfachschulen, den höheren Fachschulen und den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.

2 Sie kann mit weiteren in- und ausländischen Hochschulen und Institutionen zusammenarbeiten.

3 Sie koordiniert ihr Bildungsangebot mit den pädagogischen Hochschulen.

3. Abschnitt: Abschlüsse und Bescheinigungen sowie Zulassung

Art. 6 Diplome, Zertifikate, Titel und Bescheinigungen

1 Die EHB verleiht:

2 Sie kann weitere Diplome und Zertifikate sowie Bescheinigungen ausstellen.

3 Der EHB-Rat regelt in einer Verordnung die Bezeichnungen der Abschlüsse.

Art. 7 Zulassung

1 Die Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom- und Zertifikatsstudiengänge sowie für die Weiterbildungslehrgänge richten sich nach dem 6. Kapitel BBG[^5] und nach den dazugehörigen Verordnungen.

2 Zur ersten Studienstufe der Hochschulstudiengänge (Bachelor) werden Personen zugelassen, die über eine gymnasiale Maturität, eine Berufsmaturität, eine Fachmaturität oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

3 Zur zweiten Studienstufe der Hochschulstudiengänge (Master) werden Personen zugelassen, die über einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

4 Der Zugang zu allen Studiengängen der EHB setzt zusätzlich eine zweijährige Arbeitswelterfahrung voraus.

5 Im Rahmen der institutionellen Akkreditierung gelten die Voraussetzungen gemäss diesem Artikel als Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 HFKG[^6].

6 Der EHB-Rat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

4. Abschnitt: Organisation

Art. 8 Organe

Die Organe der EHB sind:

Art. 9 EHB-Rat: Wahl, Organisation und Interessenbindungen

1 Der EHB-Rat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.

2 Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den EHB-Rat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.

3 Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten ist auf insgesamt zwölf Jahre, jene der weiteren Mitglieder auf acht Jahre beschränkt. Der Bundesrat kann die Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

4 Der Bundesrat legt das Honorar der Mitglieder des EHB-Rates und die weiteren Vertragsbedingungen fest. Der Vertrag der Mitglieder des EHB-Rates mit der EHB untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend kommen die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)[^7] sinngemäss zur Anwendung.

5 Die Mitglieder des EHB-Rates müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der EHB in guten Treuen wahren.

6 Sie legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem EHB-Rat offen und melden diesem Veränderungen laufend. Der EHB-Rat informiert den Bundesrat darüber jährlich im Geschäftsbericht. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im EHB-Rat unvereinbar und hält das Mitglied an ihr fest, so beantragt der EHB-Rat dem Bundesrat dessen Abberufung.

7 Die Mitglieder des EHB-Rates sind während der Zugehörigkeit zum EHB-Rat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

Art. 10 EHB-Rat: Stellung und Aufgaben

1 Der EHB-Rat ist das strategische Leitungsorgan.

2 Er hat folgende Aufgaben:

Art. 11 Hochschulleitung

1 Die Hochschulleitung steht unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors.

2 Sie ist das operative Führungsorgan.

3 Sie hat folgende Aufgaben:

4 Sie erfüllt überdies alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.

Art. 12 Revisionsstelle

1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.

2 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordentliche Revision sinngemäss anzuwenden.

3 Die Revisionsstelle prüft:

4 Sie erstattet dem EHB-Rat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.

5 Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

Art. 13 Hochschulangehörige und Mitwirkung

1 Hochschulangehörige sind:

2 Die EHB sorgt für eine umfassende und transparente Information der Hochschulangehörigen.

3 Sie ermöglicht den Hochschulangehörigen eine Interessenvertretung und eine Beteiligung an den Entscheidprozessen.

4 Die Hochschulangehörigen und die Organisationen der ehemaligen Studierenden können allen Organen Vorschläge einreichen.

5 Der EHB-Rat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

5. Abschnitt: Personal und Rechte an Immaterialgütern

Art. 14 und 15[^9]
Art. 16 Pensionskasse

1 Die Hochschulleitung und das übrige Personal sind bei der PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32a–32m BPG[^10] versichert.

2 Die EHB ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Sie ist dem Vorsorgewerk Bund angeschlossen. Artikel 32d Absatz 3 BPG ist anwendbar.

Art. 17 Rechte an Immaterialgütern

1 Der EHB gehören alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen, die zur EHB in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind; ausgenommen sind die Urheberrechte.

2 Die EHB hat bei Computerprogrammen, die von Personen, die zur EHB in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind, die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse. Sie kann für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhaberinnen und -inhabern treffen.

3 Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen zu beteiligen.

6. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 18 Finanzierung

Die EHB finanziert ihre Tätigkeiten aus:

Art. 19 Abgeltungen des Bundes

Der Bund gewährt der EHB jährliche Beiträge zur Abgeltung der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 Absätze 1–3 und 5 sowie für den Betrieb.

Art. 20 Gebühren

1 Die EHB erhebt Gebühren für:

2 Die Gebühren für Ausbildungen und Hochschulstudiengänge sind so zu bemessen, dass sie zur Kostendeckung beitragen und zugleich den Zugang zum Studium nicht beeinträchtigen.

3 Die Gebühren für Weiterbildungen sind nach den Grundsätzen von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014[^11] über die Weiterbildung zu bemessen.

4 Die Gebühren für weitere Dienstleistungen müssen kostendeckend sein. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden bei den Gebühren für Dienstleistungen im überwiegenden öffentlichen Interesse.

5 Für die Gebühren für weitere Verwaltungsleistungen gelten das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.

6 Der EHB-Rat legt in der Gebührenverordnung insbesondere die Gebührentarife fest. Er kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen, soweit diese durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind.

Art. 21 Drittmittel

1 Die EHB darf Drittmittel entgegennehmen, soweit dies mit ihrer Unabhängigkeit und ihren Aufgaben und Zielen vereinbar ist.

2 Drittmittel sind namentlich:

Art. 22 Geschäftsbericht

1 Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung und den Lagebericht.

2 Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.

3 Der Lagebericht enthält insbesondere Angaben zum Risikomanagement, zur Personalentwicklung und zu den Interessenbindungen der Mitglieder des EHB-Rates.

Art. 23 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung der EHB stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.

2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und richtet sich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung.

3 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge nach den einzelnen Dienstleistungsbereichen ausgewiesen werden können.

4 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. Er kann der EHB namentlich Abweichungen von anerkannten Standards zur Rechnungslegung oder Ergänzungen vorschreiben.

Art. 24 Reserven

1 Die EHB kann Reserven bilden.

2 Die Reserven dürfen im jeweiligen Rechnungsjahr zehn Prozent des operativen Ertrags gemäss Jahresrechnung nicht übersteigen.

3 Sie werden zum Ausgleich von Verlusten und zur Finanzierung von Projekten und geplanten Investitionen verwendet.

Art. 25 Tresorerie

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der EHB.

2 Sie kann der EHB zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.

3 Die EFV und die EHB vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Art. 26 Steuern

1 Die EHB ist für ihre nichtgewerblichen Leistungen von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:

3 Die EHB wird für Gewinne aus den gewerblichen Leistungen nach Artikel 28 besteuert.

Art. 27 Liegenschaften

1 Der Bund kann der EHB die notwendigen Liegenschaften zur Miete überlassen; die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes. Der Bund sorgt für den Unterhalt der überlassenen Liegenschaften.

2 Der Bund stellt der EHB für die Miete der Liegenschaften einen angemessenen Betrag in Rechnung.

3 Die Begründung der Miete und die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der EHB vereinbart.

Art. 28 Gewerbliche Leistungen

1 Die EHB kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:

2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig.

3 Das WBF kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

7. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 29 Strategische Ziele

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben der EHB für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele für die EHB fest.

2 Er hört vorgängig den EHB-Rat an.

3 Der Bundesrat regelt den Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt.

Art. 30 Aufsicht

1 Die EHB untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

2 Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere aus durch:

die Genehmigung:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.