Abkommen vom 23. November 2018 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung

Typ Andere
Veröffentlichung 2018-11-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,

nachfolgend die «schweizerische Partei» und die «französische Partei» sowie gemeinsam «die Parteien» genannt,

unter Berufung auf das Übereinkommen vom 19. Juni 1995[^1] zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (nachfolgend «PfP-Truppenstatut») und dessen Zusatzprotokoll vom 19. Juni 1995[^2], welche die Anwendung des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (nachfolgend «NATO-Truppenstatut») erlauben;

unter Berufung auf das Abkommen vom 9. September 1966[^3] zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht und dessen Zusatzprotokoll sowie deren Änderungen (nachfolgend «Abkommen von 1966»);

unter Berufung auf die Vereinbarung vom 16. August 2006[^4] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über den gegenseitigen Austausch und Schutz klassifizierter Informationen (nachfolgend «Vereinbarung über die klassifizierten Informationen»);

unter Berufung auf das Abkommen vom 25. Februar 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über die Errichtung einer grenzüberschreitenden Trainingszone zwischen Frankreich und der Schweiz;

im Willen, im Geiste der Charta der Vereinten Nationen[^5] zur Stärkung des Friedens, des Vertrauens und der Stabilität in der Welt beizutragen;

in der Absicht, ihre auf gegenseitiger Achtung, dem Geiste der guten Nachbarschaft und der Berücksichtigung der Interessen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik basierenden Beziehungen zu fördern;

unter Hinweis auf die Notwendigkeit, das gegenseitige Vertrauen, die Sicherheit und die Stabilität in Europa zu stärken;

unter Berücksichtigung, dass die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung ein vitales Element von Sicherheit und Stabilität ist;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

Art. 2 Gegenstand

1. Dieses Abkommen regelt die Bedingungen und die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Parteien.

2. Dieses Abkommen gilt nicht für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Kampf- und anderen militärischen Operationen. Die Mitglieder des Personals der entsendenden Partei, die sich im Staatsgebiet oder an Bord eines Luftfahrzeugs oder Schiffs der empfangenden Partei befinden, nehmen daher keinesfalls an Operationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit teil. Sie werden unter keinen Umständen in die Vorbereitung oder Durchführung von Kriegs- oder gleichartigen Operationen oder in Aktionen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der staatlichen Souveränität mit einbezogen.

3. Für die Umsetzung dieses Abkommens sind hauptsächlich das Verteidigungsministerium aufseiten der französischen Partei sowie das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport aufseiten der schweizerischen Partei zuständig.

4. Sofern nötig vereinbaren die autorisierten Behörden der Parteien spezifische Durchführungsbestimmungen für die in Anwendung dieses Abkommens umgesetzten Aktivitäten (namentlich Abkommen, technische Vereinbarungen oder gemeinsame Verfahrensdokumente).

Art. 3 Form der Zusammenarbeit

1. Im Rahmen dieses Abkommens kann die Zusammenarbeit in folgenden Formen erfolgen:

Durchführung von Absprachen, Konferenzen, Seminarien, Symposien und Ausbildungsprogrammen in Bereichen wie:

2. Mit der Zustimmung der für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen autorisierten Behörden der Parteien können im gegenseitigen Interesse auch andere Formen der Zusammenarbeit als die in Absatz 1 vorgesehenen durchgeführt werden.

Art. 4 Anwendung des PfP-Truppenstatuts

Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Zusammenarbeit die Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts und seines Zusatzprotokolls.

Art. 5 Schutz klassifizierter Informationen

Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens erstellte oder ausgetauschte klassifizierte Informationen werden in Übereinstimmung mit der Vereinbarung über die klassifizierten Informationen verwendet, bekanntgegeben, aufbewahrt, bearbeitet und geschützt.

Art. 6 Allgemeine Verpflichtungen

1. Die zuständigen Stellen der entsendenden Partei teilen den zuständigen Stellen der empfangenden Partei im Voraus die Identität der Mitglieder des Personals sowie der Angehörigen mit, die im Rahmen der Zusammenarbeit in ihr Staatsgebiet einreisen. Die zuständigen Stellen der empfangenden Partei werden ebenfalls über das Datum von deren Ausreise aus dem Staatsgebiet informiert.

2. Die Mitglieder des Personals und die Angehörigen sind verpflichtet, die Gesetzgebung der empfangenden Partei, einschliesslich der Umweltschutzgesetzgebung, einzuhalten.

3. Die zuständigen Stellen der entsendenden Partei stellen für jede Aktivität sicher, dass die Mitglieder des Personals über die notwendigen fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten verfügen.

4. Vor jeder Aktivität vereinbaren die zuständigen Stellen der Parteien die technischen Anforderungen, denen das Material entsprechen muss.

Art. 7 Mitglieder der Streitkräfte von Drittstaaten

1. Die autorisierten Behörden der entsendenden Partei können die autorisierten Behörden der empfangenden Partei ersuchen, die Teilnahme eines Mitglieds der Streitkräfte eines Drittstaats, welcher Vertragspartei des PfP-Truppenstatuts und von dessen Zusatzprotokoll ist, an einer Aktivität innerhalb der Streitkräfte der entsendenden Partei zu bewilligen.

2. Die autorisierten Behörden der entsendenden Partei stellen das Gesuch bei den autorisierten Behörden der empfangenden Partei nach Einwilligung der autorisierten Behörde des Drittstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Mitglied der Streitkräfte besitzt, und innerhalb angemessener Frist vor Beginn der geplanten Aktivität.

3. Die autorisierten Behörden der empfangenden Partei informieren die autorisierten Behörden der entsendenden Partei innerhalb angemessener Frist über ihren Entscheid.

Art. 8 Kommandoordnung

Die zuständigen Stellen der Parteien vereinbaren vor jeder Aktivität die Kommandoordnung und die zugehörigen Betriebsabläufe.

Art. 9 Bilaterale Zusammenkünfte

1. Die autorisierten Behörden der Parteien führen nach Bedarf bilaterale Gespräche durch.

2. Über die Zusammenarbeit wird jedes Jahr Bilanz gezogen. Die Bilanz stützt sich gegebenenfalls auf einen durch die autorisierten Behörden der Parteien in enger Zusammenarbeit mit den Verteidigungsattachés der Parteien erstellten und koordinierten Zusammenarbeitsplan.

Art. 10 Sicherheit

1. Die autorisierten Behörden der empfangenden Partei ergreifen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung alle angemessenen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Mitglieder des Personals der entsendenden Partei und von deren Material.

2. Die Einrichtungen und Liegenschaften, die der entsendenden Partei zur Verfügung gestellt werden, sowie das dort verwahrte Material werden von den Mitgliedern des Personals der entsendenden Partei in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei bewacht.

3. Befinden sich die Mitglieder des Personals der französischen Partei im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens im Staatsgebiet der schweizerischen Partei, so arbeiten sie in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung mit den für die Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen zuständigen Kantons- und Gemeindebehörden zusammen.

Art. 11 Waffen und Munition

1. Die Mitglieder des Personals der entsendenden Partei dürfen im Rahmen der Aktivitäten ihre Waffen und Munition im Staatsgebiet oder an Bord eines Luftfahrzeugs oder Schiffs der empfangenden Partei in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei und den Vorschriften der autorisierten Behörden dieser Partei tragen und benutzen.

2. Die empfangende Partei ergreift im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die nötigen Massnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts für die Mitglieder des Personals der entsendenden Partei mit ihren Waffen und ihrer Munition.

3. Der Transport, die Aufbewahrung und der Gebrauch von Waffen und Munition richten sich nach den Bedingungen der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei und den für die Einrichtungen, in denen diese aufbewahrt oder benutzt werden, geltenden Vorschriften.

4. Bei der Durchführung gemeinsamer Übungen unter Waffen- und Munitionsgebrauch halten die Mitglieder des Personals der entsendenden Partei die Gesetzgebung und die Sicherheitsvorschriften der empfangenden Partei ein. Sind die Gesetzgebung und die Vorschriften der entsendenden Partei restriktiver, so sind diese anwendbar.

Art. 12 Erleichterung der Zusammenarbeit

1. Die Mitglieder des Personals der entsendenden Partei erhalten im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens Zugang zu den militärischen Einrichtungen der empfangenden Partei in Übereinstimmung mit deren nationalen Gesetzgebung und der für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften. Jede Partei trifft die nötigen Vorkehrungen zur optimalen Umsetzung der Aktivitäten.

2. Die autorisierten Behörden der empfangenden Partei ergreifen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die nötigen Massnahmen, um Folgendes zu erlauben:

3. Die autorisierten Behörden der entsendenden Partei sind für das Einholen von Überflugs- und Landebewilligungen für ihre Luftfahrzeuge verantwortlich. Die autorisierten Behörden der empfangenden Partei ergreifen alle nötigen Massnahmen, um die Erteilung von Überflugs- und Landebewilligungen für die Luftfahrzeuge im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu erleichtern.

Art. 13 Flugsicherheit

1. Bei Benutzung eines Luftfahrzeugs unter diesem Abkommen stellen die autorisierten Behörden der entsendenden Partei die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge, deren Ausrüstung und deren Funktionieren sicher.

2. Im Falle von Unfällen oder Zwischenfällen mit Luftfahrzeugen werden alle Flugsicherheitsuntersuchungen und technischen Verfahren in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei durchgeführt. Die empfangende Partei setzt eine Untersuchungskommission für Flugsicherheit ein. Die von der entsendenden Partei bezeichneten technischen Expertinnen und Experten haben das Recht zur Mitwirkung in der von der empfangenden Partei eingesetzten Untersuchungskommission sowie zum Zugang zur Unfallstelle.

3. Die empfangende Partei stellt der entsendenden Partei unverzüglich sämtliche vorhandenen Informationen und Daten zum Unfall oder Zwischenfall zur Verfügung.

4. Auf Verlangen der entsendenden Partei kann die empfangende Partei technische Expertinnen und Experten der entsendenden Partei mit der Durchführung von Teilen der von der empfangenden Partei eingeleiteten Untersuchung beauftragen. Der Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung wird der entsendenden Partei übermittelt.

5. Im Rahmen von Absatz 2 führt die entsendende Partei, sofern sie es als nötig erachtet, eine eigene Flugsicherheitsuntersuchung zum Unfall oder Zwischenfall, in den eines ihrer Luftfahrzeuge involviert ist, durch, sofern er im Staatsgebiet der empfangenden Partei stattgefunden hat. Die Kosten einer derartigen Untersuchung werden von der entsendenden Partei getragen.

6. Die im Rahmen der vorhergehenden Absätze zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen und Daten werden nur den Personen der Parteien zugänglich gemacht, welche diese zu Untersuchungszwecken und für die Folgemassnahmen kennen müssen. Die Weitergabe dieser Informationen oder Daten an weitere Empfängerinnen und Empfänger bedarf des vorgängigen schriftlichen Einverständnisses der Partei, welche diese zur Verfügung gestellt hat.

7. Abweichend von Absatz 6 können von einer Partei, ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis der anderen Partei, Informationen aus einer Flugsicherheitsuntersuchung an die zuständigen Flugsicherheitsbehörden der Parteien weitergegeben werden, sofern eine Nichtweitergabe eine Gefahr für die Flugsicherheit darstellt. Diese Informationen, welche vor der Weitergabe der Untersuchungskommission bekanntgegeben werden müssen, dürfen nur die Flugflotten der die Weitergabe wünschenden Partei betreffen.

Art. 14 Besteuerung

1. Die Mitglieder des Personals der entsendenden Partei, die sich lediglich zur Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit im Staatsgebiet der empfangenden Partei niedergelassen haben, werden für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen-, Erbschafts- und Schenkungssteuer und die Anwendung des Abkommens von 1966 sowie der jeweiligen Gesetzgebung der Parteien betreffend die Erbschafts- und die Schenkungssteuer so behandelt, als wären sie weiterhin im entsendenden Staat, der ihnen Solde, Löhne und ähnliche Vergütungen zahlt, steuerlich ansässig.

2. Absatz 1 gilt auch für die Angehörigen, soweit diese keine eigene Berufstätigkeit ausüben.

3. Solde, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, welche die entsendende Partei den Mitgliedern ihres Personals in dieser Eigenschaft zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 15 Medizinische Versorgung und Versicherungen

1. Die zuständigen Stellen der entsendenden Partei stellen sicher, dass die Mitglieder ihres Personals den medizinischen und physischen Anforderungen entsprechen und über eine ausreichende Krankenversicherungsdeckung für die medizinische Versorgung im Staatsgebiet der empfangenden Partei verfügen.

2. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen der entsendenden Partei informieren die zuständigen Stellen der empfangenden Partei sie über spezielle Risiken, die von der Krankenversicherung gemäss Absatz 1 gedeckt sein müssen.

3. Die Mitglieder des Personals der entsendenden Partei haben unter den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder des Personals der empfangenden Partei Zugang zur medizinischen Versorgung im Staatsgebiet der empfangenden Partei.

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