Abkommen vom 31. Oktober 2018 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Israel über den Luftlinienverkehr
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Staates Israel
(nachstehend die «Vertragsparteien» genannt):
in Anbetracht dessen, dass die Schweiz und Israel Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944[^1] in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,
in dem Wunsch, internationale Zusammenarbeit im Bereich der Luftfahrt zu entwickeln, und
in dem Wunsch, die notwendige Grundlage für die Durchführung von Luftlinienverkehr zu schaffen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs bedeutet der Ausdruck:
- a. «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
- b. «Abkommen» das vorliegende Abkommen, sein Anhang und alle Änderungen daran, die einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bilden;
- c. «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und, im Fall von Israel, das „Ministry of Transport and Raod Safety by the Civil Aviaton Authority“, oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- d. «Bezeichnete Luftfahrtunternehmen» ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien bezeichnet hat;
- e. «Gebiet» das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist und «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftfahrtunternehmen» und «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist;
- f. «Kapazität» das quantitative Mass für Luftverkehrsdienste, die von einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen in einem Markt für Städte- oder Länderpaare oder für eine Strecke angeboten oder vorgeschlagen werden. Es kann in Form von Flugzeuggrösse, Flugzeugtyp, Anzahl der Sitze und/oder Frachtraum (nach Gewicht und/oder Volumen), Häufigkeit des Betriebs oder einer Kombination dieser Begriffe ausgedrückt werden;
- g. «Tarif» oder «Preis» jeder Tarif, jede Rate oder Gebühr für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und/oder Fracht (ausgenommen Post) im Luftverkehr (einschliesslich anderer Transportmittel in diesem Zusammenhang), die von Luftfahrtunternehmen, einschliesslich ihrer Agenten, erhoben werden und die Bedingungen für die Verfügbarkeit solcher Tarife, Raten oder Gebühren.
Art. 2 Erteilung von Rechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien:
- a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
- b. das Recht, auf dem genannten Gebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
- c. beim Betreiben einer vereinbarten Linie, das Recht, an dem (oder den) den Punkt(en) auf der (oder den) im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecke(n) anzuhalten und für den internationalen Verkehr Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen einzeln oder zusammen aufzunehmen oder abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen;
- d. beim Betrieb einer vereinbarten Linie, das Recht, im Gebiet von Drittstaaten an dem (oder den) Punkt(en) auf der (oder den) im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecke(n) anzuhalten, um Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen einzeln oder zusammen aufzunehmen oder abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen, und die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt sind.
3. Die anderen Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei, die nicht gemäss Artikel 3 (Bezeichnung und Betriebsbewilligung) dieses Abkommens bezeichnet sind, geniessen auch die in Absatz 2 a) und b) dieses Artikels festgelegten Rechte.
4. Aus diesem Artikel kann kein Recht für die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei abgeleitet werden, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Postsendungen an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei ist.
5. Wenn die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu ermöglichen sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines funktionsfähigen Betriebes zu gewähren.
Art. 3 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, so viele Luftfahrtunternehmen für den Betrieb von vereinbarten Linien zu bezeichnen, wie sie wünscht. Solche Bezeichnungen erfolgen durch schriftliche Notifikation zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.
2. Bei Erhalt der Notifikation einer solchen Bezeichnung erteilen die Luftfahrtbehörden unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dieses Artikels den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, den vorgeschriebenen Bedingungen zu entsprechen, die gemäss den Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien von diesen Behörden üblicherweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden.
4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass die Luftfahrtunternehmen ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat, und sie ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen, oder wenn die Vertragspartei, welche die Luftverkehrsunternehmen bezeichnet, die Bestimmungen der Artikel 7 (Technische Sicherheit) und Artikel 8 (Sicherheit der Luftfahrt) nicht erfüllt.
5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben.
Art. 4 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen zu widerrufen, auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn:
- a. das (oder die) besagte(n) Luftfahrtunternehmen nicht beweisen können, dass sie den Hauptgeschäftssitz ihrer geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat, und, dass sie ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen, das von der Vertragspartei, welche sie bezeichnet hat, ausgestellt wurde; oder
- b. das (oder die) besagte(n) Luftfahrtunternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgen oder in schwerer Weise missachtet haben, oder
- c. die besagten Luftfahrtunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreiben.
2. Ein solches Recht wird erst nach Konsultation der anderen Vertragspartei ausgeübt, sofern nicht Sofortmassnahmen notwendig sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu vermeiden.
Art. 5 Ausübung von Rechten
1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien gerechte und gleiche Voraussetzungen.
2. Das wesentliche Ziel der bezeichneten Luftfahrtunternehmen, ist es, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht.
3. Die Gesamtfrequenz, die auf den vereinbarten Linien durch die von den Vertragsparteien bezeichneten Luftfahrtunternehmen erbracht wird, wird von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vor Beginn des Betriebs vereinbart und genehmigt, und danach entsprechend der voraussichtlichen Verkehrsanforderungen.
4. Das Recht jedes bezeichneten Luftfahrtunternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten auf den vereinbarten Linien internationalen Verkehr zu befördern, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die beiden Vertragsparteien bestätigten Grundsätze einer normalen Entwicklung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:
- a. an die Verkehrsnachfrage von und zu dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat;
- b. an die Verkehrsnachfrage der Gebiete, durch welche die Linien führen, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien;
- c. an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebs der vereinbarten Linien.
Art. 6 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei über die Einreise in ihr oder die Ausreise aus ihrem Gebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge oder Flüge solcher Luftfahrzeuge über diesem Gebiet, gelten für die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen.
2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei über den Einflug, Aufenthalt und den Ausflug von Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht oder Postsendungen in ihr oder aus ihrem Gebiet sowie Formalitäten für Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung und Zoll- und Gesundheitsmassnahmen, gelten für Fluggäste, Besatzung, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die von Luftfahrzeugen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, während sie sich im besagten Gebiet befinden.
3. Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Luftfahrtunternehmen gegenüber den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
Art. 7 Technische Sicherheit
1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Besatzung, Luftfahrtzeuge oder deren Betrieb verlangen. Solche Konsultationen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Eingang des Gesuchs stattfinden.
2. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei in den Bereichen gemäss Absatz 1 dieses Artikels die zum Zeitpunkt des Übereinkommens geltenden minimalen oder höheren Sicherheitsstandards und Erfordernisse nicht wirksam einhält und anwendet, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellungen und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen bekannt gegeben, und die andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Unterlässt es die andere Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder bei einer länger vereinbarten Zeitdauer innerhalb dieser Zeitdauer geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen, stellt dies einen Grund dar, Artikel 4 dieses Abkommens anzuwenden.
3. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Leasing-Vertrages in deren Namen für Luftverkehrslinien von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, während des Aufenthalts auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei von den offiziellen Vertretern dieser anderen Vertragspartei an Bord und aussen am Luftfahrzeug bezüglich der Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Ausweise der Besatzung sowie dem augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt), vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine unangemessene Verzögerung mit sich bringt.
4. Gibt eine solche Rampinspektion oder eine Serie von Rampinspektionen Anlass zu:
- a. ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entspricht, oder
- b. ernsthaften Bedenken, dass die wirksame Einhaltung und Anwendung der zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Sicherheitsanforderungen mangelhaft ist,
steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, zum Zwecke von Artikel 33 des Übereinkommens frei, anzunehmen, dass die Anforderungen, nach denen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt wurden oder die Anforderungen, nach denen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, die Mindestanforderungen dieses Übereinkommens weder erfüllen noch übertreffen.
5. Für den Fall, dass im Rahmen einer Rampinspektion der Zutritt eines Luftfahrzeuges, das von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 3 betrieben wird, vom Vertreter dieser Luftfahrtunternehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei, anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 4 erwähnten Art gegeben sind, und sie kann die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen.
6. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung der Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern für den Fall, dass die erste Vertragspartei aufgrund der Rampinspektion, einer Serie von Rampinspektionen, einer Zutrittsverweigerung zur Vornahme einer Rampinspektion, aufgrund von Konsultationen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringliche Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens erforderlich sind.
7. Jede in Übereinstimmung mit Absatz 2 oder 6 von einer Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.
Art. 8 Sicherheit der Luftfahrt
1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflichten gemäss internationalem Recht einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963[^2] in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970[^3] in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971[^4] in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 1988[^5] in Montreal, sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.
2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den Luftsicherheitsbestimmungen, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) festgelegt und dem Übereinkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Halter von Luftfahrzeugen und Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Halter von Luftfahrzeugen zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Luftsicherheitsbestimmungen aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in das, die Ausreise aus dem oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet wirksame Massnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräten vor und während des Einsteigens und Beladens ergriffen werden. Jede Vertragspartei sagt ausserdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, besondere Sicherheitsmassnahmen zur Abwendung einer Bedrohung zu ergreifen und zu diesem Zweck sind die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien berechtigt, Vereinbarungen über die Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
5. Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen oder von anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungen, Luftfahrzeugen, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander in der erleichterten Kommunikation und durch andere geeignete Massnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen.
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