Verordnung des SBFI vom 9. Juli 2021 über die berufliche Grundbildung im Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
50007
Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ
Bijoutière-joaillière CFC / bijoutier-joaillier CFC
Orafa AFC / Orafo AFC
50008
Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ
Orfèvre CFC
Argentiera AFC / Argentiere AFC
50009
Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ
Sertisseuse de pierres précieuses CFC / Sertisseur de pierres précieuses CFC
Incastonatrice AFC / Incastonatore AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Berufe, Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufe und Berufsbild
1 Das Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» auf Stufe EFZ umfasst die folgenden Berufe:
- a. Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ;
- b. Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ;
- c. Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ.
2 Die Fachleute im Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie entwickeln Schmuck, Gerät und verwandte Gold- bzw. Silberschmiedprodukte oder Produkte mit Edelsteinfassungen gemäss Kundenwünschen, eigenen Ideen oder Vorlagen; dabei beherrschen sie alle Phasen, von der Konzeption bis zur Herstellung.
- b. Sie beraten Einzelpersonen und Geschäftskundinnen und -kunden kompetent bezüglich Design, Materialisierung, Herstellung oder anderer Dienstleistungen und der entsprechenden Kosten.
- c. Sie sind kreativ, haben einen ausgeprägten Sinn für Ästhetik sowie Formgestaltung, ein gutes dreidimensionales Vorstellungsvermögen und zeichnerische Fähigkeiten und arbeiten präzise und eigenverantwortlich.
- d. Sie setzen sowohl traditionelle Techniken als auch innovative digitale Technologien und Materialkombinationen im Herstellungsprozess ein; dabei berücksichtigen sie ästhetische, ökonomische, ökologische und ethische Aspekte.
- e. Goldschmiedinnen und Goldschmiede EFZ stellen aus unterschiedlichen Ausgangsmaterialien sowohl Schmuckstücke als auch Schmuckteile her, fertigen verwandte Goldschmiedeprodukte an oder reparieren, ändern und pflegen Schmuck und verwandte Goldschmiedeprodukte.
- f. Silberschmiedinnen und Silberschmiede EFZ stellen sowohl profanes als auch sakrales Gerät her, fertigen verzierende oder funktionale Bestandteile für andere Objekte und pflegen oder reparieren Gerät und verwandte Silberschmiedeprodukte.
- g. Edelsteinfasserinnen und Edelsteinfasser EFZ setzen Edelsteine einzeln in Schmuckstücke, auf Uhrenarmbändern und Zifferblättern oder auf verwandten Produkten ein; dabei berücksichtigen sie die Qualität und Anordnung der Edelsteine und justieren diese, um deren Ästhetik, Farbe und Glanz optimal zur Geltung zu bringen.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Beraten der Kundschaft und Anbieten von Dienstleistungen:
-
- Kundinnen und Kunden zu Schmuck, Gerät und verwandten Produkten sowie Dienstleistungen beraten,
-
- Kostenvoranschläge für Schmuck, Gerät und verwandte Produkte sowie Dienstleistungen erstellen,
-
- Machbarkeit und Risiken von Reparaturen und Umarbeitungen von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten einschätzen,
-
- Schmuck, Gerät und verwandte Produkte sowie Dienstleistungen und Konzepte präsentieren,
-
- einfache administrative Arbeiten im Zusammenhang mit Kundenaufträgen und Dienstleistungen zu Schmuck, Gerät und verwandten Produkten erledigen;
- a.
Entwerfen von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten:
-
- Ideen und Konzepte für Schmuck, Gerät und verwandte Produkte entwickeln,
-
- geeignete Materialien und Herstellverfahren für die Realisierung von Ideen und Konzepten auswählen,
-
- Skizzen, Bilder und Zeichnungen zur Visualisierung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten anfertigen,
-
- massstabgetreue Modelle zur Visualisierung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten anfertigen;
- b.
Planen und Vorbereiten der Herstellung, Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten:
-
- Werkstattzeichnungen für Schmuck, Gerät und verwandte Produkte erstellen,
-
- Arbeitsabläufe für die Herstellung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten planen,
-
- Materialien, Werkzeuge und Maschinen für die Herstellung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten vorbereiten,
-
- Werkzeuge und Maschinen für die Herstellung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten warten und pflegen,
-
- spezifische Werkzeuge für die Herstellung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten anfertigen oder ändern,
-
- digitale Daten für die computergestützte Herstellung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten erstellen;
- c.
Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Goldschmiedeprodukten:
-
- Werkstücke mittels Urformtechniken herstellen,
-
- Werkstücke mittels Umformtechniken formen,
-
- Teile eines Werkstücks mit Fügetechniken verbinden,
-
- Werkstücke mittels Trenntechniken bearbeiten,
-
- Oberflächen von Schmuck und verwandten Goldschmiedeprodukten behandeln,
-
- Schmuck und verwandte Goldschmiedeprodukte kontrollieren und kennzeichnen;
- d.
Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Gerät und verwandten Silberschmiedeprodukten:
-
- Werkstücke mittels Urformtechniken herstellen,
-
- Werkstücke mittels Umformtechniken formen,
-
- Teile eines Werkstücks mit Fügetechniken verbinden,
-
- Werkstücke mittels Trenntechniken bearbeiten,
-
- Oberflächen von Gerät und verwandten Silberschmiedeprodukten behandeln,
-
- Gerät und verwandte Silberschmiedeprodukte mit Funktionsteilen montieren,
-
- Gerät und verwandte Silberschmiedeprodukte kontrollieren und kennzeichnen;
- e.
Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Produkten mit Edelsteinfassungen:
-
- Edelsteinfassung auf Schmuck und verwandten Produkten vorbereiten,
-
- Edelsteine in Fassungen auf Schmuck und verwandten Produkten justieren,
-
- Edelsteine in verschiedene Fassungen auf Schmuck und verwandten Produkten fassen,
-
- Edelsteinfassungen auf Schmuck und verwandten Produkten finieren,
-
- Oberflächen von Schmuck und verwandten Produkten mit Edelsteinfassungen behandeln,
-
- Schmuck und verwandte Produkte mit Edelsteinfassungen kontrollieren und kennzeichnen.
- f.
2 In den Handlungskompetenzbereichen a–c ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen d–f ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Beruf wie folgt verbindlich:
- a. für den Beruf Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ: Handlungskompetenzbereich d;
- b. für den Beruf Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ: Handlungskompetenzbereich e;
- c. für den Beruf Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ: Handlungskompetenzbereich f.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation mit Gefahrensymbolen, Piktogrammen und Gebotszeichen in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | | Total | Total | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | Beruf | Beruf | Beruf | Beruf | Beruf | | Beruf | Beruf | | Unterricht | Alle drei Berufe | Alle drei Berufe | Alle drei Berufe | Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ / Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ | Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ | | Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ / Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ | Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ | | Berufskenntnisse | | | | | | | | | | Beraten der Kundschaft / und Anbieten von Dienstleistungen | 80 | 160 | 200 | 160 | 120 | | 600 | 560 | | Entwerfen von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Planen und Vorbereiten / der Herstellung, Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten | 120 | 40 | | 40 | 80 | | 200 | 240 | | Herstellen, Reparieren / und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Goldschmiedeprodukten / Herstellen, Reparieren / und Umarbeiten von / Gerät und verwandten Silberschmiedeprodukten / Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Produkten mit Edelsteinfassungen | | | | | | | | | | Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | ** 200 | ** 200 | | ** 800 | ** 800 | | Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 120 | | 480 | 480 | | Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 | | 160 | 160 | | Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | ** 360 | ** 360 | | 1440 | 1440 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen je nach Beruf die folgende Anzahl Tage zu 8 Stunden:
- a. Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ: 74 Tage;
- b. Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ: 71 Tage;
- c. Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ: 60 Tage.
2 Die Tage und die Inhalte sind gemäss folgender Tabelle auf 7 Kurse für die Goldschmiedin und den Goldschmied EFZ, die Silberschmiedin und den Silberschied EFZ sowie auf 6 Kurse für die Edelsteinfasserin und den Edelsteinfasser EFZ aufgeteilt:
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