Verordnung des SBFI vom 9. Juli 2021 über die berufliche Grundbildung im Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-07-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

50007

Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ

Bijoutière-joaillière CFC / bijoutier-joaillier CFC

Orafa AFC / Orafo AFC

50008

Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ

Orfèvre CFC

Argentiera AFC / Argentiere AFC

50009

Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ

Sertisseuse de pierres précieuses CFC / Sertisseur de pierres précieuses CFC

Incastonatrice AFC / Incastonatore AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Berufe, Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufe und Berufsbild

1 Das Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» auf Stufe EFZ umfasst die folgenden Berufe:

2 Die Fachleute im Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Beraten der Kundschaft und Anbieten von Dienstleistungen:

Entwerfen von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten:

Planen und Vorbereiten der Herstellung, Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten:

Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Goldschmiedeprodukten:

Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Gerät und verwandten Silberschmiedeprodukten:

Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Produkten mit Edelsteinfassungen:

2 In den Handlungskompetenzbereichen a–c ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen d–f ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Beruf wie folgt verbindlich:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation mit Gefahrensymbolen, Piktogrammen und Gebotszeichen in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten

und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

| | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | | Total | Total | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | Beruf | Beruf | Beruf | Beruf | Beruf | | Beruf | Beruf | | Unterricht | Alle drei Berufe | Alle drei Berufe | Alle drei Berufe | Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ / Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ | Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ | | Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ / Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ | Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ | | Berufskenntnisse | | | | | | | | | | Beraten der Kundschaft / und Anbieten von Dienstleistungen | 80 | 160 | 200 | 160 | 120 | | 600 | 560 | | Entwerfen von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Planen und Vorbereiten / der Herstellung, Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten | 120 | 40 | | 40 | 80 | | 200 | 240 | | Herstellen, Reparieren / und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Goldschmiedeprodukten / Herstellen, Reparieren / und Umarbeiten von / Gerät und verwandten Silberschmiedeprodukten / Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Produkten mit Edelsteinfassungen | | | | | | | | | | Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | ** 200 | ** 200 | | ** 800 | ** 800 | | Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 120 | | 480 | 480 | | Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 | | 160 | 160 | | Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | ** 360 | ** 360 | | 1440 | 1440 |

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen je nach Beruf die folgende Anzahl Tage zu 8 Stunden:

2 Die Tage und die Inhalte sind gemäss folgender Tabelle auf 7 Kurse für die Goldschmiedin und den Goldschmied EFZ, die Silberschmiedin und den Silberschied EFZ sowie auf 6 Kurse für die Edelsteinfasserin und den Edelsteinfasser EFZ aufgeteilt:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.