Verordnung des BLV vom 6. August 2021 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^1] und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015[^2] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.
2 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
- a. Tiere der Familie der Schweineartigen (Suidae), einschliesslich Wildschweinen;
- b. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine (Tayassuidae);
folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b:
-
- Sperma, Eizellen und Embryonen,
-
- frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse,
-
- Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 2016[^3] über das Schlachten und die Fleischkontrolle,
-
- ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und
-
- tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
- c.
3 Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.
Art. 2 Verbot der Einfuhr
1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
- a. aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605[^4] geregelten Sperrzonen;
- b. aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687[^5] festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.
2 Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.
Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.
Art. 4 Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605[^6] geregelten Gebieten
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:
- a. die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und
- b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
Art. 5 Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/687[^7]
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605[^8] geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
Art. 6 Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/687[^9]
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605[^10] geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
Art. 7 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen
1 Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
2 Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.
Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017[^11] über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. August 2021 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 916.40
[^2]: SR 916.443.11
[^3]: SR 817.190
[^4]: Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1268, ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 99.
[^5]: Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.
[^6]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
[^7]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
[^8]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
[^9]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
[^10]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
[^11]: [AS 2017 7647; 2018 2327, 3455, 3901; 2020 6405; 2021 200]
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