Abkommen vom 1. Oktober 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit

Typ Andere
Veröffentlichung 2018-10-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina,

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

«Rechtsvorschriften»:

«Gebiet»:

«Staatsangehörige»:

«Familienangehörige und Hinterlassene»:

«Versicherungszeiten»:

«Wohnsitz»:

«Aufenthaltsort»:

«zuständige Behörde»:

«Träger»:

«Flüchtlinge»:

«Staatenlose»:

«Leistungen»:

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.

Art. 2

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich:

in Bosnien und Herzegowina auf die Rechtsvorschriften über:

in der Schweiz:

(2) Dieses Abkommen ist auch auf alle Gesetze und Verordnungen anwendbar, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.

(3) Hingegen bezieht es sich auf Gesetze und Verordnungen:

Art. 3

Dieses Abkommen gilt:

Art. 4

(1) Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.

(2) Das Prinzip der Gleichbehandlung gemäss Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:

Art. 5

(1) Die in Artikel 3 Ziffern 1 und 2 genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen; die Absätze 2–5 bleiben vorbehalten.

(2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.

(3) Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.

(4) Haushaltungszulagen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Familienzulagen werden bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange die berechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz wohnt.

(5) Mindestrenten nach den bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften werden nur gewährt, solange die berechtigten Personen in Bosnien und Herzegowina wohnen.

Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften

**Art. 6 **

Die Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, soweit in den Artikeln 7–10 nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 7

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäss für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsstaaten.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.

(5) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, und die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, sind den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates unterstellt.

Art. 8

(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäss für:

(4) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.

(5) Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.

Art. 9

(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert.

(2) Absatz 1 gilt in Bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der im Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert sind.

Art. 10

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6, 7 und 8 Absätze 1–3 vereinbaren.

Art. 11

(1) Bleibt eine Person nach Artikel 7, 8 Absätze 1–3 oder Artikel 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

Titel III Besondere Bestimmungen

1. Kapitel: Krankheit und Mutterschaft

Art. 12

(1) Verlegt eine Person ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von der Schweiz nach Bosnien und Herzegowina, so sind in Bezug auf die Versicherungspflicht die gesetzlichen Vorschriften von Bosnien und Herzegowina anwendbar.

(2) Im Falle von Absatz 1 sind für den Erwerb eines Leistungsanspruchs und die Dauer der Leistungsgewährung schweizerische Versicherungszeiten, soweit erforderlich, anzurechnen.

(3) Im Falle von Absatz 1 haben Personen bei Bezug einer schweizerischen Rente Anspruch auf Krankenschutz in Bosnien und Herzegowina, wenn sie die vorgeschriebenen Beiträge entrichten.

Art. 13

(1) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Bosnien und Herzegowina in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der bosnisch-herzegowinischen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten bosnisch-herzegowinischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.

(2) Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.

2. Kapitel: Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. Anwendung der bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften
Art. 14

Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch allein aufgrund dieser Versicherungszeiten besteht.

Art. 15

(1) Erfüllt eine Person die nach den bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Renten- und Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen und deren Festlegung die nach Schweizer Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht überschneiden.

(2) Erfüllt eine in Artikel 3 Ziffer 1 genannte Person auch bei Anwendung von Absatz 1 die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht, so berücksichtigt der bosnisch-herzegowinische Träger auch die Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem Bosnien und Herzegowina ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vorsieht.

Art. 16

Besteht ein Leistungsanspruch ausschliesslich aufgrund von Artikel 15, legt der zuständige Versicherungsträger in Bosnien und Herzegowina die Leistungen auf folgende Weise fest:

B. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
Art. 17

(1) Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten.

(2) Nichterwerbstätige bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität die altersmässigen Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

(3) In der Schweiz wohnhafte bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

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