Verordnung vom 11. August 2021 über Massnahmen gegenüber Belarus
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^1] (EmbG),
verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
- c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
- d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und ‑ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benutzt werden können, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
4 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ist die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen (UNO), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder des Bundes, Medienvertreterinnen und Medienvertreter oder humanitäres Personal.
5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:
- a. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
- b. nichtletale Güter, die in Anhang 1 aufgeführt sind und ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
- c. nicht zum Kampfeinsatz bestimmte gepanzerte Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Schutz des Personals der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes bestimmt sind;
- d. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
Art. 3 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 2, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an Personen oder Organisationen in Belarus oder zum Einsatz in Belarus sind verboten.
2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
3 Es ist verboten, für Personen oder Organisationen in Belarus oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.
4 Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016[^2] (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.
Art. 4 Verbote betreffend doppelt verwendbare Güter
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 2 GKV[^3], einschliesslich Technologie und Software, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten, wenn die Güter:
- a. ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind;
- b. für die belarussischen Streitkräfte oder andere militärische Endverwender bestimmt sind; oder
- c. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 bestimmt sind.
2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten.
3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für die Sicherheit ziviler Nuklearanlagen notwendig sind.
Art. 5 Verbote betreffend Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen nach Anhang 4 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
Art. 6 Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte
1 Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 5:
- a. einzuführen oder zu transportieren, falls diese ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt wurden;
- b. zu kaufen, falls diese sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben.
2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten in Belarus, die:
- a. benötigt werden, um den Grundbedarf, der dem Käufer in Belarus entsteht, zu decken;
- b. für humanitäre Projekte notwendig sind;
- c. zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes notwendig sind.
Art. 7 Verbote betreffend Kaliumchloridprodukte
Es ist verboten, Kaliumchloridprodukte nach Anhang 6 direkt oder indirekt aus Belarus einzuführen, zu transportieren oder zu kaufen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.
3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen
Art. 8 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
- a. in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
- b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
- c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
- a. Vermeidung von Härtefällen;
- b. Erfüllung bestehender Verträge;
- c. Erfüllung amtlicher Zwecke von belarussischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen;
- d. Wahrung schweizerischer Interessen.
4 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Zahlungen, die ausschliesslich zur Begleichung von Gebühren bestimmt sind, die erforderlich sind für:
- a. Flüge zu humanitären Zwecken, zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder zur Unterstützung von Opfern von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen;
- b. Flüge im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren;
Flüge, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, die zum Ziel haben:
-
- eine Lösung der Krise in Belarus zu erreichen, oder
-
- die mit den Zwangsmassnahmen verfolgten politischen Ziele zu unterstützen;
- c.
- d. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge von Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens aus der Schweiz oder der EU; oder
- e. Angelegenheiten, welche die Flugsicherheit betreffen.
Art. 9 Verbote betreffend die Begebung von und den Handel mit Finanzinstrumenten
1 Die Begebung von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen durch einen der folgenden Emittenten ist verboten:
- a. Belarus, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
- b. Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Belarus nach Anhang 8;
- c. Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder der EU, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 8 zu über 50 Prozent beherrscht werden;
- d. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe b oder c handeln.
2 Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d nach dem 29. Juni 2021 begeben wurden, ist verboten.
Art. 10 Verbote betreffend die Gewährung von Darlehen
1 Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen an Empfänger nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie die Beteiligung an entsprechenden Vereinbarungen sind verboten.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
- a. die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der EU und Drittstaaten;
- b. die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 11. August 2021 geschlossenen Vertrags, sofern vor dem 11. August 2021 alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung sowie ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder vereinbart wurden.
3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für die Vergabe von Darlehen, die:
- a. dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Belarus bereitzustellen, einschliesslich humanitärer Hilfe, die Unterstützung von Umweltprojekte und die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit;
- b. erforderlich sind, um die gesetzlich vorgeschriebene Liquidität von Finanzunternehmen in Belarus sicherzustellen, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten mit Sitz in der Schweiz oder der EU befinden.
Art. 11 Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen
Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:
- a. Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
- b. natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.
4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen
Art. 12 Ein- und Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:
- a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
- b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Belarus; oder
- c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 13 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, die auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
- a. Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
- b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus;
- c. in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
- d. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach den Buchstaben a–c handeln.
5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 14 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–11 und 13.
2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 12.
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 15 Meldepflichten
1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 8 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, die Art und den Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 16 Strafbestimmungen
1 Wer gegen die Artikel 2–13 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 15 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen
Art. 17 Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 3, 7 und 8 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 18 Übergangsbestimmung
Die Artikel 5–7 gelten nur für Geschäfte, die nach dem 11. August 2021 vertraglich vereinbart wurden.
Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 11. Dezember 2020[^4] über Massnahmen gegenüber Belarus wird aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. August 2021 um 18.00 Uhr in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 946.231
[^2]: SR 946.202.1
[^3]: SR 946.202.1
[^4]: [AS 2020 5381, 6393; 2021 158, 422]
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