Vertrag vom 4. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesien über Rechtshilfe in Strafsachen

Typ Andere
Veröffentlichung 2019-02-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Indonesien,

nachfolgend: die Vertragsparteien,

in Anbetracht der Bande der Freundschaft und der Zusammenarbeit, die sie verbinden;

in der Erkenntnis, dass der Kampf gegen das grenzüberschreitende Verbrechen eine gemeinsame Verantwortung der internationalen Gemeinschaft bildet;

im Bewusstsein, dass die justizielle Zusammenarbeit und insbesondere die Rechtshilfe gestärkt werden müssen, um die Zunahme verbrecherischer Tätigkeiten zu verhindern;

in dem Wunsche, einander gegenseitig ein Höchstmass an Rechtshilfe bei der Verbrechensbekämpfung zu leisten und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit bei der Untersuchung, Verfolgung und Bestrafung von Verbrechen zu verbessern;

in Einhaltung ihrer jeweiligen Verfassung sowie ihrer Gesetze und Vorschriften sowie der Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere der Souveränität, der territorialen Integrität und der Nichteinmischung, und in Achtung der innerstaatlichen Rechtsordnung der beiden Vertragsparteien;

unter Berücksichtigung der Grundsätze, die in den einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschliesslich denjenigen im Bereich der Menschenrechte festgelegt sind, und im Bestreben, im Hinblick auf deren Förderung zusammenzuarbeiten;

haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe in Strafsachen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrags weitestgehende Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten in allen Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, deren Ahndung im Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt.

Art. 2 Umfang der Rechtshilfe

1. Die Rechtshilfe umfasst folgende Massnahmen, die zur Unterstützung eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat getroffen werden:

2. Dieser Vertrag ist auch anwendbar auf Ersuchen um Rechtshilfe im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder Unterlassungen, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.

3. Die Vertragsparteien leisten einander nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht weitestgehende Rechtshilfe in Strafsachen mit Bezug auf fiskalische strafbare Handlungen.

Art. 3 Unanwendbarkeit

Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:

Art. 4 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe

1. Die Rechtshilfe in Strafsachen kann abgelehnt werden, wenn:

2. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn sich die Ausführung des Ersuchens nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirken würde.

3. Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt:

Kapitel II: Rechtshilfeersuchen

Art. 5 Anwendbares Recht

1. Das Ersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates ausgeführt.

2. Wünscht der ersuchende Staat, dass bei der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens ein besonderes Verfahren angewendet wird, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat gibt dem Ersuchen statt, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.

Art. 6 Doppelte Strafbarkeit und Zwangsmassnahmen

1. Einem Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, wird nur dann entsprochen, wenn die zur Last gelegte Verhaltensweise gemäss dem Recht beider Vertragsparteien eine Straftat darstellt.

2. Bei der Beurteilung, ob die zur Last gelegte Verhaltensweise gemäss dem Recht beider Vertragsparteien eine Straftat darstellt, ist es unerheblich, ob das Recht beider Vertragsparteien diese Verhaltensweise derselben Kategorie von Straftaten zuordnet oder die Straftat gleich bezeichnet. Die im Ersuchen beschriebenen Handlungen müssen die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen.

3. Zwangsmassnahmen umfassen:

4. Die doppelte Strafbarkeit ist nicht erforderlich für die Ausführung von Ersuchen, die keine Zwangsmassnahmen erfordern.

Art. 7 Vorläufige Massnahmen

Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates zur Erhaltung des bestehenden Zustands, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel vorläufige Massnahmen an, wenn das Verfahren, auf das sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.

Art. 8 Beschränkte Verwendung von Auskünften, Schriftstücken und Gegenständen

1. Der ersuchende Staat darf erhaltene Auskünfte oder Beweismittel nicht ohne vorgängige Zustimmung der Zentralbehörde des ersuchten Staates für andere als die im Ersuchen aufgeführten Zwecke offenlegen oder verwenden.

2. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn:

Art. 9 Personenbezogene Daten

1. Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Vertrags übermittelt werden, dürfen ausschliesslich für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden; ihre Verwendung untersteht den Bedingungen, die vom übermittelnden Staat formuliert werden. Unter Vorbehalt der Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b ist für die Verwendung zu anderen Zwecken die vorgängige Zustimmung des übermittelnden Staates erforderlich.

2. Für die Übermittlung und die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen eines Ersuchens um Rechtshilfe nach diesem Vertrag übermittelt werden, gelten die folgenden Bestimmungen:

3. Die Vertragsparteien schützen personenbezogene Daten vor zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Vernichtung oder Veränderung, unbefugtem Zugriff, unbefugter Nutzung oder Offenlegung oder anderem Missbrauch.

4. Die Vertragsparteien gewährleisten die legitimen Rechte der von der Datenübermittlung nach diesem Vertrag betroffenen Person in Bezug auf Information und Auskunft über die sie betreffenden Daten, deren Berichtigung oder Löschung oder gegebenenfalls die Einschränkung ihrer Verarbeitung sowie auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Zusammenhang mit der Übermittlung oder Nutzung der Informationen auf Ersuchen der betroffenen Person.

5. Jede Vertragspartei kann die Rechte der betroffenen Person auf Information und Auskunft über Daten, einschliesslich der Information über die Ablehnung der Berichtigung oder der Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung ihrer Verarbeitung ganz oder teilweise beschränken, falls dies eine notwendige und verhältnismässige Massnahme darstellt, um berechtigte Interessen zu berücksichtigen und die öffentliche und nationale Sicherheit sowie die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen und zu verhindern, dass gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren behindert und die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung beeinträchtigt werden.

Art. 10 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen

Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates informiert die Zentralbehörde des ersuchten Staates den ersuchenden Staat über Zeit und Ort der Ausführung des Ersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Ausführung anwesend sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.

Art. 11 Zeugenaussagen im ersuchten Staat

1. Die Zeugen und Zeuginnen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies zulässt.

2. Sofern sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates stützt, übermittelt der ersuchte Staat diesem die Akten zum Entscheid. Der Entscheid muss begründet werden.

3. Macht der Zeuge oder die Zeugin ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf er oder sie deswegen im ersuchenden Staat keinerlei gesetzlichen Sanktionen ausgesetzt werden.

Art. 12 Übermittlung von Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln

1. Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen Gegenstände, Schriftstücke, Akten oder Beweismittel heraus.

2. Der ersuchte Staat kann Kopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Herausgabe der Originale, so gibt der ersuchte Staat dem Begehren so weit wie irgend möglich statt.

3. Der ersuchende Staat ist gehalten, das Herausgegebene möglichst rasch oder spätestens nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben, es sei denn, der ersuchte Staat verzichtet ausdrücklich auf die Rückgabe.

4. Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht.

Art. 13 Gerichts- oder Untersuchungsakten

1. Auf Verlangen stellt der ersuchte Staat den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteilen und Entscheiden, zur Verfügung, sofern diese Unterlagen für ein Gerichtsverfahren von Bedeutung sind.

2. Schriftstücke, Akten und anderes Beweismaterial werden nur herausgegeben, wenn sie sich auf ein abgeschlossenes Verfahren beziehen. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Staates, ob die Herausgabe dennoch zulässig ist.

Art. 14 Strafregister und Austausch von Strafnachrichten

1. Der ersuchte Staat übermittelt Auszüge und Informationen aus dem Strafregister, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates verlangt werden und für eine Strafsache erforderlich sind, in dem gemäss seinem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang.

2. In anderen als den in Absatz 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder in der Praxis des ersuchten Staates vorgesehen sind.

3. Die Vertragsparteien können einander in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht über alle strafrechtlichen Verurteilungen und Folgemassnahmen, die die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei betreffen und die im Strafregister eingetragen sind, informieren.

Art. 15 Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten

1. Zu Sicherungszwecken beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis einer vom ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung oder den entsprechenden Erlös darstellen, sowie zu Sicherungszwecken beschlagnahmte Instrumente, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, oder der entsprechende Ersatzwert können dem ersuchenden Staat zur Einziehung oder zur Rückgabe an die berechtigte Person herausgegeben werden, es sei denn, eine gutgläubige Drittperson erhebt Anspruch darauf.

2. Die Herausgabe erfolgt in der Regel nach einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss oder Urteil des ersuchenden Staates; der ersuchte Staat kann jedoch die Gegenstände und Vermögenswerte gestützt auf innerstaatliches Recht und in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien auch in einem früheren Stadium des Verfahrens herausgeben, wenn ihre illegale Herkunft offensichtlich ist.

Art. 16 Teilung eingezogener Vermögenswerte

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur weitestgehenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Teilung gemäss ihrem innerstaatlichen Recht.

2. Zur Teilung eingezogener Vermögenswerte nach diesem Artikel schliessen die Vertragsparteien für jeden Einzelfall eine Übereinkunft oder Vereinbarung ab, welche die besonderen Voraussetzungen für das Ersuchen, die Herausgabe und die Überweisung der geteilten Vermögenswerte festlegt.

Art. 17 Kontrollierte Lieferung

1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicherzustellen, dass auf Ersuchen der anderen Vertragspartei kontrollierte Lieferungen in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen auslieferungsfähiger Straftaten genehmigt werden können.

2. Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates unter Beachtung von dessen innerstaatlichem Recht getroffen.

3. Die kontrollierten Lieferungen werden gemäss den vom ersuchten Staat vorgesehenen Verfahren durchgeführt. Die Befugnis zum Einschreiten, zur Leitung und zur Kontrolle des Einsatzes liegt bei den zuständigen Behörden dieses Staates.

Kapitel III: Zustellung und Erscheinen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.