Verordnung des SBFI vom 16. August 2021 über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-08-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

68800

Kauffrau EFZ / Kaufmann EFZ

Employée de commerce CFC / Employé de commerce CFC

Impiegata di commercio AFC / Impiegato di commercio AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Berufsbild

Die Kauffrau und der Kaufmann auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Erfolgt die Ausbildung in einem Bildungsgang der schulisch organisierten Grund-bildung und ist sie mit dem Berufsmaturitätsunterricht kombiniert, so kann sie 4 Jahre dauern.

3 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Kauffrau EBA oder Kaufmann EBA kann ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet werden.

4 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

Art. 3 Ausbildungs- und Prüfungsbranchen

1 Die betriebliche Ausbildung sowie die überbetrieblichen Kurse finden innerhalb einer in Anhang 1 festgelegten Ausbildungs- und Prüfungsbranche statt.

2 Die Ausbildungs- und Prüfungsbranche wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 4 Fremdsprachen

1 Die Ausbildung umfasst eine erste und eine zweite Fremdsprache.

2 Die Kantone entscheiden über das Angebot an Fremdsprachen.

3 Bietet der Kanton mehrere Sprachen als erste Fremdsprache an, so einigen sich die Lehrvertragsparteien auf die Sprache. Der Lehrbetrieb teilt der Schule die gewählte erste Fremdsprache beim Abschluss des Lehrvertrags mit.

4 Die erste Fremdsprache wird in Verbindung mit den Handlungskompetenzen gemäss Artikel 8, die zweite Fremdsprache im Rahmen der Wahlpflichtbereiche gemäss Artikel 5 entwickelt.

Art. 5 Wahlpflichtbereiche

1 Zu Beginn der Ausbildung einigen sich die Lehrvertragsparteien, nach Anhörung der Berufsfachschule, auf einen Wahlpflichtbereich.

2 Der Wahlpflichtbereich wird nicht im Lehrvertrag festgehalten.

3 Die Wahl erfolgt unter folgenden Wahlpflichtbereichen:

4 Die Berufsmaturität kann lehrbegleitend nur mit dem Wahlpflichtbereich «zweite Fremdsprache» absolviert werden.

Art. 6 Optionen

1 Spätestens am Ende des 2. Ausbildungsjahres einigen sich die Lehrvertragsparteien auf eine Option.

2 Die Option wird nicht im Lehrvertrag festgehalten.

3 Die Wahl erfolgt unter folgenden Optionen:

4 Die Landessprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Fremdsprache ist die unter Artikel 4 gewählte erste Fremdsprache.

5 In der lehrbegleitenden Berufsmaturität erfolgt die Wahl unter folgenden Optionen:

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 7 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 8 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Handeln in agilen Arbeits- und Organisationsformen:

Interagieren in einem vernetzten Arbeitsumfeld:

Koordinieren von unternehmerischen Arbeitsprozessen:

Gestalten von Kunden- oder Lieferantenbeziehungen:

Einsetzen von Technologien der digitalen Arbeitswelt:

2 Der Aufbau aller Handlungskompetenzen ist für alle Lernenden verbindlich; ausgenommen sind die folgenden Handlungskompetenzen, die jeweils nur für die nachstehenden Optionen verbindlich sind:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 9

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation mit Gefahrensymbolen, Piktogrammen und Gebotszeichen in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten

und Unterrichtssprache

Art. 10 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb

und an vergleichbaren Lernorten

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung 3–4 Tage pro Woche.

2 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis unter Vorbehalt von Absatz 5 in einem betrieblichen Langzeitpraktikum vermittelt.

3 Das Langzeitpraktikum dauert mindestens 12 Monate und umfasst 5 Tage pro Woche. Es findet frühestens ab dem 3. Semester statt.

4 Findet während des Langzeitpraktikums Schulunterricht statt, so müssen die Schultage durch eine entsprechende Verlängerung des Langzeitpraktikums kompensiert werden.

5 In Abweichung von Absatz 2 kann die Bildung in beruflicher Praxis ausnahmsweise auch zu einem überwiegenden Teil im Schulunterricht stattfinden. Der Kanton klärt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Organisation der Arbeitswelt nach Artikel 16 BBV ab, ob der Bezug zur Arbeitswelt gewährleistet ist.

Art. 11 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1800 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse / und Allgemeinbildung
Handeln in agilen Arbeits- / und Organisationsformen 40 40 80 160
Interagieren in einem vernetzten Arbeitsumfeld 40 80 80 200
Koordinieren von unternehmerischen Arbeitsprozessen. 120 160 40 320
Gestalten von Kunden- / oder Lieferantenbeziehungen 160 160 320
Einsetzen von Technologien / der digitalen Arbeitswelt 160 80 240
wahlpflichtbereichsspezifische Berufskenntnisse 120 120 240
optionsspezifische Berufskenntnisse 120 120
Total Berufskenntnisse
und Allgemeinbildung 640 640 320 1600
Sport 80 80 40 200
Total Lektionen 720 720 360 1800

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und der zuständigen Organisation der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^3] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Die Inhalte der Allgemeinbildung werden in der Berufsfachschule in sämtlichen Handlungskompetenzbereichen integriert vermittelt; dabei werden das spezifische Berufsbild der Kauffrau und des Kaufmanns auf Stufe EFZ und ihre beruflichen Bedürfnisse und Erfahrungen berücksichtigt. Die Inhalte stützen sich auf den Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht ab und sind im Bildungsplan entsprechend konkretisiert.

5 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

6 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 12 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 8–16 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Anzahl Tage wird pro Ausbildungs- und Prüfungsbranche in Anhang 2 für die betrieblich organisierte Grundbildung beziehungsweise in Anhang 3 für die schulisch organisierte Grundbildung festgelegt.

3 Die Inhalte werden pro Ausbildungs- und Prüfungsbranche im Bildungsplan festgelegt.

4 Innerhalb der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen können im Bildungsplan Betriebsgruppen mit spezifischen Leistungszielen für die überbetrieblichen Kurse vorgesehen werden.

5 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden ab Beginn des Qualifikationsverfahrens keine überbetrieblichen Kurse statt.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 13

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^4] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

3 Der Bildungsplan gilt auch für die schulisch organisierte Grundbildung.

4 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 14 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 15 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 16 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 17 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

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