Abkommen vom 3. Juli 2018 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Islamischen Republik Iran über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

Typ Andere
Veröffentlichung 2018-07-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Islamischen Republik Iran, nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

haben in dem Wunsch, die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Ländern und im Transit durch deren Staatsgebiete zu erleichtern,

Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:

«Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb, gegebenenfalls mit Anhänger oder Sattelanhänger, das:

Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens ermächtigen Transportunternehmer zu Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse, die zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch deren Staatsgebiet oder von/nach einem Drittstaat ausgeführt werden.

Art. 3 Personenbeförderung

1. Die folgenden gelegentlichen Personenbeförderungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zu einem Ort im Staatsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wurde, sofern dieser Dienstfahrt eine leere Hinfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden:

2. Bei der Durchführung von Beförderungen nach Absatz 1 dieses Artikels sind ein Kontrollpapier (Fahrtenblatt) und eine Fahrgastliste mitzuführen, die den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien legen gemeinsam Form und Inhalt des Kontrollpapiers fest.

3. Andere als die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien genehmigungspflichtig und werden nach vorheriger Abstimmung zwischen ihren zuständigen Behörden bewilligt. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.

Art. 4 Güterbeförderung

Jeder Transportunternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, ohne Genehmigung vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Staatsgebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:

Art. 5 Verbot landesinterner Beförderungen

Die Bestimmungen dieses Abkommens gestatten es den Transportunternehmern einer Vertragspartei nicht, Personen und Güter von einem Ort zu einem anderen Ort innerhalb des Staatsgebiets der anderen Vertragspartei zu befördern (Kabotage).

Art. 6 Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge

1. In Bezug auf Abmessungen und Gewichte der Strassenfahrzeuge verpflichtet sich jede Vertragspartei, Fahrzeuge, die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Bedingungen zu unterstellen als Fahrzeuge, die im eigenen Staatsgebiet zum Verkehr zugelassen sind.

2. Für Beförderungen von unteilbaren Ladegütern, die die höchstzulässigen Gewichte und/oder die höchstzulässigen Abmessungen im Staatsgebiet einer der beiden Vertragsparteien überschreiten, ist eine Sonderbewilligung der zuständigen Behörde der jeweiligen Vertragspartei erforderlich.Wenn diese Sonderbewilligung eine Reiseroute vorschreibt, darf die Beförderung nur auf dieser festgelegten Route erfolgen. Das vom Hersteller angegebene garantierte Höchstgewicht darf in keinem Fall überschritten werden.

Art. 7 Abgaben und Gebühren

1. Fahrzeuge, welche im Rahmen dieses Abkommens Personen oder Güter befördern, sind von Abgaben, Gebühren und Zahlungen in Zusammenhang mit dem Besitz und der Nutzung von Fahrzeugen im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei befreit.

2. Die Befreiung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für verbrauchsabhängige Abgaben, Gebühren und Zahlungen auf Treibstoffen oder für besondere Maut- oder Benutzungsgebühren für einzelne Brücken und Tunnels oder Strassen.

Art. 8 Zollformalitäten

1. Der Treibstoff, der sich in den normalen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird ohne Einfuhrabgeben und Einfuhrbeschränkungen zugelassen.

2. Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeugs dienen, werden ohne Einfuhrabgaben, Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die ersetzten Teile sind zu verzollen, wieder auszuführen oder unter der Aufsicht der Zollorgane zu vernichten.

Art. 9 Anwendung nationalen Rechts

In allen Belangen, die dieses Abkommen oder die anderen internationalen Abkommen, denen beide Länder angehören, nicht regeln, haben die Transportunternehmer und die Fahrzeugführerinnen und -führer einer Vertragspartei bei Fahrten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Bestimmungen, die nicht diskriminierend angewendet werden dürfen, einzuhalten.

Art. 10 Widerhandlungen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien wachen darüber, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Transportunternehmern eingehalten werden.

2. Die Behörden der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen wurde, können gegen Transportunternehmer oder Fahrzeugführer, die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Abkommens und der dort geltenden Gesetze und Bestimmungen über die Strassenbeförderung oder den Strassenverkehr verstossen haben, auf Verlangen der zuständigen Behörden derjenigen Vertragspartei, in deren Staatsgebiet der Verstoss stattgefunden hat, eine der folgenden Massnahmen ergreifen:

3. Die zuständige Behörde, die eine der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Massnahmen getroffen hat, setzt die zuständige Behörde der andern Vertragspartei darüber in Kenntnis.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet etwaiger gesetzlicher Massnahmen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Staatsgebiet die Widerhandlung begangen wurde.

Art. 11 Zuständige Behörden

Zuständige Behörden für die Durchführung dieses Abkommens sind:

für die Schweiz:

das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation;

für die Islamische Republik Iran:

das Ministerium für Strassen und Städtebau (MRUD).

Art. 12 Gemischte Kommission

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission ein, die alle Fragen betreffend die Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens behandelt.

2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen.

Art. 13 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein

Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend erstreckt sich dieses Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag[^1] verbunden ist.

Art. 14 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten diplomatischen Note in Kraft, mit der die eine Vertragspartei die andere davon in Kenntnis setzt, dass die innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften über die Inkraftsetzung dieses Abkommens erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Dauer, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern am 3. Juli 2018, entsprechend dem 12. Tir 1397, in einer Präambel und 14 Artikeln, in zwei Originalen in deutscher, in persischer und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Peter Füglistaler | Für die Regierung der Islamischen Republik Iran: / Mansour Moazami | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR [0.631.112.514](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_631_112_514.html)

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