Notenaustausch vom 24. August 2021 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Massnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes gemäss der Verordnung (EU) 2017/2226 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 1230 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Übersetzung
Mission der Schweiz bei der Europäischen Union
Brüssel, den 24. August 2021
Europäische Kommission
Generalsekretariat, SG.B.2
Brüssel
«Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 der Kommission [vom 27. Juli 2021] über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Massnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes gemäss der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 1230 der Kommission»[^1].
Diese Durchführungsverordnung wurde der Schweiz unter der Nummer K(2021) 4901 endg. notifiziert.
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 28. Juli 2021 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Es findet gleichzeitig und in gleicher Weise Anwendung wie der Notenaustausch vom 14. Februar 2018[^2] zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Übernahme der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise- und Ausreisesystems (EES) und zur Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/ 2008 und (EU) Nr. 1077/2011. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den in den Artikeln 7 und 17 des Assoziationsabkommens festgelegten Bedingungen.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Notenaustausch vom 27. März 2019[^3] zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1230 endg. zur Festlegung der Spezifikationen und Bedingungen für den Web-Dienst des Einreise-/Ausreisesystems (EES), einschliesslich spezifischer Bestimmungen über den Schutz der von Beförderungsunternehmen oder für diese bereitgestellten Daten, beendet.
Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fussnoten
[^1]: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 der Kommission vom 27. Juli 2021 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Massnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes gemäss der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 1230 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 46.
[^2]: SR 0.362.380.088
[^3]: Nicht publiziert in der AS.
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