Durchführungsabkommen vom 6. Juli 2021 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Senegal zum Übereinkommen von Paris, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Typ Andere
Veröffentlichung 2021-07-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 21
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Senegal, nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,

mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien,

bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken,

in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen1 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 20152 abgeschlossene Übereinkommen von Paris, namentlich der Artikel 4, 6, 9 und 13 sowie der einschlägigen Beschlüsse aufgrund des Übereinkommens von Paris,

in Bekräftigung ihrer Absicht, dieses Durchführungsabkommen im Einklang mit den Leitlinien anzupassen, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris beschlossen werden, insbesondere diejenigen unter Artikel 6 Absatz 2,

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen,

unter Betonung der Notwendigkeit, so bald wie möglich den weltweiten Scheitelpunkt der Emissionen von Treibhausgasen zu erreichen und in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris festgehalten ist, und der Notwendigkeit gemäss den Ergebnissen des Sonderberichts der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change – IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit, über die nötigen Emissionsreduktionspfade, bis 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen auf netto null zu reduzieren, sowie über die damit verbundenen Trajektorien der globalen Treibhausgasemissionen,

unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris langfristige, auf Mitte des Jahrhunderts ausgelegte Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln,

in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen gesetzt werden können,

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Achtung, Förderung und Berücksichtigung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte,

in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Übereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet,

in Anbetracht dessen, dass die Republik Senegal die Genehmigung von Emissionsreduktionen für eine internationale Übertragung unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird,

in Anbetracht dessen, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Republik Senegal einen bedingungslosen und einen bedingten Teil beinhaltet,

in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Ziel

Ziel dieses Abkommens ist es, den Rahmen zu schaffen für die Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung von NDCs. Dadurch fördern die beiden Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, und wenden ein verlässliches Abrechnungsverfahren an, um unter anderem Doppelzählungen zu vermeiden.

Art. 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen.

1. «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minderung der Emissionen von Treibhausgasen.

2. «entsprechende Berichtigung» bedeutet den Berichtigungsmechanismus in der Berichterstattung unter dem Übereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von international übertragenen Minderungsergebnissen im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris.

3. «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.

4. «Genehmigung» bedeutet eine offizielle, öffentliche Äusserung einer Partei, mit welcher sie sich – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 7 – zur internationalen Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge garantiert.

5. «national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet Beitrag einer Vertragspartei zu den Zielen des Übereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3.

6. «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt.

7. «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register.

8. «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche in ihrem Register die übertragenen Minderungsergebnisse als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt.

9. «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs anerkennt.

10. «erwerbende Stelle» bedeutet eine Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält.

11. «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, die unter diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen.

12. «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDC einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris.

13. «zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Artikel 13 des Übereinkommens von Paris.

14. «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen.

15. «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird.

16. «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in ein Register zur Bestätigung einer Übertragung, ohne Ausgabe von Einheiten.

17. «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen.

18. «Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris.

19. «international übertragenes Minderungsergebnis» oder «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome) gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris bedeutet ein Minderungsergebnis, das gemäss Artikel 8 dieses Abkommens übertragen und anerkannt wurde.

20. «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft.

Art. 3 Umweltintegrität

Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurden, gelten die nachstehenden Mindestkriterien:

die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die:

Art. 4 Nachhaltige Entwicklung

Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurden, stammen aus Aktivitäten, die:

Art. 5 Genehmigung

1. Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung von NDCs erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris und den Artikeln 3 und 4 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften.

2. Jede Partei legt ein Verfahren fest für die Beantragung einer Genehmigung, einschliesslich der Einreichung einer MADD, veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen und informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.

3. Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen in englischer oder in französischer Sprache, einschliesslich der MADD, im offiziellen Register, das sie gemäss Artikel 9 Absatz 1 bestimmt hat, und setzt die andere Partei über die von ihr ausgestellten Genehmigungen in Kenntnis, einschliesslich ihrer Aktualisierungen und Änderungen. Jede Partei übermittelt ihre Genehmigungen an das Sekretariat des Übereinkommens von Paris oder an eine Stelle, die zu diesem Zweck in den einschlägigen Beschlüssen der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris definiert wurde.

4. Jede Partei kann die Übereinstimmung zwischen entsprechenden Genehmigungen überprüfen und eine Mitteilung über die Nichtübereinstimmung veröffentlichen. Liegt keine solche Mitteilung vor, wird eine nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens erteilte Genehmigung nach Ablauf von 45 Kalendertagen ab ihrer Veröffentlichung durch die beiden Parteien wirksam.

5. In Übereinstimmung mit dem Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle kann jede Partei ihre Genehmigungen gemäss den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren aktualisieren oder ändern. Aktualisierungen oder Änderungen von Genehmigungen werden nach den Absätzen 3 und 4 validiert.

Art. 6 Form der Genehmigung

1. Eine Genehmigung enthält einen Verweis auf die MADD und gibt unter anderem an:

2. Die von der übertragenden Stelle ausgestellte Genehmigung beinhaltet die Kennzeichnung der zur Übertragung befugten Stelle.

Art. 7 Monitoring, Verifizierung und Begutachtung

1. Für jede Minderungsaktivität, die nach diesem Abkommen anerkannte ITMOs hervorbringt, sind Monitoringberichte und deren Verifizierung notwendig. Ein von den beiden Parteien genehmigter und von der zur Übertragung befugten Stelle ausgewählter Verifizierer erstellt einen Verifizierungsbericht.

2. Jede Partei stellt eine Liste der genehmigten Verifizierer bereit.

3. Jede Partei beurteilt die Monitoring- und Verifizierungsberichte anhand der Anforderungen, die in der Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannt sind. Die Genehmigung jeder Partei tritt nach einer Frist von 90 Kalendertagen in Kraft, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Monitoring- und Verifizierungsberichte vorgelegt hat, sofern keine der beiden Parteien während dieser Frist Beanstandungen geltend macht.

4. Jede Partei veröffentlicht die Monitoring- und Verifizierungsberichte.

5. Die übertragende Partei prüft innerhalb von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Monitoring- und Verifizierungsberichte vorgelegt hat, ob die Minderungsergebnisse, für die Übertragungen genehmigt sind, die folgenden Anforderungen erfüllen:

6. Die empfangende Partei bestätigt innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem positiven Ergebnis der Kontrolle durch die übertragende Partei, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind. Die empfangende Partei macht die Bestätigung öffentlich verfügbar und setzt die übertragende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.

Art. 8 Anerkennung der Übertragung

1. Jede Partei anerkennt die genehmigten Übertragungen von Minderungsergebnissen, deren Prüfung durch die beiden Parteien im Sinne von Artikel 7 Absätze 5 und 6 positiv war.

2. Übereinstimmung mit dem Antrag der zur Übertragung befugten Stelle erstattet die übertragende Partei der erwerbenden Stelle sowie der empfangenden Partei Meldung über die Übertragung. Diese Meldung enthält die Kennzeichnung der erwerbenden Stelle, Angaben über den Umfang der übertragenen Minderungsergebnisse, eine eindeutige Kennung mit Angabe der Herkunft und des Jahrgangs für jedes Minderungsergebnis, Angaben zur anwendbaren Methode für die entsprechende Berichtigung im Sinne von Artikel 10 sowie einen Verweis auf die zugrunde liegende Genehmigung.

3. Die übertragende Partei anerkennt die Übertragung der Minderungsergebnisse in dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register und anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse als Additionen im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b.

4. Die empfangende Partei anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse in dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register als ITMOs.

Art. 9 Register

1. Für die Anerkennung der Übertragungen bezeichnet und nutzt jede Partei ein Register, das die folgenden Eigenschaften aufweist:

2. Die Parteien können die Nutzung eines gemeinsamen Registers für die Ausgabe, die Übertragung und die Nachverfolgung von internationalen Einheiten, die ITMOs darstellen, genehmigen.

Art. 10 Entsprechende Berichtigungen

1. Zur Vermeidung der Doppelzählung von übertragenen Minderungsergebnissen nehmen die Parteien entsprechende Berichtigungen vor, und zwar:

2. Ist der NDC einer Partei für einen Zeitraum von mehreren Jahren formuliert, so wird die Summe aller innerhalb des betreffenden NDC-Umsetzungszeitraums erstmals übertragenen oder für die Erreichung des NDC verwendeten Minderungsergebnisse zum Emissionsniveau im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 addiert beziehungsweise von diesem Emissionsniveau subtrahiert.

3. Ist der NDC einer Partei für ein einzelnes Zieljahr formuliert, so wird die Summe aller innerhalb des betreffenden NDC-Umsetzungszeitraums erstmals übertragenen oder für die Erreichung des NDC verwendeten Minderungsergebnisse durch die Anzahl Jahre dieses NDC-Umsetzungszeitraums dividiert und anschliessend zum Emissionsniveau im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 addiert beziehungsweise von diesem Emissionsniveau subtrahiert.

4. Ist der NDC einer Partei für ein einzelnes Zieljahr formuliert, so kann diese alternativ einen mehrjährigen Pfad oder Pfade oder ein Budget für die Emissionen innerhalb des NDC-Umsetzungszeitraums bereitstellen, welche mit der Umsetzung und Erreichung des NDC übereinstimmen. Die entsprechenden Berichtigungen werden gemäss Artikel 10 Absatz 2 vorgenommen. In diesem Fall übermittelt die Partei dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris spätestens bei der ersten Übertragung den mehrjährigen Pfad, Pfade oder ein Budget für die Emissionen innerhalb des NDC-Umsetzungszeitraums, welche mit der Umsetzung und Erreichung des NDC übereinstimmen;

5. Bei der Bewertung der Umsetzung und der Erreichung ihres NDC gemäss Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris trägt jede Partei den entsprechenden Berichtigungen nach Artikel 10 Absätze 1 bis 4 Rechnung.

Art. 11 Jährliche Berichterstattung

Jede Partei soll dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris jährlich Bericht erstatten mitunter quantitativen Informationen über die von ihr übertragenen, erworbenen, gehaltenen, gelöschten und verwendeten Minderungsergebnisse samt Angaben zum Verwendungszweck. Der Bericht umfasst auch die eindeutigen Kennungen der ITMOs, einschliesslich im Zusammenhang mit der übertragenden Partei oder der erwerbenden Stelle, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang sowie Verweise auf die entsprechenden Monitoring- und Verifizierungsberichte.

Art. 12 Zweijährliche Berichterstattung

Gemäss Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris sowie den auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris beschlossenen Modalitäten, Verfahren und Leitlinien kommuniziert jede Partei folgende Informationen:

in jedem zweijährlichen Transparenzbericht, der Aufschluss gibt hinsichtlich eines bestimmten NDC-Umsetzungszeitraums, die folgenden Angaben bereitstellen:

Art. 13 Ausschluss von Doppelzählungen im Zusammenhang

mit der internationalen Klimafinanzierung

Die Mittel, die für den Erwerb von unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs eingesetzt werden, dürfen nicht als gewährte oder mobilisierte Unterstützung im Sinne der Artikel 9, 10 und 11 des Übereinkommens von Paris ausgewiesen werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris etwas anderes.

Art. 14 Zuständige Behörden

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), ermächtigt, in ihrem Namen die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen.

2. Die Republik Senegal hat das Ministerium für Umwelt und nachhaltige Entwicklung ermächtigt, in ihrem Namen die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen.

Art. 15 Gemeinsames Anliegen

Die Parteien vereinbaren, im Rahmen dieses Abkommens, keinerlei unberechtigte Vorteile einzuräumen und auch keine solchen zu akzeptieren in Übereinstimmung mit den Artikeln 15 und nachfolgenden der Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption. Jedes Verhalten dieser Art kann hinreichender Grund für die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen im Sinne von Artikel 16 sein. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über jegliches Verhalten, welches empfänglich für Korruptionspraxis ist.

Art. 16 Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen

1. Jede Partei kann die Anerkennung einer Übertragung suspendieren, wenn:

2. Die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen ist der anderen Partei durch schriftliche Notifikation mitzuteilen und wird nach Ablauf von 60 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum des Empfangs der schriftlichen Notifikation, oder an einem späteren in der Notifikation genannten Datum wirksam.

Art. 17 Änderungen

Dieses Abkommen kann jederzeit durch die Parteien geändert werden. Die Änderungsvorschläge werden schriftlich auf diplomatischem Weg übermittelt und treten im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Parteien in Kraft.

Art. 18 Beilegung von Streitigkeiten

Jegliche Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen ergeben könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 19 Inkrafttreten und Dauer

Das Abkommen tritt 60 Tage nach der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft. Es bleibt bis zum Ablauf einer Frist von vier Jahren nach dem Ende des Zeitraums der Umsetzung und Berichterstattung über die NDC (d. h. frühestens 2034) in Kraft und kann stillschweigend um jeweils gleich lange Zeiträume erneuert werden.

Art. 20 Kündigung des Abkommens

1. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Diese Kündigung tritt nach einer Frist von vier Jahren in Kraft, gerechnet ab dem Ende des Zeitraums der Umsetzung und Berichterstattung über die NDC, während dem die Kündigung notifiziert wurde (d. h. frühestens im Jahr 2034).

2. Die übertragende Partei setzt die zur Übertragung befugten Stellen unverzüglich über die Kündigung des Abkommens in Kenntnis.

Art. 21 Beendigung

1. Dieses Abkommen und alle unter diesem Abkommen erfolgten Genehmigungen treten mit dem Rücktritt einer Partei vom Übereinkommen von Paris ausser Kraft.

2. Die Beendigung wird an dem Datum wirksam, an dem der Rücktritt der Partei vom Übereinkommen von Paris wirksam wird.

Geschehen zu Dakar am 6. Juli 2021 in zwei Urschriften in Französisch.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Simonetta Sommaruga | Für die Regierung der Republik Senegal: / Abdou Karim Sall | | --- | --- |

Fussnoten

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