Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds vom 16. Januar 2020

Typ Andere
Veröffentlichung 2021-01-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Präambel

Um den Internationalen Währungsfonds (Fonds; IWF) in die Lage zu versetzen, seine Rolle in der internationalen Währungsordnung wirkungsvoller zu erfüllen, sind eine Anzahl Länder mit der finanziellen Fähigkeit zur Unterstützung der internationalen Währungsordnung übereingekommen, dem Fonds gemäss den Regeln und Bedingungen dieses Beschlusses Mittel bis zu einem festgelegten Betrag zur Verfügung zu stellen. Da der Fonds auf Quoten beruht, werden die gemäss diesem Beschluss bereitgestellten Kreditvereinbarungen nur eingelöst, wenn die Quotenmittel ergänzt werden müssen, um eine Beeinträchtigung der internationalen Währungsordnung zu verhindern oder zu bewältigen. Um diese Absicht zu verwirklichen, werden aufgrund von Artikel VII Absatz 1 i) des IWF-Übereinkommens[^1] die folgenden Regeln und Bedingungen angenommen.

Art. 1 Begriffsbestimmungen
a)

Soweit in diesem Beschluss verwendet, bedeuten die Begriffe:

b)

Für den Zweck dieses Beschlusses gilt die Hong Kong Monetary Authority (HKMA) als offizielle Institution desjenigen Mitgliedes, dessen Territorium Hongkong einschliesst, wobei:

Art. 2 Kreditvereinbarungen
a)

Die Mitglieder oder Institutionen, die diesem Beschluss beitreten, verpflichten sich, dem Fonds entsprechend den darin festgehaltenen Regeln und Bedingungen Darlehen bis zu den im Anhang I zu diesem Beschluss («Anhang I») angegebenen Betrag, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, bereitzustellen. Der Betrag kann jeweils geändert werden, um Veränderungen der Kreditvereinbarungen, die sich aus der Anwendung der Artikel 3 b), 4, 15 b), 16, 17 und 19 b) ergeben, zu berücksichtigen.

b)

Falls nicht in Artikel 1 b) i) festgehalten oder anderweitig mit dem Fonds vereinbart, werden Darlehen an den Fonds unter diesem Beschluss in der Währung des Teilnehmers zur Verfügung gestellt. Übereinkommen nach diesem Artikel zur Verwendung der Währung eines anderen Mitglieds bedürfen der Zustimmung derjenigen Mitglieder, deren Währung verwendet wird.

Art. 3 Beitritt
a)

Alle im Anhang I als neue Teilnehmer aufgeführten Mitglieder und Institutionen können diesem Beschluss gemäss Artikel 3 c) beitreten.

b)

Alle im Anhang I nicht aufgeführten Mitglieder oder Institutionen können jederzeit Teilnehmer werden. Mitglieder oder Institutionen, welche Teilnehmer werden wollen, sollen nach Konsultationen mit dem Fonds ihre Bereitschaft, diesem Beschluss beizutreten, bekanntgeben. Wenn der Fonds und Teilnehmer, die zusammen 85 Prozent aller Kreditvereinbarungen vertreten, zustimmen, können die Mitglieder oder Institutionen dem Beschluss gemäss Artikel 3 c) beitreten. Bei Bekanntgabe ihrer Bereitschaft, gemäss diesem Artikel 3 b) beizutreten, müssen Mitglieder oder Institutionen den Betrag der Kreditvereinbarung, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, angeben, den sie bereit sind einzugehen; dieser Betrag darf jedoch nicht geringer sein als die Kreditvereinbarung desjenigen Teilnehmers mit der geringsten Kreditvereinbarung. Die Zulassung eines neuen Teilnehmers führt zu einer proportionalen Reduktion der Kreditvereinbarungen aller bisherigen Teilnehmer mit höheren Kreditvereinbarungen als diejenigen des Teilnehmers mit der geringsten Kreditvereinbarung. Der gesamte Umfang dieser proportionalen Reduktion der Kreditvereinbarungen der Teilnehmer entspricht dabei der Kreditvereinbarung des neuen Teilnehmers abzüglich einer allfälligen Erhöhung der gesamten Kreditvereinbarungen, die gemäss Artikel 4 a) beschlossen wird, wobei keine Kreditvereinbarung eines Teilnehmers unter den im Anhang I festgelegten Mindestbetrag fallen darf.

c)

Die Mitglieder oder Institutionen treten diesem Beschluss bei, indem sie beim Fonds eine Urkunde hinterlegen, die darlegt, dass sie gemäss den Gesetzen ihres Landes beigetreten sind und alle erforderlichen Schritte getan haben, um die Regeln und Bestimmungen dieses Beschlusses zu erfüllen. Mit der Hinterlegung dieser Urkunde werden die Mitglieder oder Institutionen Teilnehmer ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung.

Art. 4 Änderungen der Beträge der Kreditvereinbarungen
a)

Wenn ein Mitglied oder eine Institution gemäss Artikel 3 b) zum Beitritt zu diesem Beschluss zugelassen wird, kann der Fonds mit der Zustimmung von Teilnehmern, welche zusammen 85 Prozent aller Kreditvereinbarungen vertreten, den Gesamtbetrag der Kreditvereinbarungen erhöhen; die Erhöhung darf jedoch den Betrag der Kreditvereinbarung des neuen Teilnehmers nicht überschreiten.

b)

Die Beträge der Kreditvereinbarungen der einzelnen Teilnehmer können, falls es die Umstände erfordern, jeweils überprüft und mit Zustimmung des Fonds und von Teilnehmern, welche zusammen 85 Prozent aller Kreditvereinbarungen vertreten, einschliesslich derjenigen mit neu bestimmten Kreditvereinbarungen, geändert werden. Diese Bestimmung kann nur mit Zustimmung aller Teilnehmer geändert werden.

Art. 5 Aktivierungszeitraum
a)

Wenn der Geschäftsführende Direktor nach Konsultationen mit den Exekutivdirektoren und Teilnehmern befindet, dass die Mittel des Fonds zur Kreditgewährung an die Mitglieder aus dem Allgemeinen Konto aufgestockt werden müssen, um eine Beeinträchtigung der internationalen Währungsordnung zu verhindern oder zu bewältigen, so kann er die Einführung eines Aktivierungszeitraums vorschlagen, in welchem der Fonds:

Der Vorschlag zur Einführung eines Aktivierungszeitraums umfasst Angaben über:

Die Angaben werden während eines Aktivierungszeitraums vierteljährlich aktualisiert.

b)

Wenn unter den Mitgliedern keine Einstimmigkeit herrscht, wird die Frage, ob die Teilnehmer bereit sind, den Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors zur Einführung eines Aktivierungszeitraums gemäss Artikel 5 a) anzunehmen, mittels einer Abstimmung unter den Teilnehmern entschieden. Eine zustimmende Entscheidung setzt eine Mehrheit von 85 Prozent der gesamten Kreditvereinbarungen der stimmberechtigten Teilnehmer voraus. Der Fonds wird über die Entscheidung benachrichtigt.

c)

Ein Teilnehmer ist nicht stimmberechtigt, wenn er zum Zeitpunkt des Beschlusses zum Vorschlag eines Aktivierungszeitraums aufgrund seiner gegenwärtigen und erwarteten Zahlungsbilanz- und Reserveposition nicht im Finanztransaktionsplan für Überweisungen seiner Währung enthalten ist.

d)

Der Aktivierungszeitraum erlangt nur Wirkung, wenn er von den Teilnehmern gemäss Artikel 5 b) angenommen und vom Exekutivrat genehmigt wird.

Art. 6 Mittelbereitstellungspläne und Abrufe
a)

Zur Finanzierung von Direktkäufen während eines Aktivierungszeitraums und von Verpflichtungen gemäss für den Aktivierungszeitraum genehmigten Vereinbarungen können im Rahmen der Kreditvereinbarungen der einzelnen Teilnehmer Abrufe vorgenommen werden, und zwar gestützt auf die Mittelbereitstellungspläne, die der Exekutivrat in Verbindung mit dem Finanztransaktionsplan für das Allgemeine Konto genehmigt, in der Regel vierteljährlich, wenn die Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) aktiviert sind, und für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten, wenn die Neuen Kreditvereinbarungen nicht aktiviert sind. Die Mittelbereitstellungspläne geben für jeden Teilnehmer den Höchstbetrag der möglichen Abrufe während des anwendbaren Zeitraums an. Der Exekutivrat kann den Plan jederzeit abändern, um den Höchstbetrag und den Zeitraum für Abrufe zu ändern. In der Regel sieht der Mittelbereitstellungsplan die Zuweisung der Höchstbeträge unter den Teilnehmern so vor, dass ihre verfügbaren Verpflichtungen proportional dem Umfang ihrer Kreditvereinbarungen entsprechen.

b)

Teilnehmer werden nicht in den Mittelbereitstellungsplan aufgenommen, wenn sie aufgrund ihrer gegenwärtigen und erwarteten Zahlungsbilanz- und Reserveposition nicht darin enthalten sind und wenn der Geschäftsführende Direktor nicht vorschlägt, sie in die Liste der Länder, welche im Haushaltsplan für Überweisungen ihrer Währungen stehen, aufzunehmen.

c)

Während des Zeitraums eines Mittelbereitstellungsplans richtet der Geschäftsführende Direktor unter gebührender Berücksichtigung des Ziels von Artikel 6 a), verfügbare Verpflichtungen der Teilnehmer zu erlangen, die dem Umfang ihrer Kreditvereinbarung entsprechen, Abrufe an die Teilnehmer. An einen Teilnehmer, der in den Mittelbereitstellungsplan aufgenommen worden ist, wird kein Abruf gerichtet, wenn die Währung des Mitglieds aufgrund seiner Zahlungsbilanz- und Reserveposition zum fraglichen Zeitpunkt nicht für Überweisungen im Haushaltsplan verwendet wird.

d)

Wenn der Fonds einen Abruf gemäss Artikel 6 vornimmt, hat der Teilnehmer die dementsprechende Überweisung zügig durchzuführen.

Art. 7 Verfahren für besondere Abrufe
a)

Abrufe nach Artikel 11 e) sind jederzeit mit Blick auf das in Artikel 6 a) niedergelegte Ziel, verfügbare Verpflichtungen der Teilnehmer erlangen, die dem Umfang ihrer Kreditvereinbarungen entsprechen, möglich, sofern Abrufe nicht an einen Teilnehmer gerichtet werden, der aufgrund seiner gegenwärtigen und voraussichtlichen Zahlungsbilanz- und Reserveposition nicht auf der Liste der Länder im Haushaltsplan betreffend die Überweisung seiner Währung steht und vom Geschäftsführenden Direktor nicht dafür vorgeschlagen wird; oder, falls das Mitglied in den Haushaltsplan aufgenommen wurde, die Währung des Mitglieds aufgrund seiner Zahlungsbilanz- und Reserveposition zum Zeitpunkt des Abrufs nicht für Überweisungen gemäss dem Plan verwendet wird. Abrufe nach Artikel 7 a) unterliegen nicht den in Artikel 5 oder Artikel 6 niedergelegten Verfahren.

b)

Abrufe nach Artikel 23 können jederzeit vorgenommen werden und unterliegen nicht den in Artikel 5 oder Artikel 6 niedergelegten Verfahren.

c)

Wenn der Fonds nach Artikel 7 einen Abruf vornimmt, hat der Teilnehmer die dementsprechende Überweisung zügig durchzuführen.

Art. 8 Art und Nachweis der Verschuldung
a)

Die Forderung eines Teilnehmers gegenüber dem Fonds infolge von Abrufen nach diesem Beschluss besteht in Form von Darlehen an den Fonds, sofern der Fonds dem Teilnehmer auf dessen Anfrage einen oder mehrere Schuldscheine für den Betrag des an ihn gerichteten Abrufs ausstellt und der Teilnehmer diese kauft («Schuldschein» oder «Schuldscheine»); sie enthalten die gleichen materiellen Bedingungen wie die nach diesem Beschluss gewährten Darlehen und unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für NKV in Anhang II dieses Beschlusses (AGB). Die AGB können durch eine Entscheidung des Fonds mit Zustimmung der Teilnehmer, die 85 Prozent der gesamten Kreditvereinbarungen vertreten, geändert werden, sofern die Änderung der AGB den Bedingungen dieses Beschlusses entspricht. Die geänderten AGB gelten ab Inkrafttreten für alle nach diesem Beschluss ausgestellten ausstehenden Schuldscheine.

b)

Besteht die Forderung eines Teilnehmers gegenüber dem Fonds in Form eines Darlehens, so stellt der Fonds dem Teilnehmer auf dessen Anfrage Schuldurkunden aus, welche die Verschuldung des Fonds belegen. Die Form der Schuldurkunden wird zwischen dem Fonds und dem betreffenden Teilnehmer vereinbart. Bei Rückzahlung des laut Schuldurkunde geschuldeten Betrags und der aufgelaufenen Zinsen wird die Urkunde dem Fonds zur Entwertung zurückgegeben. Wird weniger als der Betrag einer solchen Schuldurkunde zurückgezahlt, so ist die Schuldurkunde dem Fonds zurückzugeben, der dafür eine neue Schuldurkunde über den Restbetrag mit dem Fälligkeitsdatum der alten Schuldurkunde ausgibt.

c)

Besteht die Forderung eines Teilnehmers gegenüber dem Fonds in Form von Schuldscheinen, so werden diese in girosammelverwahrfähiger Form ausgestellt. Auf Anfrage eines Teilnehmers gibt der Fonds einen eingetragenen Schuldschein materiell in der im Anhang zu den AGB niederlegten Form aus. Bei Rückzahlung des Schuldscheins und der aufgelaufenen Zinsen wird der Schuldschein dem Fonds zur Entwertung zurückgegeben. Wird weniger als der Betrag des Schuldscheins zurückgezahlt, so ist der Schuldschein dem Fonds zurückzugeben, der dafür einen neuen Schuldschein über den Restbetrag mit dem Fälligkeitsdatum des alten Schuldscheins ausgibt.

Art. 9 Zinsen
a)

Der Fonds zahlt auf seine Verschuldung nach diesem Beschluss Zinsen in der Höhe des kombinierten Marktzinssatzes, welchen er jeweils zur Bestimmung des Satzes errechnet, zu dem er Bestände an Sonderziehungsrechten verzinst, oder eines höheren Satzes, auf den sich der Fonds und Teilnehmer, die zusammen 85 Prozent der gesamten Kreditvereinbarungen vertreten, einigen.

b)

Die Zinsen fallen täglich an und sind so bald wie möglich jeweils nach dem 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar und 30. April zu zahlen.

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