Abkommen vom 1. Juni 2021 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung ihrer Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Typ Andere
Veröffentlichung 2021-06-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft («die Schweiz») einerseits und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland («das Vereinigte Königreich») andererseits, gemeinsam «die Vertragsparteien» genannt;

in Anbetracht des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vom 11. Februar 2019[^1];

in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien das internationale Übereinkommen über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen[^2] ratifiziert haben;

in Bekräftigung der Verpflichtung der Vertragsparteien, den Handel zu erleichtern und die Voraussetzungen und Formalitäten für die zügige Freigabe und Abfertigung von Waren zu vereinfachen;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien entschlossen sind, die Sicherheit im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet zu erhöhen, ohne den Warenfluss zu behindern;

in Bekräftigung der Tatsache, dass die Sicherheit und die Erleichterung der Lieferkette im internationalen Handel durch die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte («Authorised Economic Operators», AEO) wesentlich verbessert werden können;

in Anbetracht der Tatsache, dass eine gemeinsame Bewertung bestätigt hat, dass die AEO-Programme in den Vertragsparteien Initiativen zur Förderung von Sicherheit und vorschriftsmässigem Handeln darstellen, welche die Sicherheit der internationalen Lieferketten stärken;

in Anerkennung der Tatsache, dass den AEO-Programmen international anerkannte Sicherheitsstandards gemäss dem von der Weltzollorganisation angenommenen «SAFE Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade» zugrunde liegen;

in Anerkennung der Tatsache, dass die AEO-Programm in den Vertragsparteien Initiativen zur Förderung von Sicherheit und vorschriftsmässigem Handeln darstellen und dass laut einer gemeinsamen Bewertung die Sicherheitsanforderungen miteinander vereinbar sind und zu gleichwertigen Ergebnissen führen;

in Anbetracht der Tatsache, dass die gegenseitige Anerkennung es den Vertragsparteien ermöglicht, Wirtschaftsbeteiligten, die in vorschriftsmässiges Handeln und die Sicherheit der Lieferkette investiert haben und die im Rahmen des jeweiligen AEO-Programms zertifiziert wurden, Erleichterungen zu gewähren;

in Anerkennung der besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien hinsichtlich der für die Programme geltenden Grenzverwaltungsprozesse, Verfahren, Mechanismen und Rechtsgrundlagen;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Zielsetzung

Ziel dieses Abkommens ist es, den Güterverkehr zwischen den Vertragsparteien durch die Schaffung eines Mechanismus zur gegenseitigen Anerkennung ihrer jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte («Authorised Economic Operators», AEO), nachstehend «Programm» beziehungsweise gemeinsam «Programme» genannt, zu erleichtern und die Kommunikation und Zusammenarbeit über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen zu verbessern.

Art. 2 Räumlicher Geltungsbereich

2.1 Dieses Abkommen gilt einerseits für das Vereinigte Königreich und die Insel Man und andererseits für das schweizerische Zollgebiet und seine Zollenklaven und ‑exklaven.

2.2 Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dasFürstentum durch den Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum an die Schweiz gebunden ist.

Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich

3.1 Dieses Abkommen betrifft die folgenden Programme und Einheiten:

3.2 Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt, denen die Vertragsparteien angehören.

Art. 4 Gegenseitige Anerkennung

4.1 Hiermit werden die Programme der Parteien als miteinander vereinbar und gleichwertig anerkannt. Die dementsprechend zuerkannten Einstufungen als Programmteilnehmer werden gegenseitig anerkannt.

4.2 Die Eidgenössische Zollverwaltung[^3], Her Majesty’s Revenue & Customs und die Abteilung für Zölle und Verbrauchsteuern des Finanzministeriums der Insel Man (nachstehend gemeinsam «die Zollbehörden» beziehungsweise einzeln «die Zollbehörde» genannt) sind für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zuständig.

4.3 Die Vertragsparteien sind für ihre eigenen aus diesem Abkommen entstandenen Kosten zuständig.

Art. 5 Vereinbarkeit

Zum Zweck der Wahrung der Kohärenz zwischen den Programmen sorgen die Zollbehörden dafür, dass:

die für jedes Programm angewendeten Standards in Bezug auf Folgendes vereinbar und gleichwertig bleiben:

Art. 6 Vorteile

6.1 Jede Zollbehörde räumt Programmteilnehmern der anderen Zollbehörden vergleichbare Vorteile ein.

Diese Vorteile sind:

6.2 Die Vertragsparteien können vereinbaren, weitere Vorteile zur Erleichterung des Handels zu gewähren.

Art. 7 Informationsaustausch und Kommunikation

7.1 Die Zollbehörden verstärken ihre Kommunikation, um dieses Abkommen wirksam umzusetzen. Sie tauschen AEO-bezogene Informationen aus und fördern die Kommunikation über ihre Programme insbesondere durch:

7.2 Jede Zollbehörde meldet den anderen Zollbehörden Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Programmteilnehmern am Programm der anderen Zollbehörde, damit die anderen Zollbehörden unverzüglich prüfen können, ob die von ihr gewährten Vorteile und der gewährte Status noch angemessen sind.

7.3 Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Massnahmen der Vertragsparteien.

7.4 Informationen und damit zusammenhängende Daten über Programmteilnehmer werden systematisch auf elektronischem Weg ausgetauscht.

7.5 Die Angaben, die zu den Programmteilnehmern ausgetauscht werden, umfassen:

7.6 Die Zollbehörden verwenden die ausgetauschten Informationen nur zum Zweck der Anwendung dieses Abkommens. Alle nach diesem Abkommen ausgetauschten Informationen in jeglicher Form werden von den Vertragsparteien vertraulich behandelt und unterliegen dem Berufsgeheimnis nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei. Eine Zollbehörde darf nach diesem Abkommen erhaltene Informationen anderen inländischen staatlichen Stellen nur zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens offenlegen. Alle zum Zweck dieses Abkommens ausgetauschten Informationen dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Vertragspartei, die sie erteilt hat, als Beweismittel in gerichtlichen oder Verwaltungsverfahren verwendet werden.

Art. 8 Gemischter Ausschuss

8.1 Es wird hiermit ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem die Vertragsparteien vertreten sind.

8.2 Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

8.3 Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen.

8.4 Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des oder der Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen oder deren Mandat enthält.

Art. 9 Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses

9.1 Der Gemischte Ausschuss hat zur Aufgabe, die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen. Hierfür spricht er Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse.

9.2 Mit Ausnahme von Artikel 7 Absätze 3 und 6 kann der Gemischte Ausschuss Artikel 6 und 7 dieses Abkommens ändern. Eine nach diesem Artikel vorgenommene Änderung tritt zu einem vom Gemeinsamen Ausschuss vereinbarten Zeitpunkt in Kraft.

9.3 Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgesetzt.

9.4 Zur ordnungsgemässen Anwendung des Abkommens teilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss regelmässig die bei der Anwendung dieses Abkommens gemachten Erfahrungen mit und konsultieren einander auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss.

9.5 Der Gemischte Ausschuss bemüht sich um die Lösung sämtlicher Angelegenheiten, die aus Verpflichtungen aus diesem Abkommen entstehen.

9.6 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch den Gemischten Ausschuss beigelegt.

Art. 10 Schutzmassnahmen und Aussetzung der Bestimmungen von Artikel 6

10.1 Hält eine Vertragspartei die in diesem Abkommen festgehaltenen Bestimmungen nicht ein und sind dadurch die Vereinbarkeit und Gleichwertigkeit der Programme nach Artikel 5 nicht gewährleistet, so kann die andere Vertragspartei nach Konsultation im Gemischten Ausschuss und nur für die zur Regelung des Falls unbedingt erforderliche Tragweite und Dauer die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6 ganz oder teilweise aussetzen.

10.2 Wenn eine Verzögerung die Wirksamkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen gefährdet, können ohne vorherige Konsultation vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahmen Konsultationen im Gemischten Ausschuss stattfinden.

10.3 Eine Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss bitten, Konsultationen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen vorzunehmen.

Art. 11 Verbote und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren

Dieses Abkommen steht Verboten und Beschränkungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Art. 12 Änderung

Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so unterbreitet sie der anderen Partei hierzu einen Vorschlag. Eine nach diesem Artikel vorgenommene Änderung tritt zum von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt in Kraft.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des ersten Monats nach der Notifikation der zweiten Vertragspartei über den Abschluss ihres Verfahrens in Kraft.

Art. 14 Beendigung

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation ihrer Absicht an die andere Vertragspartei beenden. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.

Art. 15 Sprachen

15.1 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften je in deutscher und englischer Sprache abgefasst.

15.2 Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

| Geschehen zu Bern, am 1. Juni 2021 / Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Christian Bock | Geschehen zu Bern, am 1. Juni 2021 / Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: / Jane Owen | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.946.293.671

[^2]: SR 0.631.122

[^3]: Ab dem 1. Januar 2022 heisst die Schweizer Zollverwaltung Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.

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