Freihandelsabkommen vom 25. Juni 2018 zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits (nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet) sowie die Türkische Republik andererseits (nachfolgend als die «Türkei» bezeichnet),
nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen (UN)[^1] und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;
eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)[^2], denen sie angehören;
mit dem Ziel, den Lebensstandard anzuheben und hohe Niveaus beim Schutz von Gesundheit, Sicherheit sowie Umwelt sicherzustellen, das Wirtschaftswachstum und die Stabilität zu fördern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und das Gemeinwohl zu fördern, sowie in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, zu diesem Zweck die Handelsliberalisierung zu fördern;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien und für die Förderung der handels- und wirtschaftspolitischen Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu schaffen;
in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verkleinern und die Vorhersehbarkeit für die Handelstreibenden der Vertragsparteien sicherzustellen;
entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet)[^3] und den anderen darunter fallenden Abkommen, das multilaterale Handelssystem zu fördern und weiter zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den Leitsätzen für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Prinzipien des UN Global Compact zu ermutigen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1 Ziele
1. Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und der ergänzenden Landwirtschaftsabkommen, die zwischen der Türkei und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen wurden; diese Freihandelszone beruht auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
2. Die Ziele dieses Abkommens sind:
- (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet)[^4];
- (b) die Erleichterung des Warenverkehrs, insbesondere durch die Anwendung der vereinbarten Bestimmungen in Bezug auf Zoll- und Handelserleichterungen;
- (c) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
- (d) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als das «GATS» bezeichnet)[^5];
- (e) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum sowie ihrer entsprechenden Durchsetzung;
- (f) die Prüfung einer auf Gegenseitigkeit beruhenden Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
- (g) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
- (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet;
- (i) den Ausbau und die Stärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien; und
- (j) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:
- (a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
- (b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).
Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und der Türkei auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2. Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 1923[^6] zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, ergeben.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.
Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.6 Transparenz
1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.
3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang.
Kapitel 2: Warenverkehr
Art. 2.1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren:
- (a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25−97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fallen, mit Ausnahme der Erzeugnisse nach Anhang II (Nicht unter das Abkommen fallende Erzeugnisse);
- (b) landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) unter gebührender Beachtung der in Anhang III vorgesehenen Vereinbarungen; und
- (c) Fische, Fischereierzeugnisse und andere Meeresprodukte nach Anhang IV (Fische, Fischereierzeugnisse und andere Meeresprodukte).
Art. 2.2 Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten
1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern.
2. Die Türkei und jeder EFTA-Staat haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien.
Art. 2.3 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln sind in Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) festgelegt.
Art. 2.4 Einfuhrzölle
1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Artikel 2.1 (Anwendungsbereich) Absatz (a) erfasst werden. Es werden keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren eingeführt.
2. Als Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr eines Erzeugnisses erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die in Übereinstimmung mit den Artikeln III und VIII des GATT 1994[^7] erhoben werden.
Art. 2.5 Ausfuhrzölle
1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine Vertragspartei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich Zusatzgebühren und andere Abgabeformen.
2. Es werden keine neuen Zölle oder anderen Abgaben auf die Ausfuhr von Waren in eine Vertragspartei eingeführt.
Art. 2.6 Zollwertermittlung[^8]
Für die Ermittlung des Zollwertes der zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnisse finden Artikel VII des GATT 1994[^9] und Teil 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994[^10] Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 2.7 Mengenmässige Beschränkungen
Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf mengenmässige Beschränkungen findet Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994[^11] Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 2.8 Gebühren und Formalitäten
Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Gebühren und Formalitäten findet Artikel VIII des GATT 1994[^12] Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 2.9 Interne Steuern und Regelungen
Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf interne Steuern und Regelungen findet Artikel III des GATT 1994[^13] Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 2.10 Zahlungen
Die mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Zahlungen an eine Vertragspartei, in der der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen, sofern in Artikel 2.22 (Zahlungsbilanz) nicht anders bestimmt.
Art. 2.11 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, findet das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet)[^14] Anwendung, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
2. Einfuhrkontrollen werden ohne unangemessenen Verzug durchgeführt.
3. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
4. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen durchgeführt, wenn nach deren Ansicht eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat. Solche Konsultationen finden ohne unangemessenen Verzug nach Erhalt des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, wird dieser darüber informiert. Im Fall von verderblichen Waren sind die Konsultationen ohne unangemessenen Verzug zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.[^15]
5. Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam diesen Artikel mit dem Ziel, die der Europäischen Union, mit der alle Vertragsparteien Vereinbarungen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Regelungen abgeschlossen haben, gewährte Behandlung auf die Vertragsparteien auszudehnen.
Art. 2.12 Technische Vorschriften
1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, findet das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet)[^16] Anwendung, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit Fachkenntnissen zu technischen Vorschriften aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen durchgeführt, wenn nach deren Ansicht eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat. Solche Konsultationen finden innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, wird dieser darüber informiert. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.[^17]
4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen von Produkten sind in Anhang V (Gengenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen) festgelegt.
Art. 2.13 Handelserleichterung
Die Bestimmungen zur Erleichterung des Handels sind in Anhang VI (Handelserleichterung) festgelegt.
Art. 2.14 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Die Bestimmungen zur gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich sind in Anhang VII (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) festgelegt.
Art. 2.15 Unterausschuss für Zollangelegenheiten
Hiermit wird ein Unterausschuss für Zollangelegenheiten eingesetzt, dessen Aufgaben in Anhang VIII (Aufgaben des Unterausschusses für Zollangelegenheiten) festgelegt sind.
Art. 2.16 Staatliche Handelsunternehmen
Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen finden Artikel XVII des GATT 1994[^18] und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994[^19] Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 2.17 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994[^20] und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen[^21].
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