Verordnung des EHB-Rats vom 29. April 2021 über das Personal der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB-Personalverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-04-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Rat der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB-Rat),

gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c des EHB-Gesetzes vom 25. September 2020[^1] und auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000[^2],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis des Personals der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB).

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die folgenden Erlasse anwendbar:

Art. 2 Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide

1 Für Arbeitgeberentscheide sind zuständig:

2 Die Hochschulleitung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b an die Direktorin oder den Direktor delegieren.

2. Abschnitt: Personalpolitik

Art. 3 Grundsätze

1 Die EHB berücksichtigt in ihrer Personalpolitik die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen.

2 Für die Entwicklung und Umsetzung der Personalpolitik ist die Hochschulleitung verantwortlich.

Art. 4 Schutz von Persönlichkeit und Gesundheit

1 Die EHB verfügt über eine interne Stelle zur Beratung und Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit.

2 Sie bestimmt zusätzlich eine externe Stelle.

Art. 5 Personalentwicklung und Kompetenzerhalt

1 Die Hochschulleitung ist zuständig für die Erarbeitung von Förder- und Laufbahnkonzepten für die Personalkategorien.

2 Die EHB beteiligt sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in entsprechenden Vereinbarungen festgehalten werden.

Art. 6 Ernennung zur Professorin oder zum Professor

1 Die Hochschulleitung stellt dem EHB-Rat Antrag auf Ernennung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zur «Professorin für Berufsbildung EHB» oder zum «Professor für Berufsbildung EHB», sofern die Bewerberin oder der Bewerber die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Sie oder er verfügt über eine der folgenden Qualifikationen:

2 Es besteht kein Anspruch auf Ernennung.

3 «Professorin für Berufsbildung EHB» und «Professor für Berufsbildung EHB» sind Funktionsbezeichnungen. Sie dürfen nur verwendet werden, solange das Arbeitsverhältnis mit der EHB besteht.

Art. 7 Berichterstattung

1 Die Hochschulleitung überprüft periodisch, ob die Ziele der Personalpolitik erreicht werden. Sie erstattet darüber dem EHB-Rat Bericht.

2 Der Bericht umfasst insbesondere folgende Punkte:

3 Der Bericht wird dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung zur Kenntnis gebracht.

Art. 8 Sozialplan

1 Muss die EHB aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen mindestens 10 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entlassen, so erarbeitet sie einen Sozialplan.

2 Die Hochschulleitung stellt dem EHB-Rat Antrag auf Ausarbeitung des Sozialplans.

3 Bei der Ausarbeitung orientiert sie sich am Bundespersonalrecht.

4 Sie bezieht die Sozialpartner ein und unterbreitet den Plan dem EHB-Rat zur Genehmigung.

3. Abschnitt: Entstehung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 9 Stellenausschreibung

1 Die EHB schreibt offene Stellen öffentlich aus.

2 Die Ausnahmen richten sich nach Artikel 22 Absatz 2 BPV[^6].

3 Offene Stellen, die nicht von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung ausgenommen sind, werden den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldet.

Art. 10 Probezeit

1 Die Probezeit beträgt drei Monate, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Lehrtätigkeit oder in der Forschung bis sechs Monate.

2 Bei einem Funktionswechsel sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.

Art. 11 Kündigungsfristen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Lehrtätigkeit

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Lehrtätigkeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei und ab dem zehnten Dienstjahr von vier Monaten auf das Ende eines Semesters aufgelöst werden.

4. Abschnitt: Funktion, Lohn und Lohnnebenleistungen

Art. 12 Funktionsbewertung

1 Die Hochschulleitung definiert 20 Funktionsklassen.

2 Sie legt die Anforderungsprofile nach den betrieblichen Anforderungen der EHB, dem Aufgabengebiet und dem Umfang der Verantwortlichkeiten fest.

3 Die Zuordnung der Anforderungsprofile zu den Funktionsklassen ist im Funktionsraster in Anhang 1 geregelt.

Art. 13 Lohn

1 Der Anfangslohn wird innerhalb der Bandbreite der betreffenden Funktionsklasse gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 festgelegt.

2 Die Qualifikation, die Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt werden bei der Festlegung des Anfangslohns angemessen berücksichtigt.

3 Es besteht kein Anspruch auf Ortszuschlag.

Art. 14 Leistungsbeurteilung

1 Die Vorgesetzten führen jährlich eine Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch.

2 Die Beurteilungen der Leistungen und des Verhaltens lauten wie folgt:

3 Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Zielvorgaben und Leistungserwartungen nicht, so werden angemessene Massnahmen eingeleitet.

Art. 15 Lohnentwicklung

1 Für die Lohnentwicklung wird jährlich ein Betrag im Rahmen des Budgets der EHB festgelegt.

2 Die individuelle Lohnentwicklung beruht auf der jährlichen Leistungsbeurteilung.

3 Die Hochschulleitung definiert jährlich die zu vergebende Anzahl Stufen pro Beurteilung.

4 Der Lohn kann jährlich um maximal 7 Stufen erhöht werden.

5 Von der Lohnentwicklung ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Leistungsbeurteilung Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e oder f entspricht.

Art. 16 Anpassung der Lohnskala

1 Die Hochschulleitung prüft jährlich die Lohnbeträge und die Abstufung der Lohnskala und passt die Lohnskala bei Bedarf im Rahmen der verfügbaren Mittel an, höchstens aber im Umfang des gewährten Teuerungsausgleichs.

2 Der Teuerungsausgleich und die Reallohnerhöhung werden nach Verhandlungen mit den Sozialpartnern festgelegt und die Lohnhöchstbeträge entsprechend erhöht.

3 Der Teuerungsausgleich und die Reallohnerhöhung können höchstens im gleichen Umfang wie dem Personal der zentralen Bundesverwaltung gewährt werden.

Art. 17 Berufliche Vorsorge

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis Funktionsklasse 11 sind für die berufliche Vorsorge im Standardplan versichert, alle übrigen im Kaderplan.

2 Der Lohn sowie die Lohnbestandteile werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen bei der Pensionskasse des Bundes wie folgt versichert:

Art. 18 Familienergänzende Kinderbetreuung

Die EHB kann sich an den Kosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die familienergänzende Kinderbetreuung beteiligen.

5. Abschnitt: Krankheit und Unfall

Art. 19 Kranken- und Unfalltaggeld

1 Die EHB kann für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Taggeldversicherung für Krankheit und Unfall abschliessen. Sie kann die Versicherungsprämie für die Nichtbetriebsunfallversicherung ganz oder teilweise übernehmen.

2 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall richtet sich der Kündigungsschutz unter Einhaltung der geltenden Sperrfristen nach Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe b des Obligationenrechts[^8].

Art. 20 Dauer und Umfang der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall

1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall wird der Lohn nach Ablauf der Probezeit während 720 Tagen oder bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit weiterhin ausbezahlt.

2 Die Auszahlung richtet sich nach der folgenden Staffelung in Prozent des Lohns vor Beginn der Arbeitsverhinderung:

im 1.–3. Dienstjahr:

im 4.–6. Dienstjahr:

im 7.–10. Dienstjahr:

ab dem 11. Dienstjahr:

3 Während der Probezeit erfolgt die Lohnfortzahlung zu 100 Prozent.

6. Abschnitt: Vertrauensarbeitszeit und Ferienbezug

Art. 21 Vertrauensarbeitszeit

1 Für die Direktorin oder den Direktor der EHB und die übrigen Mitglieder der Hochschulleitung gilt Vertrauensarbeitszeit. Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab Funktionsklasse 12 kann Vertrauensarbeitszeit vereinbart werden.

2 Die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten:

3 Bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 Prozent wird die Anzahl freier Tage oder die Gutschrift auf ein Sabbaticalkonto entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert.

Art. 22 Ferienbezug von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Lehrtätigkeit

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Lehrtätigkeit beziehen die Ferien grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die EHB-Personalverordnung vom 10. November 2015[^9] wird aufgehoben.

Art. 24 Übergangsbestimmungen

1 Die Arbeitsverhältnisse nach bisherigem Recht werden per 1. Januar 2023 in das Lohnsystem nach dieser Verordnung überführt. Für die Höhe des Lohns gilt die Besitzstandswahrung.

2 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter bisherigem Recht Vertrauensarbeitszeit leisteten, gilt diese Arbeitsform weiterhin.

3 Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.106

[^2]: SR 172.220.1

[^3]: SR 172.220.111.3

[^4]: SR 172.220.111.31

[^5]: SR 172.220.111.4

[^6]: SR 172.220.111.3

[^7]: SR 172.220.111.3

[^8]: SR 220

[^9]: [AS 2016 587]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.