Verordnung des BLV vom 15. Oktober 2021 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^1] und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015[^2] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken
Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.
Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch
1 Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.
2 Erlaubt ist die Einfuhr von Geflügelfleisch, das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687[^3] unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
Art. 3 Einfuhrverbot für Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteier
Die Einfuhr von Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.
Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern
Die Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687[^4] unterzogen wurden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
Art. 5 Einfuhrverbot für tierische Nebenprodukte
Die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten aus den im Anhang festgelegten Sperr-zonen ist verboten.
Art. 6 Gesundheitsbescheinigungen
Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235[^5] begleitet werden.
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLV vom 15. Dezember 2020[^6] über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 916.40
[^2]: SR 916.443.11
[^3]: Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.
[^4]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
[^5]: Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsicht-lich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1471, ABl. L 326 vom 15.9.2021, S. 1.
[^6]: [AS 2020 5779; 2021 90, 204]
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