Verordnung vom 18. August 2021 über die Einfuhr von nachhaltig produziertem Palmöl aus Indonesien zum Präferenz-Zollansatz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-08-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982[^1] über aussenwirtschaftliche Massnahmen und auf Artikel 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^2] sowie in Ausführung des Umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens vom 16. Dezember 2018[^3] zwischen den EFTA‑Staaten und Indonesien (CEPA),

verordnet:

Art. 1 Einfuhr von Palmöl oder Palmkernöl zum Präferenz-Zollansatz

Wer Palmöl und seine Fraktionen der Zolltarifnummer 1511 (Palmöl) oder Palmkernöl und seine Fraktionen der Zolltarifnummer 1513 (Palmkernöl) zu einem in Anhang 2 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995[^4] festgelegten Zollansatz (Präferenz-Zollansatz) aus Indonesien einführen will, muss nachweisen, dass die Ware in Übereinstimmung mit den Nachhaltigkeitszielen nach Artikel 8.10 CEPA erzeugt worden ist (Nachhaltigkeitsnachweis).

Art. 2 Anforderungen an den Importeur

Den Nachhaltigkeitsnachweis kann erbringen, wer im Besitz ist:

Art. 3 Zugelassene Zertifizierungssysteme

Für den Nachhaltigkeitsnachweis sind Zertifikate zugelassen, die gestützt auf eines der folgenden Zertifizierungssysteme ausgestellt worden sind:

Art. 4 Präferenzberechtigung

1 Die Präferenzberechtigung wird auf Gesuch hin erteilt.

2 Das Gesuch muss vor der ersten Einfuhr beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingereicht werden.

3 Es muss das auf die Gesuchstellerin ausgestellte Zertifikat sowie die folgenden Angaben enthalten:

4 Die Angaben nach Absatz 3 sind auf dem vom SECO zur Verfügung gestellten Formular einzureichen.

5 Heisst das SECO das Gesuch gut, so teilt es der Gesuchstellerin eine Berechtigungsnummer zu.

6 Es kann die Präferenzberechtigung mit Auflagen versehen.

Art. 5 Gültigkeit der Präferenzberechtigung

1 Die Präferenzberechtigung gilt für alle Einfuhren von Palmöl oder Palmkernöl, für das das Zertifikat ausgestellt worden ist.

2 Sie ist nur so lange gültig, wie ein gültiges Zertifikat vorliegt. Der Widerruf, der Verlust sowie die Ungültigkeit des Zertifikats sind dem SECO umgehend mitzuteilen.

Art. 6 Zollanmeldung

1 Wer Palmöl oder Palmkernöl aus Indonesien zum Präferenz-Zollansatz einführen will, muss in der Zollanmeldung die Berechtigungsnummer angeben.

2 Er oder sie bestätigt mit der Zollanmeldung, dass die eingeführte Ware entlang der gesamten Lieferkette gestützt auf ein Zertifizierungssystem nach Artikel 3 zertifiziert ist. Dies kann mit folgenden Unterlagen belegt werden:

Begleitdokument, das eine Identifikation der Ware ermöglicht und die folgenden Angaben enthält:

3 Die Eidgenössische Zollverwaltung schreibt vor, in welcher Form die Angaben nach Absatz 2 zu machen sind.

Art. 7 Überprüfung der Zertifizierungssysteme

1 Das SECO überprüft in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt die Zertifizierungssysteme nach Artikel 3 regelmässig darauf hin, ob die folgenden Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind:

2 Es kann bei der Überprüfung Hinweise Dritter, insbesondere der Zivilgesellschaft, berücksichtigen und Expertinnen und Experten beiziehen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem CEPA in Kraft.[^12]

Fussnoten

[^1]: SR 946.201

[^2]: SR 631.0

[^3]: SR 0.632.314.271

[^4]: SR 632.319

[^5]: Abrufbar unter www.rspo.org > P&C 2018 > Updates.

[^6]: Abrufbar unter www.rspo.org > Certification > RSPO Supply Chain.

[^7]: Abrufbar unter www.rspo.org > P&C 2018 > Updates.

[^8]: Abrufbar unter www.rspo.org > Certification > RSPO Supply Chain.

[^9]: Abrufbar unter www.iscc-system.org > Process > ISCC Documents > ISCC System Documents > ISCC PLUS.

[^10]: Abrufbar unter www.iscc-system.org > Process > ISCC Documents > ISCC System Documents > ISCC EU (RED I) > ISCC EU 203 – Traceability and Chain of Custody.

[^11]: Abrufbar unter www.poig.org > The POIG Charter > POIG Verification Indicators.

[^12]: Das CEPA ist am 1. November 2021 in Kraft getreten.

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