Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absatz 1 sowie 26 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973[^1] (LFV),
verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals der Zivilluftfahrt, auf die keiner der folgenden Erlasse anwendbar ist:
- a. Verordnung des UVEK vom 24. November 1994[^2] über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK);
- b. Verordnung (EU) Nr. 1178/2011[^3];
- c. Verordnung (EU) 2018/1976[^4];
- d. Verordnung (EU) 2018/395[^5].
Art. 2 Verweis auf das europäische Recht, Begriffe und Abkürzungen
1 Die Bestimmungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011[^6], auf welche die vorliegende Verordnung verweist, werden mit «FCL» und der entsprechenden Ziffer bezeichnet.
2 Die Bestimmungen des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976[^7], auf welche die vorliegende Verordnung verweist, werden mit «SFCL» und der entsprechenden Ziffer bezeichnet.
3 Die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EU) 2018/395[^8], auf welche die vorliegende Verordnung verweist, werden mit «BFCL» und der entsprechenden Ziffer bezeichnet.
4 Die Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 2011/016/R Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA),[^9] von Annex II zum Beschluss 2020/003/R[^10] und von Annex zum Beschluss 2020/004/R[^11], werden mit «AMC», gefolgt von der entsprechenden Ziffer, bezeichnet.
5 Die europaweit geregelten Pilotenlizenzen, Berechtigungen und medizinischen Tauglichkeitszeugnisse werden mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 verwendeten Begriffen bezeichnet.
6 Die Begriffe und ihre Abkürzungen sind in Anhang 1 festgelegt.
Art. 3 Ausstellung und Form von Pilotenlizenzen und Berechtigungen
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist zuständig für die Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung der Pilotenlizenzen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung.
2 Berechtigungen nach den Kapiteln 2 Abschnitte 1–5, 4, 5 und 7 Abschnitt 1 sowie nach Artikel 71 werden in einer nicht europaweit geregelten schweizerischen Pilotenlizenz eingetragen.
3 Berechtigungen nach Artikel 44 und den Kapiteln 3 und 6 Abschnitt 2 werden in den Anhang zu den europaweit geregelten schweizerischen Pilotenlizenzen eingetragen.
4 Berechtigungen nach den Artikeln 12 Absatz 2, 46 Absatz 1 Buchstabe b, 49, 52 und 59 Absatz 2 werden ohne Eintragung in einer Pilotenlizenz mittels Verfügung ausgestellt.
5 Berechtigungen nach den Artikeln 28 Ziffer 2, 29 Absatz 1 Buchstabe a und b, 53 und 55 werden ohne Eintragung in einer Pilotenlizenz durch die Ausbildungsverantwortliche, den Ausbildungsverantwortlichen, die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten im Flugbuch eingetragen.
Art. 4 Eintragungen im Flugbuch
1 Sämtliche Flugstunden, die basierend auf einer nach dieser Verordnung ausgestellten Pilotenlizenz oder Berechtigung absolviert werden, sind in ein Flugbuch einzutragen.
2 Flugstunden, die mit einem nach den Kapiteln 2 und 6 Abschnitt 1 ausgestellten Pilotenlizenz absolviert werden, sind in ein anderes als das für die europaweit geregelte Tätigkeit verwendete Flugbuch einzutragen, solange sie auf europäischer Ebene nicht anrechenbar sind.
3 Die Eintragung muss wahrheitsgetreu erfolgen und die Einzelheiten aller durchgeführten Flüge im auf europäischer Ebene verwendeten Format gemäss AMC1 FCL.050, AMC1 SFCL.050 und AMC1 BFCL.050 enthalten.
4 Der Abschluss eines theoretischen oder praktischen Teils einer Ausbildung im Sinne dieser Verordnung muss von der für die Ausbildung zuständigen Person in das Flugbuch eingetragen werden.
Art. 5 Provisorische Flugerlaubnis
1 Sind alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung im Sinne dieser Verordnung erfüllt, so kann die Prüferin oder der Prüfer der Anwärterin oder dem Anwärter eine provisorische Flugerlaubnis erteilen, die zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit berechtigt.
2 Die provisorische Flugerlaubnis gilt bis zur Ausstellung der definitiven Pilotenlizenz oder Berechtigung, höchstens aber während 8 Wochen.
Art. 6 Zwingende Kontaktadresse in der Schweiz
1 Antragstellerinnen und -steller für eine Pilotenlizenz oder eine Berechtigung und Inhaberinnen oder Inhaber einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung müssen eine Kontaktadresse in der Schweiz haben.
2 Ändern Inhaberinnen oder Inhaber einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung ihre Kontaktadresse, so müssen sie das BAZL darüber informieren.
Art. 7 Entzug und Beschränkung einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung
Das BAZL kann eine Pilotenlizenz oder eine Berechtigung im Sinne dieser Verordnung entziehen oder die damit verbundenen Rechte für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit oder dauernd beschränken, falls die Voraussetzungen von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^12] (LFG) erfüllt sind oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte in Frage gestellt wird, dass die Inhaberin oder der Inhaber einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung zur sicheren Ausübung ihrer oder seiner Rechte fähig ist.
Art. 8 Verpflichtung, Dokumente mitzuführen und vorzuweisen
Die Verpflichtung, gemäss FCL.045, SFCL.045 und BFCL.045 Dokumente mitzuführen und vorzuweisen, ist anwendbar
Art. 9 Ausnahmen
1 Das BAZL kann in begründeten Fällen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen oder anordnen, namentlich aus zwingenden Gründen der Sicherheit, um Härtefälle abzuwenden oder der technischen Entwicklung, an welche die Gesetzgebung noch nicht angepasst werden konnte, Rechnung zu tragen.
2 Es kann Ausnahmen befristen und mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Art. 10 Medizinisches Tauglichkeitszeugnis
Pilotinnen oder Piloten dürfen ihre mit den nach dieser Verordnung ausgestellten Pilotenlizenzen und Berechtigungen verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie mindestens ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis für LAPL besitzen; ausgenommen sind folgende Ausweise und Berechtigungen, in denen die Pilotinnen und Piloten mindestens ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 besitzen müssen:
- a. Berechtigungen für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter; und
- b. Pilotenlizenz für Bordtechnikerinnen und -techniker.
Art. 11 Sprachkenntnisse
1 Innerhalb der Zonen, in denen Sprechfunkverkehr vorgeschrieben ist, dürfen Pilotinnen und Piloten die mit ihren Pilotenlizenzen und Berechtigungen verbundenen Rechte nur ausüben, wenn die von ihnen verwendete Sprache:
- a. gemäss FCL.055 in ihrer Pilotenlizenz vermerkt ist; und
- b. in den betreffenden Zonen in Anwendung von Artikel 10a LFG[^13] und Artikel 5 und 5a der Verordnung vom 18. Dezember 1995[^14] über den Flugsicherungsdienst zugelassen ist.
2 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Pilotinnen und Piloten von Segelflugzeugen und Ballonen.
Art. 12 Zusätzliche Berechtigungen
Inhaberinnen und Inhaber einer schweizerischen oder ausländischen Lizenz sind nur berechtigt, eine der folgenden Betriebsarten auszuüben, wenn diese Verordnung den Erwerb einer entsprechenden zusätzlichen Berechtigung vorsieht:
- a. Kunstflug;
- b. Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern;
- c. Nachtflug;
- d. Landungen im Gebirge;
- e. Wasserflug;
- f. Wolkenflug mit Segelflugzeugen;
- g. Fesselaufstieg mit Heissluftballonen.
Art. 13 Passagierflüge
1 Passagierflüge mit Luftfahrzeugen nach Kapitel 2 Abschnitte 1, 2, 5 und 6 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Anforderungen nach FCL.060 eingehalten werden.
2 Passagierflüge mit Segelflugzeugen mit geringem Gewicht nach Kapitel 2 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Anforderungen nach SFCL.115 Buchstabe a Absatz 2 eingehalten werden.
3 Helikopterpilotinnen und -piloten dürfen Landungen über 1100 Metern über Meer mit Passagieren nur ausführen, wenn sie in den vergangenen 12 Monaten mindestens 50 Anflüge mit Landungen im Gebirge oder einen Kontrollflug mit einem Gebirgsfluglehrer für Helikopter ausgeführt haben.
4 Der Kontrollflug nach Absatz 2 ist von der oder dem Lehrberechtigten im Flugbuch zu bestätigen.
2. Kapitel: Nicht europaweit geregelte Pilotenlizenzen und Berechtigungen zum Führen von zivilen Luftfahrzeugen
1. Abschnitt: Aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit geringem Gewicht
Art. 14 Pilotenlizenz
1 Wer Flüge mit aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen mit geringem Gewichtdurchführen will, muss eine schweizerische Pilotenlizenz besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Pilotenlizenz aus, wenn sie oder er:
- a. eine europaweit geregelte Pilotenlizenz zum Führen von Flugzeugen besitzt, die zur alleinigen Ausübung der Rechte der Kommandantin oder des Kommandanten an Bord eines Luftfahrzeugs berechtigt; und
- b. eine gültige europaweit geregelte Klassenberechtigung besitzt oder eine Berechtigung nach Artikel 15 erwirbt.
2 Die Pilotenlizenz kann folgende Eintragungen enthalten:
- a. Klassen- und Musterberechtigungen;
- b. Berechtigungen für Antriebsarten;
- c. zusätzliche Berechtigungen;
- d. Lehrberechtigung;
- e. Prüferberechtigung.
Art. 15 Klassen- oder Musterberechtigung
1 Die Klassen- oder Musterberechtigung für das geführte Luftfahrzeug muss gültig und in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotin oder der Pilot ihre oder seine Rechte ausüben darf.
2 Folgende Klassen- oder Musterberechtigungen können in der Pilotenlizenz zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
- a. Klassenberechtigung für einmotorige Luftfahrzeuge;
- b. Klassenberechtigung für mehrmotorige Luftfahrzeuge;
- c. Klassenberechtigung für TMG;
- d. spezifische Musterberechtigung.
3 Gültige europaweit geregelte Klassenberechtigungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a–c werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
4 Abgelaufene europaweit geregelte Klassenberechtigungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a–c werden kreditiert und in der Pilotenlizenz eingetragen, wenn die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach FCL.140.A auf einem europaweit geregelten Flugzeug der entsprechenden Klasse oder auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht der entsprechenden Klasse erfüllt sind.
5 Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine neue Klassenberechtigung nach Absatz 2 Buchstaben a–c aus, wenn sie oder:
- a. die Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen und der Flugerfahrung nach FCL.720.A auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht oder einem europaweit geregelten Flugzeug erfüllt;
- b. eine Ausbildung für die entsprechende Klassenberechtigung auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht oder auf einem europaweit geregelten Flugzeug nach FCL.725 und AMC1 FCL.725(a) absolviert und eine entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt hat; und
- c. mindestens eine PPL(A)-Pilotenlizenz besitzt, wenn eine Berechtigung für mehrmotorige Luftfahrzeuge beantragt wird.
6 Inhaberinnen und Inhaber einer Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht mit einer Klassenberechtigung für TMG können diese Klassenberechtigung in ihrer Pilotenlizenz zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen mit geringem Gewicht kreditieren lassen, wenn sie bereits eine andere Klassen- oder Musterberechtigung in dieser Pilotenlizenz besitzen.
7 Pilotinnen und Piloten dürfen die mit der Klassenberechtigung gemäss Absatz 2 Buchstaben a und c verbundenen Rechte ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht oder auf einem europaweit geregelten Flugzeug derselben Klasse nach FCL.140.A erfüllen. Die fortlaufende Flugerfahrung für die Klassenberechtigung für einmotorige Luftfahrzeuge gilt auch für die Klassenberechtigung für TMG und umgekehrt.
8 Eine Klassenberechtigung gemäss Absatz 2 Buchstabe b bleibt ein Jahr gültig. Das BAZL verlängert die betreffende Berechtigung, wenn eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller die Anforderungen nach FCL.740.A Buchstabe a erfüllt, und erneuert sie, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Anforderungen nach FCL.740 Buchstabe b mit einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht erfüllt. Die mit einem europaweit geregelten Flugzeug durchgeführte Tätigkeit wird angerechnet.
9 Wird aufgrund der besonderen Handhabung des geführten Luftfahrzeugs eine spezifische Musterberechtigung benötigt, so legt das BAZL im Einzelfall fest:
- a. welche Voraussetzungen die Pilotinnen oder Piloten erfüllen müssen, um das Ausbildungsprogramm zum Erwerb der entsprechenden Berechtigung zu absolvieren;
- b. welches Ausbildungsprogramm absolviert und welche Prüfung bestanden werden muss, um die entsprechende Berechtigung zu erwerben;
- c. unter welchen Voraussetzungen die Berechtigungen gültig bleiben und verlängert beziehungsweise erneuert werden können;
- d. abweichend von den Artikeln 18, 60 und 61, welche Kompetenzen die Lehrberechtigten und Prüferinnen oder Prüfer benötigen, um die verschiedenen Ausbildungen und Befähigungsüberprüfungen durchzuführen.
10 Pilotinnen und Piloten dürfen ein anderes Modell von Flugzeugen mit geringem Gewicht derselben Klassenberechtigung führen, wenn sie:
- a. eine Unterschiedsschulung (difference training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und ein zusätzliches Training auf einem geeigneten Flugsimulator oder auf dem entsprechenden Flugzeugmodell umfasst, absolviert haben; oder
im Falle von einmotorigen Flugzeugen mit Kolbenmotoren eine Vertrautmachung (familiarisation training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse umfasst, absolviert haben, sofern der Wechsel auf ein anderes Modell nicht neu eines oder mehrere der folgenden Elemente oder deren Fehlen mitumfasst:
-
- Druckkabine,
-
- Verstellpropeller,
-
- Heckradkonfiguration,
-
- Glascockpit,
-
- Einziehfahrwerk,
-
- elektronisches Fluginformationssystem,
-
- Motorsteuerung mit nur einem Bedienelement.
- b.
Art. 16 Antriebsartenberechtigung
1 Die Antriebsartenberechtigung des geführten Luftfahrzeugs muss in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen.
2 Folgende Antriebsartenberechtigungen können in der Pilotenlizenz zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
- a. Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor;
- b. Berechtigung für Luftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb;
- c. Berechtigung für Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb;
3 Die mit den europaweit geregelten Klassen- oder Musterberechtigungen verbundenen Antriebsartenberechtigungen werden kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz.
4 Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine neue Antriebsart aus, wenn sie oder er die der entsprechenden Antriebsart entsprechende Ausbildung nach Anhang 2 absolviert hat.
5 Die Antriebsartenberechtigung ist unbefristet; sie kann in die Pilotenlizenzen der übrigen Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 übertragen werden.
Art. 17 Zusätzliche Berechtigungen
1 Für folgende Betriebsarten wird der Besitz einer zusätzlichen Berechtigung vorausgesetzt:
- a. Kunstflug;
- b. Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern;
- c. Nachtflug;
- d. Landungen im Gebirge;
- e. Wasserflug.
2 Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller die zusätzlichen Berechtigungen nach Absatz 1 aus, wenn sie oder er:
- a. in ihrer oder seiner europaweit geregelten Pilotenlizenz für Flugzeuge über die entsprechende zusätzliche Berechtigung verfügt und, ausgenommen für die Nachtflugberechtigung, eine angemessene Einführung auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht mit einer Lehrberechtigten oder einem Lehrberechtigten absolviert hat; oder
die folgenden Anforderungen mit einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht erfüllt:
-
- FCL.800 und AMC1 FCL.800 für den Kunstflug,
-
- FCL.805 und AMC1 FCL.805 für das Schleppen von Segelflugzeugen und Schleppen von Bannern,
-
- FCL.810 Buchstabe a für den Nachtflug,
-
- FCL.815 und AMC1 FCL.815 und AMC2 FCL.815 für Landungen im Gebirge,
-
- FCL.725.A und AMC1 FCL.725.A Buchstabe b für Wasserflug.
- b.
3 Die Berechtigungen für Wasserflug und für Landungen im Gebirge sind zwei Jahre gültig. Das BAZL verlängert oder erneuert die betreffenden Berechtigungen, wenn:
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht die folgenden Anforderungen erfüllt:
-
- FCL.815 Buchstaben e und f für Landungen im Gebirge,
-
- FCL.740.A Buchstabe b Ziffern 1 und 4, FCL.740 Buchstabe b und AMC1 FCL.740 Buchstabe b für Wasserflug; oder
- a.
- b. die betreffende Berechtigung auf europäischer Ebene verlängert oder erneuert wird; die mit einem europaweit geregelten Flugzeug durchgeführte Tätigkeit wird angerechnet.
Art. 18 Lehrberechtigung
1 Wer die Tätigkeit von Lehrberechtigten für aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit geringem Gewicht ausüben will, muss eine entsprechende Berechtigung besitzen. Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Berechtigung aus, wenn sie oder er:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.