Verordnung des SBFI vom 19. Oktober 2021 über die berufliche Grundbildung Kunststofftechnologin/Kunststofftechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
38328
Kunststofftechnologin EFZ / Kunststofftechnologe EFZ
Technologue en matières plastiques CFC
Agente tecnica di materie sintetiche AFC / Agente tecnico di materie sintetiche AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Kunststofftechnologinnen und -technologen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie sind Fachpersonen für die industrielle und teilweise manuelle Produktion von Kunststofferzeugnissen; je nach Betrieb sind sie auf bestimmte Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren sowie Kunststoffarten spezialisiert.
- b. Sie wirken in der Entwicklung von Produkten und Prozessen mit; sie planen Produktionsprozesse, nehmen diese in Betrieb, überprüfen sie laufend und schliessen sie ab; sie bearbeiten Werkstücke manuell oder mittels automatisierter Verfahren; bei allen Prozessschritten verantworten sie die Qualität der Abläufe und der hergestellten Kunststofferzeugnisse.
- c. In ihrem beruflichen Alltag stehen sie in Kontakt mit verschiedenen Anspruchsgruppen; sie erhalten Aufträge von internen Projektleitenden und arbeiten oft im Team.
- d. Sie zeichnen sich durch technisches Verständnis, Analysefähigkeit und vernetztes Denken aus.
- e. Sie verfügen über ein breites Wissen zu Kunststoffen sowie Herstellungs- und Bearbeitungstechnologien, das ihnen eine rasche Einarbeitung in andere Verfahren ermöglicht und ihre Arbeitsmarktfähigkeit gewährleistet.
- f. Sie setzen sich laufend mit den Entwicklungen innerhalb der Branche auseinander, gerade auch mit der Frage der Nachhaltigkeit und dem ressourcenschonenden Umgang mit Materialien.
- g. Sie berücksichtigen in allen Arbeitsprozessen die Vorgaben zu Arbeitssicherheit und Umweltschutz.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Kunststoffpraktikerin oder -praktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Planen und Vorbereiten von Produktionsprozessen:
-
- Qualität der Rohmaterialien für die Produktion von Kunststofferzeugnissen prüfen und Rohmaterialien freigeben,
-
- Produktion von Kunststofferzeugnissen mit internen Stellen planen,
-
- Produktionsmitarbeitende in Bezug auf Vorgaben und Richtlinien instruieren;
- a.
In-Betrieb-Nehmen von Produktionsprozessen:
-
- für die Produktion benötigte Kunststoffe und Additive bereitstellen,
-
- Kunststoffproduktionsanlagen, Werkzeuge und Peripheriegeräte vorbereiten und bereitstellen,
-
- Parameter für Kunststoffproduktionsanlagen einstellen und die Produktion starten;
- b.
Überprüfen von Produktionsprozessen:
-
- Qualität von Kunststofferzeugnissen beurteilen und dokumentieren,
-
- Produktionsprozess von Kunststofferzeugnissen überwachen, dokumentieren und Korrekturmassnahmen treffen,
-
- Vorschläge für die Prozess- und Produktoptimierung von Kunststofferzeugnissen ausarbeiten,
-
- einfache Störungen an Kunststoffproduktionsanlagen beheben;
- c.
Abschliessen von Produktionsprozessen:
-
- Dokumentation des Produktionsprozesses finalisieren und Produktionsauftrag abschliessen,
-
- Kunststoffabfälle und chemische Stoffe der Wiederverwertung zuführen oder entsorgen,
-
- Produktionsprozess von Kunststofferzeugnissen beenden,
-
- Peripheriegeräte programmieren und Kunststofferzeugnisse verpacken und lagern,
-
- einfache Wartungsarbeiten an Kunststoffproduktionsanlagen und Werkzeugen ausführen;
- d.
Bearbeiten von Werkstücken:
-
- ausführliche Skizze von Produktionshilfsmitteln oder Bauteilen erstellen,
-
- Bauteile und Hilfsmittel für die Kunststoffproduktion fertigen,
-
- Kunststofferzeugnisse zusammenbauen und nachbearbeiten;
- e.
Entwickeln von Produkten und Prozessen:
-
- interne Anspruchsgruppen in Bezug auf die Machbarkeit von Kunststofferzeugnissen beraten,
-
- bei der Entwicklung von Werkzeugen für die Produktion von Kunststofferzeugnissen oder Bauteilen aus Kunststoff beraten,
-
- Risiken bei der Produktion von Kunststofferzeugnissen im Team analysieren und Massnahmen definieren,
-
- Versuchsreihen mit Kunststoffen und Additiven durchführen und dokumentieren,
-
- Kunststofferzeugnisse bemustern, optimieren und dokumentieren.
- f.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb
und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,5 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1960 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Planen, Vorbereiten, / In-Betrieb-Nehmen, Überprüfen und Abschliessen von Produktionsprozessen | 280 | 200 | 100 | 100 | 680 |
| Bearbeiten von Werkstücken | 100 | 100 | – | 40 | 240 |
| Entwickeln von Produkten und Prozessen | 140 | 60 | 100 | 60 | 360 |
| Total Berufskenntnisse | 520 | 360 | 200 | 200 | 1280 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 80 | 40 | 40 | 40 | 200 |
| Total Lektionen | 720 | 520 | 360 | 360 | 1960 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren in den Berufskenntnissen in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 37 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Titel und Handlungskompetenzen | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Lernortübergreifende Einführung in die Welt der Kunststoffberufe: / b2. Kunststoffproduktionsanlagen, Werkzeuge und Peripheriegeräte vorbereiten und bereitstellen, / interne Anspruchsgruppen in Bezug auf die Machbarkeit von Kunststofferzeugnissen beraten | 3 |
| 1 | 2 | einfache Störungen an Kunststoffproduktionsanlagen beheben / einfache Wartungsarbeiten an Kunststoffproduktionsanlagen und Werkzeugen ausführen / einfache Bauteile und Hilfsmittel für die Kunststoffproduktion fertigen | 6 |
| 1 | 3 | In-Betrieb-Nehmen von Produktionsprozessen: / b1. für die Produktion benötigte Kunststoffe und Additive bereitstellen, / b2. Kunststoffproduktionsanlagen, Werkzeuge und Peripheriegeräte vorbereiten und bereitstellen / b3. Parameter für Kunststoffproduktionsanlagen einstellen und | |
| die Produktion starten | 6 | ||
| 2 | 4 | Bemusterung und Prüfung von Bauteilen und Kunststofferzeugnissen: / c1. Qualität von Kunststofferzeugnissen beurteilen und dokumentieren / c2. Produktionsprozess von Kunststofferzeugnissen überwachen und Korrekturmassnahmen treffen / f4. Versuchsreihen mit Kunststoffen und Additiven durchführen und dokumentieren / f5. Kunststofferzeugnisse bemustern, optimieren und dokumentieren | 6 |
| 2 | 5 | einfache Bauteile und Hilfsmittel für die Kunststoffproduktion fertigen / Kunststofferzeugnisse zusammenbauen und nachbearbeiten | 6 |
| 2 | 6 | Qualität der Rohmaterialien für die Produktion von Kunststofferzeugnissen prüfen und Rohmaterialien freigeben / Kunststoffabfälle und chemische Stoffe der Wiederverwertung zuführen oder entsorgen | 4 |
| 3 | 7 | Kunststoffproduktionsanlagen, Werkzeuge und Peripheriegeräte vorbereiten und bereitstellen / Vorschläge für die Prozess- und Produktoptimierung von Kunststofferzeugnissen ausarbeiten / Peripheriegeräte programmieren und Kunststofferzeugnisse verpacken und lagern, / interne Anspruchsgruppen in Bezug auf die Machbarkeit von Kunststofferzeugnissen beraten / bei der Entwicklung von Werkzeugen für die Produktion von Kunststofferzeugnissen oder Bauteilen aus Kunststoff beraten | 6 |
| Total | Total | Total | 37 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Kunststofftechnologin oder -technologe EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Kunststofftechnologin und des Kunststofftechnologen EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Kunststofftechnologin und des Kunststofftechnologen EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.