Verordnung vom 20. Oktober 2021 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-10-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 30b Absatz 1 und 2 Buchstabe a, 30c Absatz 3, 30d Buchstabe a, 39 Absatz 1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass elektrische und elektronische Geräte sowie ihre Bestandteile umweltverträglich und nach dem Stand der Technik entsorgt werden.

2 Die zu entsorgenden Geräte und Bestandteile sollen getrennt von den übrigen Abfällen gesammelt und die in den Geräten und Bestandteilen enthaltenen verwertbaren Stoffe zurückgewonnen werden, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und ökologisch sinnvoll ist.

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Die Verordnung regelt die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte sowie ihrer Bestandteile.

2 Für fest installierte Geräte und Bestandteile in Bauten, Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen gilt die Verordnung, wenn deren Ausbau mit verhältnismässigem Aufwand möglich und deren stoffliche Verwertung nach dem Stand der Technik sinnvoll ist.

3 Für Geräte und Bestandteile, die ausschliesslich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind, gelten nur die Bestimmungen über die Entsorgung nach Artikel 10 sowie die Bestimmungen über die Datenerfassung nach Artikel 12.

4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt die Geräte und Bestandteile nach den Absätzen 1–3.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Stand der Technik: der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der:

2. Abschnitt: Information, Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung

Art. 4 Kennzeichnungspflicht

1 Herstellerinnen und Hersteller müssen sicherstellen, dass auf den Geräten als Hinweis zum Entsorgungsweg über eine getrennte Sammlung das folgende Symbol sichtbar, erkennbar und dauerhaft angebracht ist:

2 Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind die Herstellerinnen und Hersteller von Geräten gemäss Artikel 2 Absatz 2.

3 Herstellerinnen und Hersteller haben die Möglichkeit, statt der Anbringung des Symbols auf den Geräten nach Absatz 1, in Ausnahmefällen das Symbol sowohl auf der Verpackung als auch auf der Gebrauchsanweisung des Gerätes aufzudrucken, sofern dies aufgrund der Grösse oder der Funktion des Produkts erforderlich ist.

Art. 5 Rückgabepflicht

Wer sich eines Gerätes oder eines Bestandteils entledigen will, muss dieses einer Händlerin oder einem Händler, einer Herstellerin oder einem Hersteller oder einem Entsorgungsunternehmen zurückgeben. Zulässig ist auch die Rückgabe an öffentliche Sammelstellen, welche diese Dienstleistung für Geräte oder deren Bestandteile anbieten.

Art. 6 Rücknahmepflicht

1 Herstellerinnen und Hersteller müssen Geräte und Bestandteile der von ihnen hergestellten oder eingeführten Marken kostenlos zurücknehmen.

2 Händlerinnen und Händler müssen Geräte und Bestandteile der Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen.

3 Detailhändlerinnen und -händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Geräte und Bestandteile an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, müssen Geräte und Bestandteile der Art, die sie im Sortiment führen, in ihren Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten kostenlos zurücknehmen.

4 Die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme von Bestandteilen nach den Absätzen 1–3 gilt nur gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern. Die Rücknahmepflichtigen können die kostenlose Rücknahme von Bestandteilen, die aus der gewerbsmässigen Zerlegung von Geräten stammen, verweigern.

5 Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Geräte und Bestandteile nur an Händlerinnen und Händler abgeben, können Dritte mit der Rücknahme beauftragen.

Art. 7 Informationspflicht

Rücknahmepflichtige müssen auf die kostenlose Rücknahme von Geräten und Bestandteilen hinweisen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind die Rücknahmepflichtigen von Geräten gemäss Artikel 2 Absatz 2.

Art. 8 Datenschutz

Die Rücknahmepflichtigen, die Betreiber von öffentlichen Sammelstellen sowie die Entsorgungsunternehmen müssen bei Datenträgern, die ihnen übergeben wurden und auf denen Personendaten gespeichert sind, die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^2] über den Datenschutz oder die entsprechenden kantonalen Vorschriften einhalten.

Art. 9 Entsorgungspflicht

1 Die Rücknahmepflichtigen müssen die Geräte und Bestandteile entsorgen, die sie nicht weiterverwenden und nicht an andere Rücknahmepflichtige übergeben. Sie können Dritte damit beauftragen.

2 Die Entsorgungsunternehmen sowie die Betreiber von öffentlichen Sammelstellen müssen die Geräte und Bestandteile, die sie angenommen haben, entsorgen oder an andere Rücknahmepflichtige übergeben.

3 Inhaberinnen und Inhaber müssen Geräte und Bestandteile, die nicht an Rücknahmepflichtige, Entsorgungsunternehmen oder an öffentliche Sammelstellen übergeben werden können, auf eigene Kosten und gemäss den Anforderungen nach Artikel 10 entsorgen oder entsorgen lassen.

4 Rücknahmepflichtige, welche die Entsorgung der Geräte und Bestandteile nicht durch finanzielle Beiträge an eine Branchenorganisation sicherstellen, müssen:

Art. 10 Anforderungen an die Entsorgung

1 Wer Geräte und Bestandteile entsorgt, muss sicherstellen, dass die Entsorgung umweltverträglich und nach dem Stand der Technik erfolgt; insbesondere müssen:

besonders schadstoffhaltige Bestandteile gemäss der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[^3] im Behandlungsprozess frühzeitig entfernt und getrennt entsorgt werden, um die Verschleppung von Schadstoffen zu vermeiden; dazu gehören insbesondere:

2 Soweit es für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 notwendig ist, sind einzelne Gerätearten und Bestandteile getrennt von anderen zu sammeln und zwischenzulagern.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Vollzug

Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.

Art. 12 Datenerfassung

Rücknahmepflichtige, öffentliche Sammelstellen und Entsorgungsunternehmen müssen dem BAFU auf Verlangen nach dessen Vorgaben die für den Vollzug notwendigen Angaben über die entsorgten Geräte und Bestandteile unterbreiten.

Art. 13 Vollzugshilfe des BAFU

Das BAFU erstellt zur Anwendung dieser Verordnung eine Vollzugshilfe, insbesondere zum Stand der Technik. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen und berücksichtigt entsprechende internationale Regulierungen, Branchenvereinbarungen und Labels.

Art. 14 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen des UVEK gemäss Artikel 2 Absatz 4 zählen Geräte und Bestandteile aus den folgenden Kategorien zum Geltungsbereich dieser Verordnung:

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.01

[^2]: SR 235.1

[^3]: SR 814.81

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