Verordnung des BLW vom 22. Oktober 2021 über den Faktor zur Berechnung des Übergangsbeitrags für das Jahr 2021
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf Artikel 87 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013[^1],
verordnet:
Art. 1 Faktor
Der Faktor für die Berechnung des einzelbetrieblichen Übergangsbeitrags beträgt für das Jahr 2021 0,1109.
Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLW vom 23. Oktober 2020[^2] über den Faktor zur Berechnung des Übergangsbetrags für das Jahr 2020 wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 910.13
[^2]: [AS 2020 4703]
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.