Verordnung des BLW vom 22. Oktober 2021 über den Faktor zur Berechnung des Übergangsbeitrags für das Jahr 2021

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-10-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),

gestützt auf Artikel 87 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013[^1],

verordnet:

Art. 1 Faktor

Der Faktor für die Berechnung des einzelbetrieblichen Übergangsbeitrags beträgt für das Jahr 2021 0,1109.

Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLW vom 23. Oktober 2020[^2] über den Faktor zur Berechnung des Übergangsbetrags für das Jahr 2020 wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.13

[^2]: [AS 2020 4703]

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