Abkommen vom 15. Dezember 2020 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über polizeiliche Zusammenarbeit
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland,
nachfolgend die «Vertragsparteien» genannt,
eingedenk der engen, langjährig bestehenden partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
angesichtsdes anlässlich des am 10. Juli 2019 unterzeichneten Memorandum of Understanding über die verstärkte polizeiliche Zusammenarbeit und Kooperation in anderen Bereichen der Strafverfolgung sowie der Bekämpfung und Verhütung von Verbrechen und Terrorismus zum Ausdruck gebrachten Wunsches, die polizeiliche Zusammenarbeit durch den Abschluss einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zu verstärken;
unter Berücksichtigung der geografischen Nähe des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland («Vereinigtes Königreich») und der Schweizerischen Eidgenossenschaft («Schweiz»), deren gemeinsamen Werte und derselben Bedrohungen, denen sie sich gegenübersehen;
im Bewusstsein, dass die internationale polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien bei der Bekämpfung grenzüberschreitender und schwerer Kriminalität weiter umfassend verstärkt werden muss, insbesondere bei Terrorismus, organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität und anderen einschlägigen kriminellen Handlungen;
im Wissen um den beidseitigen Nutzen einer engen Zusammenarbeit zum Schutz der Bevölkerung der beiden Vertragsparteien, ihrer Werte und Interessen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strukturen und Kompetenzen der jeweiligen Behörden;
bestrebt, die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien fortzusetzen und zu vertiefen, und geleitet vom gemeinsamen Interesse, Terrorismus und grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und zu verhindern sowie ihre Bevölkerung vor Schaden zu schützen;
darin einiggehend,dass es bei der Bekämpfung und Prävention von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität von grundlegender Bedeutung ist, dass Informationen methodisch und zeitnah ausgetauscht werden und den an vorderster Front tätigen Polizeikräften in Echtzeit zur Verfügung stehen;
im Wissen darum, dass das nationale Recht jeder Vertragspartei auf nationaler, föderaler, kantonaler, regionaler, lokaler und dezentraler Ebene getrennte und unterschiedliche Rechtssysteme umfasst;
in Anbetracht, dass sowohl die Schweiz wie auch das Vereinigte Königreich Parteien des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten[^1], der Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität[^2], Korruption[^3] und gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen[^4] und psychotropen Substanzen[^5], des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt[^6] (Chicagoer Abkommen) sowie mehrerer internationaler Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus[^7] sind;
in Anbetracht, dass die Schweiz und das Vereinigte Königreich Interpol-Mitgliedstaaten sind;
angesichts des bestehenden wertvollen Schweizer-UK-Strategiedialogs;
eingedenk des in den jeweiligen nationalen Gesetzen und der durch internationale Verpflichtung der Vertragsparteien zum Ausdruck kommenden Engagements, die Rechte des Einzelnen und personenbezogene Daten zu schützen;
unbeschadet anderer internationaler Abkommen, an denen eine der Vertragsparteien beteiligt ist, oder künftiger Beziehung der Vertragsparteien;
und getragenvom Geiste der Partnerschaft und Zusammenarbeit;
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I: Zweck, Geltungsbereich und zuständige Behörden
Art. 1 Territorialer Geltungsbereich
1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels gilt dieses Abkommen für das Vereinigte Königreich einerseits und die Schweiz andererseits.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann das Vereinigte Königreich der Schweiz notifizieren, dass dieses Abkommen auch für einige oder alle Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Art. 2 Zweck und Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen dient der Stärkung der polizeilichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bestreben, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren und jegliche Verbrechensformen, insbesondere schwere Verbrechen, zu bekämpfen. Des Weiteren dient das Abkommen der Prävention, Ermittlung und Aufdeckung von Straftaten einschliesslich Terrorismus, insbesondere durch den Informationsaustausch auf strategischer und operativer Ebene und indem die zuständigen Behörden nach Massgabe ihrer nationalen Gesetze und unter Einhaltung internationaler Verpflichtungen untereinander den Kontakt pflegen.
2. Dieses Abkommen erstreckt sich nicht auf gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, Auslieferung oder Übertragung der Strafverfolgung und Vollstreckung von Strafen in Strafverfahren.
Art. 3 Zuständige Behörden
1. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff«zuständige Behörde»eine Polizeibehörde, eine Grenzkontrollbehörde oder eine andere Behörde, die aufgrund der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften oder gemäss dem Beschluss der Vertragsparteien und in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Abkommens dafür zuständig ist, auf nationaler Ebene, auf Bundes- oder Kantonsebene, auf regionaler, lokaler oder dezentraler Ebene Hilfe zu leisten oder Informationen auszutauschen, um Straftaten einschliesslich Terrorismus vorzubeugen, zu ermitteln und aufzudecken.
Seitens des Vereinigten Königreichs sind die folgenden Behörden zuständig für die Umsetzung dieses Abkommens:
- i) The Home Office;
- ii) HM Revenue & Customs;
- iii) The National Crime Agency;
- iv) Crown Prosecution Service;
- v) Serious Fraud Office;
- vi) Polizeikräfte und benannte Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs sowie jede andere Einrichtung oder Organisation, die den britischen Strafverfolgungsbehörden angegliedert ist oder von ihnen eingerichtet oder beherbergt wird;
- vii) Ministry of Defence Police;
- viii) Public Prosecution Service for Northern Ireland;
- ix) Crown Office and Procurator Fiscal Service.
- a)
Seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind die folgenden Behörden zuständig für die Umsetzung dieses Abkommens:
- i) Bundesamt für Polizei (fedpol);
- ii) Kantonale Polizeikorps;
- iii) Eidgenössische Zollverwaltung[^8].
- b)
- c) Die Vertragsparteien können die in Buchstaben a und b aufgeführten zuständigen Behörden im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen ändern.
Kapitel II: Hauptformen der Zusammenarbeit
Art. 4 Bereiche der Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien führen nach Massgabe dieses Abkommens die Kooperationsaktivitäten durch, die von ihnen in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Gesetzen und den internationalen Verpflichtungen einvernehmlich festgelegt werden.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen, um gegen jegliche Form von Kriminalität vorzugehen, einschliesslich aber nicht begrenzt auf:
- a) Terrorismus und Terrorismusfinanzierung;
- b) Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord;
- c) schwerer und organisierter Kriminalität;
- d) schweren Gewaltverbrechen;
- e) Beschaffungskriminalität;
- f) Verbrechen, die unter Verwendung digitaler Werkzeuge verübt werden, oder Internetkriminalität, einschliesslich Angriffe gegen kritische Infrastrukturen;
- g) Wirtschafts- und Finanzkriminalität, einschliesslich Geldwäscherei;
- h) Betrug gegen Einzelne, die Wirtschaft und die Regierung;
- i) Identitätsmissbrauch, einschliesslich Fälschung und Verfälschung, Verwendung von auf betrügerische Weise erlangten Identitätsausweisen und andere Formen des Identitätsmissbrauchs;
- j) Korruption;
- k) organisierter Schleuserkriminalität, einschliesslich Menschenhandel und Menschenschmuggel;
- l) sexuellem Missbrauch von Kindern;
- m) unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und Vorläuferchemikalien;
- n) illegalem Handel mit Waffen, Sprengstoffen und deren Vorläuferstoffe;
- o) Entführung, Geiselnahme, Erpressung; sowie
- p) weiteren, von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich und schriftlich festgelegten Hauptformen von Kriminalität.
3. Die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens erstreckt sich nicht auf politische, militärische und fiskalische Angelegenheiten.
Art. 5 Hauptformen der Zusammenarbeit
1. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und nach Massgabe der jeweiligen nationalen Gesetze und ihrer internationalen Verpflichtungen arbeiten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien wie folgt zusammen:
Austausch von Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, insbesondere über:
- i) Terrororganisationen, Terroristen und Terroristinnen, ihre Vorgehensweisen, Strukturen und Kontakte,
- ii) Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord,
- iii) kriminelle Organisationen, deren Mitglieder, deren Vorgehensweisen, deren Strukturen und deren Kontakte,
- iv) Arten von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, deren Vorläuferstoffe und Komponenten, Orte und Herstellungsverfahren, sowie Vertriebskanäle und Mittel, einschliesslich Verschleierungstechniken, die von Drogenhändlern verwendet werden,
- v) gesetzliche und wissenschaftliche Instrumente zur Verbrechensbekämpfung, einschliesslich Austausch analytischer Informationen über kriminelle und terroristische Bedrohungen,
- vi) Methoden zur Bekämpfung des Menschenhandels und Menschenschmuggels,
- vii) Reisepässe und andere Identitäts- und Reisedokumente, Visa sowie Ein- und Ausreisestempel zur Identifizierung gefälschter Dokumente,
- viii) Erkenntnisse und analytische Informationen mit Bezug zu Terrorismus und schwerwiegenden Bedrohungen durch Kriminalität, auch aus Unterlagen über internationale Reisebewegungen von Personen,
- ix) Wirtschafts- und Finanzkriminalität, einschliesslich Betrug, Bestechung, Korruption, Geldwäscherei und die Weiterverwendung von gewaschenem Geld und die Verfolgung illegal erworbener Vermögenswerte,
- x) Waffen und Sprengstoffe, einschliesslich deren Vorläuferstoffe zwecks Identifizierung illegaler Aktivitäten wie deren Herstellung, Lagerung und Bereitstellung;
- a)
Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung von Systemen und Technologien für den verbesserten Austausch von polizeirelevanten Informationen und Erkenntnissen, einschliesslich:
- i) Erwägung von Vereinbarungen über den vereinfachten Zugriff auf elektronische Daten,
- ii) Entwicklung und Nutzung von Technologie, die einen raschen und effizienten Austausch von Informationen und Erkenntnissen ermöglicht,
- iii) Führen eines strategischen Dialogs über den Aufbau von Partnerschaften mit dem öffentlichen und dem privaten Sektor, um Schwerstkriminalität zu identifizieren und zu verhindern,
- iv) Austausch technologischen Fachwissens und Unterstützung bei der Durchführung solcher Kooperationsaktivitäten der zuständigen Behörden;
- b)
Erfahrungsaustausch durch:
- i) Austausch über bewährte Praktiken, die im Einklang mit den nationalen Bestimmungen der jeweiligen Vertragspartei getroffen werden, um spezielle Ermittlungstechniken wie verdeckte Ermittlungen, überwachte Lieferungen und Überwachungen anzuwenden,
- ii) Austausch bewährter Praktiken und Dialog bei zentralen Strategiefragen, in den in Artikel 4 dieses Abkommens erwähnten Zusammenarbeitsbereichen, einschliesslich der Erarbeitung von Handbüchern,
- iii) Austausch bewährter Praktiken bei der Erstellung von Beobachtungslisten zur Sicherung von Grenzen und Verhinderung von Terrorismus,
- iv) Austausch bewährter Praktiken beim nationalen und internationalen Austausch von Informationen zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen;
- c)
- d) gemeinsame fachliche Ausbildung mithilfe von Ausbildungsmodulen und durch die Entsendung von Fachleuten. Die zuständigen Behörden benennen zu diesem Zweck Kontaktstellen, die solche Ausbildungen planen und durchführen;
- e) Durchführung von gemeinsamen Polizeioperationen und -massnahmen;
- f) Nutzung spezieller Techniken, mit denen Kriminalität wirksam begegnet und bekämpft werden kann;
- g) Massnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und illegalen Gütern;
- h) Teilnahme, soweit möglich und sachdienlich, an multilateralen Kooperationsmechanismen wie dem International Anti-Corruption Coordination Centre und, wo sich die Möglichkeit bietet, Zusammenarbeit innerhalb multilateraler Gremien und in Netzwerken von nationalen Fachstellen zur verstärkten operativen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
Kapitel III: Bedingungen der Unterstützung und des Informationsaustausches
Art. 6 Unterstützung auf Ersuchen
1. Die zuständigen Behörden leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach Massgabe der in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen Unterstützung, vorausgesetzt, dass unter den jeweiligen nationalen Gesetzen und gemäss den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien das Ersuchen nicht bei einer anderen zuständigen Behörde gestellt oder von dieser bearbeitet werden muss.
2. Unterstützungsersuchen können direkt schriftlich, insbesondere via INTERPOL gestellt werden. In dringlichen Fällen kann ein Ersuchen mündlich gestellt werden; das Ersuchen muss dann so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, schriftlich bestätigt werden, sofern dies mit den jeweiligen nationalen Gesetzen und den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien vereinbar ist.
3. Unterstützungsersuchen enthalten zwingend:
- a) falls bekannt, die Bezeichnung der ersuchenden sowie ersuchten zuständigen Behörde;
- b) erforderliche fallrelevante Informationen;
- c) Zweck und Gründe des Ersuchens;
- d) Beschreibung, um welche Art von Unterstützung ersucht wird;
- e) weitere Informationen, die zur Bearbeitung des Ersuchens dienlich sind.
4. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Verwendung und Weitergabe der gelieferten Informationen nach Massgabe der in diesem Abkommen festgelegten Bestimmungen an Auflagen knüpfen und weitere Bedingungen stellen. Die ersuchende Vertragspartei muss diese Bedingungen erfüllen, es sei denn, beide jeweils zuständigen Behörden haben sich schriftlich darauf geeinigt, diese Bedingungen zu ändern.
Art. 7 Unaufgeforderte Unterstützung
1. Die zuständigen Behörden können einander nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts und der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien unaufgefordert Informationen zukommen lassen, die sie als notwendig erachten, um Verbrechen zu verhindern oder eine unmittelbare und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.
2. Ist die Übermittlung oder Bearbeitung der betreffenden Informationen nicht einer anderen zuständigen Behörde vorbehalten, beurteilt die empfangende zuständige Behörde den Nutzen der erhaltenen Informationen; erachtet sie diese als unnötig, zerstört sie die Informationen oder sendet sie unaufgefordert an den Absender zurück.
3. Die ersuchte zuständige Behörde kann hinsichtlich der Verwendung und Weitergabe der übermittelten Informationen der ersuchenden zuständigen Behörde Bedingungen auferlegen. Diese Bedingungen sind für die ersuchende zuständige Behörde verbindlich, es sei denn, beide jeweils zuständigen Behörden haben sich schriftlich darauf geeinigt, diese Bedingungen zu ändern.
Art. 8 Unterstützung bei Grossanlässen, schweren Katastrophen und Unfällen und in Krisensituationen
1. Die zuständigen Behörden können einander nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts und der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien bei Massendemonstrationen und ähnlichen Grossanlässen, schweren Katastrophen und Unfällen sowie in Krisensituationen unterstützen, indem sie unter anderem:
- a) einander möglichst zeitnah über Anlässe oder Ereignisse unterrichten, die grenzüberschreitende Auswirkungen oder damit zusammenhängende Entwicklungen haben können;
- b) bei Ereignissen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die notwendigen polizeilichen Massnahmen in ihrem Hoheitsgebiet treffen und koordinieren;
- c) auf Ersuchen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Anlass stattfindet oder ein Ereignis eingetreten ist, diese soweit als möglich direkt unterstützen, indem sie Beamte, Fachleute und Berater entsenden und Ausrüstungsmaterial bereitstellen.
2. Das Ersuchen um Unterstützung muss der jeweils zuständigen Behörde unterbreitet werden und die folgenden Angaben enthalten:
- a) die erforderlichen unterstützenden Informationen hinsichtlich des Ersuchens;
- b) Beschreibung der Art der gewünschten Unterstützung;
- c) Zweck und Gründe des Ersuchens, einschliesslich Angaben über die Notwendigkeit des Ersuchens aus operativer Sicht;
- d) weitere sachdienliche Informationen, die zur Bearbeitung des Ersuchens dienlich sind.
3. Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei können einem Ersuchen entsprechen, es ablehnen oder eine andere Form der Unterstützung vorschlagen.
4. Während im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei Handlungen durchgeführt werden, sind die Beamten der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei handlungsbefugt und dazu ermächtigt, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die ersuchte Unterstützungsleistung erbringen zu können. In diesem Zusammenhang handeln sie unter der Verantwortung, der Leitung und unter der Zuständigkeit der ersuchenden Vertragspartei und im Rahmen der ihnen nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der ersuchenden Vertragspartei zugewiesenen Befugnisse.
5. Als Krisensituationen gelten unter anderem Situationen, die die zuständigen Behörden einer Vertragspartei nicht mehr mit ihren eigenen Mitteln bewältigen können oder die eine konkrete und unmittelbare Gefahr für Menschen, das Eigentum, die Infrastruktur oder Einrichtungen der anderen Vertragspartei darstellen.
Art. 9 Verweigerung der Unterstützung oder des Informationsaustausches
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.