Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2020-12-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 54 Absatz 1, 87 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Januar 2020[^2],

beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten (Daten) durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen anderer Bundesgesetze.

2. Kapitel: Persönlicher Geltungsbereich

1. Abschnitt: Personen im Ausland

Art. 2 Zweck und Personen

1 Das EDA bearbeitet von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und deren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014[^3] erforderlich sind.

2 Dabei bearbeitet es auch die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Daten von Schweizerinnen und Schweizern im Ausland und deren Angehörigen sowie Daten von Personen und deren Angehörigen, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt.

Art. 3 Daten

1 Das EDA kann im Rahmen des konsularischen Schutzes und weiterer konsularischer Dienstleistungen der Schweiz folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:

2 Für den elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern wird die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946[^4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verwendet.

Art. 4 Bekanntgabe von Daten

Das EDA kann Daten ausnahmsweise Dritten bekanntgeben:

2. Abschnitt: Eigentümerinnen und Eigentümer, Reederinnen und Reeder sowie Seeleute von schweizerischen Seeschiffen

Art. 5 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von Eigentümerinnen und Eigentümern, Reederinnen und Reedern sowie Seeleuten von schweizerischen Seeschiffen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953[^5] erforderlich sind.

Art. 6 Daten

Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:

Art. 7 Bekanntgabe von Daten

1 Wird auf einem schweizerischen Seeschiff auf hoher See eine Straftat oder Widerhandlung begangen, so gibt das EDA den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt die für die Untersuchung notwendigen Daten bekannt.

2 Ist ein schweizerisches Seeschiff an einem Zwischenfall beteiligt, so gibt das EDA der nach der Gesetzgebung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen zuständigen Behörde die notwendigen Daten bekannt.

3. Abschnitt: Im Ausland eingesetzte Mitarbeitende des EDA und ihre Angehörigen

Art. 8 Zweck und Personen

Zusätzlich zu den Daten von Bundesangestellten gemäss Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000[^8] bearbeitet das EDA von seinen im Ausland eingesetzten oder einzusetzenden Mitarbeitenden und deren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Arbeitgeber erforderlich sind, insbesondere für:

Art. 9 Daten

1 Das EDA kann von den im Ausland eingesetzten oder einzusetzenden Mitarbeitenden des EDA und ihren Angehörigen Daten über die Gesundheit bearbeiten.

2 Falls dies aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzorts erforderlich ist, kann das EDA im Einzelfall auch schützenswerte Daten bearbeiten über:

Art. 10 Bekanntgabe von Daten

Die Daten nach Artikel 9 Absatz 1 dürfen dem Krankenversicherer des EDA zwecks Bezahlung von Arztkosten bekanntgegeben werden.

4. Abschnitt: Lokalangestellte der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihre Angehörigen

Art. 11 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von Lokalangestellten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Arbeitgeber erforderlich sind, insbesondere für:

Art. 12 Daten

1 Das EDA kann Daten der Lokalangestellten und ihrer Angehörigen bearbeiten.

2 Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:

Art. 13 Bearbeitung von Daten

Die Daten dürfen in den Informationssystemen bearbeitet werden, die das Eidgenössische Personalamt (EPA) den Arbeitgebern der Bundesverwaltung zur Verfügung stellt.

Art. 14 Bekanntgabe von Daten

Daten nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 Buchstabe b können der Versicherungsberaterin oder dem Versicherungsberater des EDA bekanntgegeben werden, sofern sie im Einzelfall für Abklärungen der Kostenübernahme unerlässlich sind.

5. Abschnitt: Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihre Angehörigen

Art. 15 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach der Gesetzgebung über die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erforderlich sind, insbesondere für:

Art. 16 Daten

1 Das EDA kann Daten der Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihrer Angehörigen bearbeiten.

2 Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:

Art. 17 Bearbeitung von Daten

Die Daten dürfen in den Informationssystemen bearbeitet werden, die das EPA den Arbeitgebern der Bundesverwaltung zur Verfügung stellt.

6. Abschnitt: Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihre Angehörigen

Art. 18 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Rekrutierungsaufgaben erforderlich sind, insbesondere für:

Art. 19 Daten

1 Das EDA kann Daten der Expertinnen und Experten und ihrer Angehörigen bearbeiten.

2 Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:

3 Falls dies aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzorts erforderlich ist, kann das EDA im Einzelfall auch schützenswerte Daten bearbeiten über:

Art. 20 Bekanntgabe von Daten

Das EDA darf die notwendigen Daten von Expertinnen und Experten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, potenziellen Arbeitgebern bekanntgeben, wenn die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat.

7. Abschnitt: Begünstigte Personen von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen

Art. 21 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von begünstigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007[^9] (GSG) diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem GSG erforderlich sind.

Art. 22 Daten

1 Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:

2 Für den elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern wird die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG[^10] verwendet.

Art. 23 Bekanntgabe von Daten

1 Das EDA kann die Daten Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden bekanntgeben, sofern diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder die Daten zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen können, an denen Personen nach Artikel 21 des vorliegenden Gesetzes oder institutionelle Begünstigte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 GSG[^11] beteiligt sind.

2 Es kann den institutionellen Begünstigten Daten von ihren Angestellten und deren Begleitpersonen bekanntgeben.

8. Abschnitt: Teilnehmerinnen und Teilnehmer an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen

Art. 24 Zweck und Personen

Zur Gewährleistung einer aktiven Präsenz der Schweiz in internationalen Beziehungen bearbeitet das EDA Daten von Personen, die an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen teilnehmen.

Art. 25 Daten

Das EDA kann zu organisatorischen und logistischen Zwecken folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:

Art. 26 Bearbeitungsrechte

Die betroffenen Personen können online auf ihre eigenen Daten zugreifen, sie einsehen und bearbeiten.

9. Abschnitt: Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind

Art. 27 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind, diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 27. September 2013[^12] über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen erforderlich sind.

Art. 28 Daten

Das EDA kann Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen von Personen bearbeiten, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat regelt für jeden Abschnitt:

2 Er regelt ausserdem den Zugriff auf besonders schützenswerten Daten im Abrufverfahren, die die Direktionen des EDA und die schweizerischen Vertretungen im Ausland in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten.

Art. 30 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 31 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 2021[^13]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2020 1349

[^3]: SR 195.1

[^4]: SR 831.10

[^5]: SR 747.30

[^6]: SR 0.822.81

[^7]: SR 747.30

[^8]: SR 172.220.1

[^9]: SR 192.12

[^10]: SR 831.10

[^11]: SR 192.12

[^12]: SR 935.41

[^13]: BRB vom 28. Okt. 2021

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