Verordnung vom 3. November 2021 über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-11-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 136 Absätze 4 und 5 sowie 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1] (LwG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

die Ziele und die Aufgaben:

2. Abschnitt: Ziele und Aufgaben der Beratung

Art. 2 Ziele der Beratung

1 Die Beratung unterstützt die Personen nach Artikel 136 Absatz 1 LwG in ihren Bestrebungen:

2 Sie leistet namentlich einen Beitrag dazu, dass die Landwirtschaft durch professionelles, innovatives und unternehmerisches Handeln die Wertschöpfung im ländlichen Raum sowie die Nachhaltigkeitsleistung der Betriebe zu steigern vermag.

3 Sie fördert insbesondere:

4 Sie berücksichtigt die agrarpolitischen Rahmenbedingungen und die regionalpolitischen Eigenheiten.

Art. 3 Koordination

Die Institutionen nach Artikel 1 Buchstabe a koordinieren ihre Aufgaben untereinander, um eine grösstmögliche Wirkung der Beratung für die Land- und Ernährungswirtschaft zu erreichen.

Art. 4 Aufgaben der Beratungszentrale

Die Beratungszentrale hat die folgenden Aufgaben:

Art. 5 Agridea

1 Die Agridea ist die gesamtschweizerische Beratungszentrale nach Artikel 136 Absatz 3 LwG.

2 Sie ist als Verein organisiert. Mitglieder sind namentlich alle Kantone.

3 Die Agridea unterstützt insbesondere ihre Mitglieder und die Beratungsdienste der Kantone.

4 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren schliessen eine Leistungsvereinbarung ab, in der sie der Agridea prioritäre Handlungsfelder und spezifische Tätigkeiten vorgeben.

Art. 6 Aufgaben der Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen

1 Die Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen sind in folgenden Bereichen tätig:

2 Sie arbeiten in folgenden Leistungskategorien:

Art. 7 Anforderungen an das Fachpersonal

Das Fachpersonal der Agridea und der Beratungsdienste von Organisationen sind in ihren fachlichen Kompetenzen und in den zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen methodisch-didaktischen Qualifikationen auf dem neuesten Stand.

3. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 8 Finanzhilfen für die Agridea

1 Das BLW gewährt der Agridea auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 5 Absatz 4 im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4.

2 Die Gewährung der Finanzhilfen wird in Form eines Vertrags zwischen dem BLW und der Agridea geregelt. Der Vertrag regelt die Höhe der Finanzhilfe im Rahmen der durch das Parlament bewilligten Mittel, die Dauer der Finanzhilfe und die jährliche Berichterstattung.

3 Die Agridea berichtet dem BLW jährlich über ihre Tätigkeiten und die Mittelverwendung. Zu diesem Zweck stellt sie dem BLW die folgenden Dokumente zu:

4 Sie kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Leistungen von Dritten beziehen.

Art. 9 Finanzhilfen für die Beratungsdienste von Organisationen

1 Das BLW gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Beratungsdienste von Organisationen, wenn sie:

2 Es schliesst mit der Organisation einen Vertrag ab. Dieser regelt die Höhe der Finanzhilfe, die Dauer der Finanzhilfe und die jährliche Berichterstattung.

3 Die Organisation stellt dem BLW einen jährlichen Bericht über die Erreichung der im Vertrag festgelegten Ziele und über die Mittelverwendung zu.

Art. 10 Finanzhilfen für Beratungsprojekte

1 Das BLW kann auf Gesuch hin im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für die Durchführung von Beratungsprojekten gewähren.

2 Beratungsprojekte dienen der Entwicklung neuer Beratungsinhalte oder -methoden.

3 Massgebende Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen sind insbesondere die agrarpolitische Relevanz oder der zu erwartende Nutzen für die Praxis, die methodische Qualität des Vorgehens, die überregionale oder gesamtschweizerische Verbreitung der Resultate sowie die fachliche Kompetenz der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.

4 Die Finanzhilfen belaufen sich auf höchstens 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten. Infrastrukturkosten sind nicht anrechenbar.

5 Das BLW schliesst mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Dieser regelt die Höhe der Finanzhilfe, die Dauer der Finanzhilfe und die Berichterstattung.

6 Die Berichterstattung informiert über den Stand des Projekts und über die Mittelverwendung.

Art. 11 Finanzhilfen für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte

1 Das BLW kann auf Gesuch hin Trägerschaften aus der Land- und Ernährungswirtschaft Finanzhilfen für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte gewähren.

2 Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte dienen der Trägerschaft zur Planung und Prüfung der Durchführbarkeit innovativer Projekte insbesondere im Hinblick auf Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG und Ressourcenprojekte nach den Artikeln 77a und 77b LwG.

3 Massgebende Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen sind:

4 Die Finanzhilfen belaufen sich auf höchstens 50 Prozent der Kosten für die Vorabklärung, höchstens aber 20 000 Franken.

5 Das BLW erlässt eine Verfügung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 14. November 2007[^2] wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: [AS 2007 6215; 2017 6105]

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