Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-11-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 3quinquies Absatz 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961[^1] über die Invalidenversicherung (IVV),

verordnet:

Art. 1

1 Die ambulant erbrachten medizinischen Pflegeleistungen nach Artikel 3quinquies Absatz 1 IVV umfassen:

Massnahmen der Abklärung:

Massnahmen der Beratung:

Massnahmen der Untersuchung:

Massnahmen der Behandlung:

2 Die medizinische Überwachung nach Absatz 1 Buchstaben d Ziffer 3 und e Ziffer 2 umfasst:

3 Die IV-Stelle bestimmt die anrechenbare Dauer der einzelnen Leistungen. Dabei legt sie die effektiv notwendige Präsenzzeit der Pflegefachperson unter Berücksichtigung gleichzeitig möglicher Leistungen fest.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 831.201

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