Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (FIPBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-01-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 29 Absatz 2 und 56 des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 2012[^1] über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an:

den folgenden Programmen der Europäischen Union (EU) für Forschung und Innovation:

2 Sie regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Aktivitäten nach Absatz 1:

3 Sie regelt in Artikel 17 zudem für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Absatz 1 die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite.

Art. 2 Massnahmen

Massnahmen nach dieser Verordnung sind:

2. Abschnitt: Massnahmen im Rahmen der Beteiligung der Schweiz als an die Programme der EU für Forschung und Innovation assoziierter Staat

Art. 3 Beiträge für Information und Beratung

1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann auf Gesuch hin Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die Informations- und Beratungstätigkeiten nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f FIFG im Bereich der Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 ausrichten, soweit es solche Informations- und Beratungstätigkeiten nicht selbst ausübt.

2 Für die Beiträge nach Absatz 1 legt es in den Verträgen oder Verfügungen einen jährlichen Höchstbetrag im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei berücksichtigt es die in Zusammenhang mit der Informations- und Beratungstätigkeit stehenden Personal-, Infrastruktur- und Sachkosten, einschliesslich Spesen, sowie andere Mittelzuflüsse der öffentlichen Hand oder Dritter an die gesuchstellende Institution oder Organisation.

3 Beiträge werden jeweils für höchstens vier Jahre gewährt. Eine oder mehrere Verlängerungen um jeweils höchstens vier Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft.

Art. 4 Vertretung von Schweizer Anliegen

Das SBFI wählt die Schweizer Delegierten und kann zudem Expertinnen und Experten beiziehen zur Vertretung von Schweizer Anliegen:

Art. 5 Beiträge für die Koordinationsarbeit bei Projektvorschlägen

1 Das SBFI kann für die Ausarbeitung eines Projektvorschlags im Rahmen der Programme der EU für Forschung und Innovation nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a einen Beitrag an Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewähren, wenn:

2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Absatz 1 müssen sein:

3 Die Beiträge werden auf Gesuch hin nachträglich durch Verfügung gewährt. Sie betragen 10 000 Franken.

4 Für die Koordinationsarbeit bei Projektvorschlägen für «ERC[^3] Synergy Grants» werden keine Beiträge gewährt.

Art. 6 Beiträge für die Beteiligung an Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1

1 Setzen Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 staatliche Beiträge an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer voraus, so können das SBFI und die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) für die Beteiligung an diesen Aktivitäten oder für deren Vorbereitung Beiträge entrichten an:

2 Beiträge können auf Gesuch hin gewährt werden, wenn die Beteiligung an diesen Aktivitäten einem grossen Bedürfnis der Schweizer Forschung und Innovation entspricht und nicht durch andere Quellen finanziert werden kann.

3 Die Beiträge werden für die folgenden Kosten ausgerichtet:

Art. 7 Bemessung der Personalkosten und des Overhead

1 Für Hochschulforschungsstätten gemäss Artikel 4 Buchstabe c FIFG gelten die üblichen Lohnansätze der Institution. Anrechenbar sind nur effektiv bezahlte Löhne.

2 Für Unternehmen sowie nichtkommerzielle Forschungsstätten und Institutionen ausserhalb des Hochschulbereichs sind die effektiv bezahlten Löhne bis zu den folgenden Höchstbeträgen anrechenbar:

3 Die Stundenansätze in Absatz 2 entsprechen dem 2100. Teil des Bruttojahreslohns und einem Zuschlag von 13,5 Prozent als Ferien- und Feiertagsentschädigung.

4 Zuzüglich zu den Bruttolöhnen sind die effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträge nach AHVG/IVG/EOG, BVG, AVIG und UVG anrechenbar.

5 Der Beitrag an die indirekten Forschungskosten (Overhead) entspricht höchstens dem im jeweiligen EU-Programm oder in der jeweiligen Initiative festgelegten Prozentsatz der anrechenbaren direkten Projektkosten nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b.

Art. 8 Zentrale Verwaltung der Beiträge

1 Ist für eine Aktivität nach Artikel 1 Absatz 1 auf europäischer Ebene eine zentrale Verwaltung aller Finanzbeiträge vorgesehen, so können das SBFI und die Innosuisse die staatlichen Beiträge nach Artikel 6 Absatz 1 an das gemeinsame Fördergefäss leisten, das der Finanzierung dieser Aktivität dient.

2 Die Beiträge nach Absatz 1 dienen der Deckung des Anteils der Schweiz an Projektkosten, die über das gemeinsame Fördergefäss der jeweiligen Aktivität finanziert werden.

3 Sie können nur gewährt werden, wenn die Beteiligung an der jeweiligen Aktivität einem grossen Bedürfnis der Schweizer Forschung und Innovation entspricht und nicht durch andere Quellen finanziert werden kann.

Art. 9 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung

1 Das SBFI und die Innosuisse überprüfen die Verwendung der von ihnen gewährten Beiträge.

2 Sie sorgen dafür, dass die Schweizer Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 evaluiert wird.

3 Sie erstatten dem Bundesrat periodisch Bericht.

3. Abschnitt: Massnahmen im Rahmen der Beteiligung der Schweiz als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat

Art. 10 Beiträge zur projektweisen Beteiligung

Ist die Schweiz zur Teilnahme an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat zugelassen, so können das SBFI und die Innosuisse Beiträge zur projektweisen Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 gewähren.

Art. 11 Beitragsvoraussetzungen

1 Das SBFI und die Innosuisse können auf Gesuch hin Beiträge für die projektweise Beteiligung gewähren an:

2 Beiträge für die projektweise Beteiligung können sich zusammensetzen aus den Anteilen, die bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation gewährt würden:

3 Die Beiträge können gewährt werden, wenn die Projekte:

4 Für Projekte, die von der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kommission dafür beauftragten Fördereinrichtung, der Trägerschaft der Aktivität oder einer anderen Stelle, die für die Evaluation von Projekten zuständig ist, als förderbar beurteilt wurden, können Beiträge auch ohne Vertrag nach Absatz 3 Buchstabe a gewährt werden, wenn:

5 Beiträge an Schweizer Projektpartner für die projektweise Beteiligung können nur dann gewährt werden, wenn die effektiven Projektkosten in der Schweiz anfallen. Kosten, die nicht in der Schweiz anfallen, werden nur übernommen, wenn es sich um Kosten handelt:

Art. 12 Beitragsbemessung

1 Der Beitrag für den Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation von der EU gewährt würde, kann bestehen aus:

2 Für die Bemessung der Personalkosten und der Overheadkosten gilt Artikel 7.

3 Das SBFI und die Innosuisse können die beantragte Beitragsdauer und die beantragten Kosten kürzen.

4 Beiträge nach Absatz 1 entsprechen höchstens den im Vertrag mit der Europäischen Kommission, mit der von der Europäischen Kommission beauftragten Fördereinrichtung oder mit der Trägerschaft der Aktivität vorgesehenen Projektkosten für die Schweizer Projektteilnehmerin oder den Schweizer Projektteilnehmer unter Berücksichtigung namentlich:

5 Bei den Aktivitäten ohne Vertrag gemäss Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c richtet sich der Anteil nach den Absätzen 1 und 2.

6 Der Beitrag für den Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation vom SBFI oder von der Innosuisse nach Artikel 6 gewährt würde, richtet sich nach den Artikeln 6, 7 und 8. Dies kann Beiträge in ein gemeinsames Fördergefäss gemäss Artikel 8 einschliessen.

7 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eine Prioritätenordnung. Diese richtet sich nach den folgenden Kriterien:

Art. 13 Gesuchseingaben und Entscheid

1 Die Institutionen und Unternehmen reichen ihre Gesuche für Projektbeiträge beim SBFI oder, wenn die Gesuche im Rahmen der Zuständigkeit der Innosuisse behandelt werden, bei der Innosuisse ein.

2 Sie informieren das SBFI oder die Innosuisse laufend über alle bei der Europäischen Kommission oder der zuständigen Fördereinrichtung eingereichten Projektvorschläge.

3 Das SBFI und die Innosuisse können Eingabefristen vorsehen. Sie veröffentlichen diese auf ihren Websites.

4 Die Beiträge werden durch Verfügung oder im Rahmen von Verträgen gewährt.

Art. 14 Beiträge an Trägerschaften

Das SBFI kann Trägerschaften von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 Beiträge gewähren zur Deckung des Anteils der Schweiz an den Koordinations- und Administrativkosten, die bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation von der EU vergütet werden.

Art. 15 Übrige Massnahmen

Die Artikel 3, 4, 5 und 9 gelten auch dann, wenn die Schweiz zur Teilnahme an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 nur als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat zugelassen ist.

4. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 16

Gesuche um Beiträge werden beurteilt nach dem Recht entsprechend dem Schweizer Beteiligungsstatus zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kommission dafür beauftragten Fördereinrichtung, der Trägerschaft der Aktivität oder einer anderen Stelle, die für die Unterzeichnung des Vertrags zuständig ist.

5. Abschnitt: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge

Art. 17

1 Das in der Sache zuständige Departement ist befugt, für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^4] abzuschliessen.

2 Es kann diese Kompetenz einem Bundesamt übertragen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 12. September 2014[^5] über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation wird aufgehoben.

Art. 19 Übergangsbestimmungen

1 Gesuche um Beiträge werden nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt.

2 Das bisherige Recht bleibt anwendbar:

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 420.1

[^2]: ITER = International Thermonuclear Experimental Reactor; www.iter.org

[^3]: ERC = European Research Council (Europäischer Forschungsrat)

[^4]: SR 172.010

[^5]: [AS 2014 2979; 2017 6029, 6607 Anhang Ziff. 4; 2018 1275]

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