Verordnung vom 10. November 2021 über das Einreise- und Ausreisesystem (EESV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-11-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 103f des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005[^1] (AIG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:

2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt: Datenkatalog des EES und Zugangsberechtigungen

Art. 3

Der Katalog der Daten im EES, die zugangsberechtigten Stellen sowie der Umfang der Zugangsberechtigungen sind in Anhang 2 festgelegt.

3. Abschnitt: Verfahren für die Abfrage und den Zugang zu den Daten des EES

Art. 4 Abfrage zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide

1 Die Abfrage des EES zur Prüfung von Visumgesuchen und zum Entscheid über solche Gesuche oder zum Entscheid über die Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums erfolgt direkt über das nationale Visumsystem (ORBIS), anhand eines oder mehrerer der folgenden Daten:

2 Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die zugangsberechtigte Stelle die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 abfragen.

Art. 5 Abfrage bei Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder im Hoheitsgebiet der Schweiz

1 Die Abfrage des EES bei Kontrollen von Drittstaatsangehörigen an den Schengen-Aussengrenzen oder zur Überprüfung des rechtmässigen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Schweiz erfolgt anhand einzelner oder mehrerer personenbezogener Daten oder Daten zu den Reisedokumenten.

2 Ergibt die Suche einen Treffer, so werden die vor Ort erfassten biometrischen Daten der betreffenden Person mit deren gespeicherten biometrischen Daten verglichen.

3 Ergibt der Vergleich eine Übereinstimmung, so kann die zugangsberechtigte Stelle die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 abfragen.

4 Ergibt die Suche keinen Treffer oder zweifelt die abfragende Stelle an der Identität der betreffenden Person, so erfolgt eine Abfrage zur Identifikation.

Art. 6 Erfassung und Aktualisierung von Daten

1 Ergibt die Abfrage des EES zur Überprüfung von Drittstaatsangehörigen nach Artikel 5, dass zur betreffenden Person noch kein persönliches EES-Dossier erstellt wurde, so kann die abfragende Stelle ein solches erstellen.

2 Ergibt die Abfrage, dass zur betreffenden Person der Zeitpunkt der Einreise in den Schengen-Raum oder der Ausreise aus dem Schengen-Raum oder die Einreiseverweigerung im EES nicht erfasst wurde, so kann die abfragende Stelle diesen oder diese erfassen.

3 Ergibt die Abfrage, dass zur betreffenden Person bereits Daten im EES erfasst wurden, so kann die abfragende Stelle diese Daten aktualisieren.

Art. 7 Abfrage zur Identifikation

1 Die Abfrage des EES zur Identifikation von Drittstaatsangehörigen, die möglicherweise bereits unter einer anderen Identität erfasst wurden oder die die Voraussetzungen für eine Einreise in den Schengen-Raum oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, erfolgt anhand der vor Ort erfassten biometrischen Daten.

2 Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die zugangsberechtigte Stelle die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 abfragen.

Art. 8 Abfrage des automatisierten Berechnungssystems

1 Die zugangsberechtigten Stellen können das automatisierte Berechnungssystem online abfragen, um zu ermitteln, ob die oder der betreffende Drittstaatsangehörige die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten hat.

2 Das Berechnungssystem liefert die Daten der Kategorie VI nach Anhang 2.

Art. 9 Zugriff auf die durch den Informationsmechanismus generierte Liste

1 Folgende Stellen des SEM können auf die durch den Informationsmechanismus nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/2226[^5] generierte Liste von Drittstaatsangehörigen, die die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten haben, zugreifen:

2 Die Liste enthält die Daten der Kategorien I, II, V und VI nach Anhang 2.

4. Abschnitt: Zugang zu den Daten des EES über die zentrale Zugangsstelle zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung

Art. 10 Zugangsberechtigte Stellen

1 Folgende Stellen des Bundes nach Artikel 103c Absatz 4 Buchstaben a–c AIG können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Einsatz- und Alarmzentrale fedpol (EAZ fedpol) Daten des EES beantragen:

bei fedpol:

beim Nachrichtendienst des Bundes:

bei der Bundesanwaltschaft:

2 Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone nach Artikel 103c Absatz 4 Buchstabe d AIG können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der EAZ fedpol Daten des EES beantragen.

Art. 11 Verfahren für den Erhalt der Daten

Um Daten des EES zu erhalten, müssen die zugangsberechtigten Stellen bei der EAZ fedpol ein begründetes Gesuch einreichen.

Art. 12 Voraussetzungen für den Erhalt der Daten

1 Voraussetzungen für den Erhalt der Daten sind, dass:

die beantragten Daten erforderlich sind:

2 Die EAZ fedpol überprüft vor der Datenbekanntgabe, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Der Erhalt von Daten zur Identifikation von unbekannten Personennach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 setzt zusätzlich voraus, dass die zugangsberechtigten Stellen das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) nach der Verordnung vom 6. Dezember 2013[^8] über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten abgefragt haben.

4 Keine vorgängige Abfrage des AFIS ist nötig in Fällen, in denen:

Art. 13 Verfahren in dringenden Fällen

In dringenden Fällen, in denen eine unmittelbar drohende Lebensgefahr abgewendet werden muss, die im Zusammenhang mit einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat steht, bearbeitet die EAZ fedpol das Gesuch unverzüglich und überprüft nachträglich, ob die Voraussetzungen nach Artikel 12 erfüllt waren und ob es sich tatsächlich um einen dringenden Fall handelte.

Art. 14 Abfrage und Übermittlung der Daten

1 Sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Daten erfüllt, so fragt die EAZ fedpol die Daten des EES ab.

2 Für den Zweck nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 erfolgt die Abfrage anhand der personenbezogenen Daten, der Daten zu den Reisedokumenten, der visumbezogenen Daten oder der biometrischen Daten. Ergibt die Suche einen oder mehrere Treffer, so kann die EAZ fedpol die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 an die gesuchstellende Stelle übermitteln.

3 Für den Zweck nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 erfolgt die Abfrage anhand der biometrischen Daten. Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die EAZ fedpol die Daten der Kategorie I nach Anhang 2 an die gesuchstellende Stelle übermitteln.

Art. 15 Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden

1 Die Mitgliedstaaten der EU nach Artikel 103e AIG können ihre Gesuche für den Erhalt der Daten an die zugangsberechtigen Stellen nach Artikel 10 richten.

2 Das Verfahren, die Voraussetzungen für den Erhalt der Daten, die Abfrage und Übermittlung der Daten richten sich sinngemäss nach den Artikeln 11–14.

5. Abschnitt: Berichtigung, Ergänzung und Löschung von Daten

Art. 16 Löschung von Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr dem EES unterstehen

Die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 von Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr dem EES unterstehen, werden durch das SEM gelöscht, sobald die betroffene Person:

Art. 17 Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten des Informationsmechanismus

Das SEM berichtigt, ergänzt oder löscht auf Gesuch hin Daten von Drittstaatsangehörigen, die vom Informationsmechanismus angezeigt werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass:

6. Abschnitt: Rechte der betroffenen Personen, Datenschutz, Datensicherheit und Aufsicht über die Datenbearbeitung

Art. 18 Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über die Daten

1 Das Auskunftsrecht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992[^9] über den Datenschutz.

2 Das SEM bearbeitet die Auskunftsgesuche.

Art. 19 Recht der betroffenen Personen auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten

1 Das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten im EES richtet sich nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2017/2226[^10].

2 Das SEM bearbeitet die Gesuche zur Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten.

Art. 20 Datensicherheit

1 Für die zugangsberechtigten Stellen richtet sich die Datensicherheit nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2226[^11]. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.

2 Die Datensicherheit für die Bundesbehörden richtet sich zudem nach:

Art. 21 Statistiken

1 Das SEM kann in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik Statistiken zum EES erstellen.

2 Die Zugangsberechtigungen zu diesem Zweck sind in Anhang 2 festgelegt.

3 Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.

Art. 22 Verantwortung für die Datenbearbeitung

Das SEM ist die nationale Behörde nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226[^14]. Es ist für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben verantwortlich.

Art. 23 Aufsicht über die Datenbearbeitung

1 Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zusammen und koordinieren die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten.

2 Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er die nationale Ansprechstelle.

3 Er ist die nationale Aufsichtsbehörde nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226[^15]. Er ist für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben verantwortlich.

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 24

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 142.20

[^2]: Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.

[^3]: SR 142.204

[^4]: SR 362.0

[^5]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.

[^6]: SR 142.201

[^7]: SR 312.0

[^8]: SR 361.3

[^9]: SR 235.1

[^10]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.

[^11]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.

[^12]: SR 235.11

[^13]: SR 120.73

[^14]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.

[^15]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.