Genfer Akte des Lissabonner Abkommens vom 20. Mai 2015 über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Kapitel I: Einleitende und allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Abkürzungen
Im Sinne dieser Akte gelten, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, folgende Begriffsbestimmungen:
- i) «Lissabonner Abkommen»: das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958;
- ii) «Akte von 1967»: das Lissabonner Abkommen in der am 14. Juli 1967 in Stockholm überarbeiteten und am 28. September 1979 geänderten Fassung;
- iii) «diese Akte»: das Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben in der vorliegenden Fassung;
- iv) «Ausführungsordnung»: die Ausführungsordnung gemäss Artikel 25;
- v) «Pariser Verbandsübereinkunft»: die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883[^1] zum Schutz des gewerblichen Eigentums, in ihrer überarbeiteten und geänderten Fassung;
- vi) «Ursprungsbezeichnung»: eine Bezeichnung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer i;
- vii) «geografische Angabe»: eine Angabe gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii;
- viii) «internationales Register»: das internationale Register, das vom Internationalen Büro gemäss Artikel 4 als amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben geführt wird, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;
- ix) «internationale Registrierung»: eine im internationalen Register eingetragene internationale Registrierung;
- x) «Gesuch»: ein Gesuch um internationale Registrierung;
- xi) «eingetragen»: im internationalen Register nach Massgabe dieser Akte eingetragen;
- xii) «geografisches Ursprungsgebiet»: ein geografisches Gebiet gemäss Artikel 2 Absatz 2;
- xiii) «grenzübergreifendes geografisches Gebiet»: ein geografisches Gebiet, das in aneinandergrenzenden Vertragsparteien liegt oder diese umfasst;
- xiv) «Vertragspartei»: jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, der bzw. die Vertragspartei dieser Akte ist;
- xv) «Ursprungsvertragspartei»: die Vertragspartei, in der das geografische Ursprungsgebiet liegt, bzw. die Vertragsparteien, in denen das grenzübergreifende geografische Ursprungsgebiet liegt;
- xvi) «zuständige Behörde»: eine gemäss Artikel 3 benannte Einrichtung;
- xvii) «Begünstigte»: die natürlichen oder juristischen Personen, die nach dem Recht der Ursprungsvertragspartei zur Verwendung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe berechtigt sind;
- xviii) «zwischenstaatliche Organisation»: eine zwischenstaatliche Organisation, die nach Artikel 28 Absatz 1 Ziffer iii berechtigt ist, dieser Akte beizutreten;
- xix) «Organisation»: die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- xx) «Generaldirektor»: der Generaldirektor der Organisation;
- xxi) «Internationales Büro»: das Internationale Büro der Organisation.
Art. 2 Gegenstand
1. Diese Akte gilt für:
- i) jede in der Ursprungsvertragspartei geschützte, aus dem Namen eines geografischen Gebiets bestehende oder diesen enthaltende Bezeichnung oder sonstige, bekanntermassen auf ein solches Gebiet Bezug nehmende Bezeichnung, die den Ursprung einer Ware in dem betreffenden geografischen Gebiet angibt, wenn die Ware ihre Qualität oder Eigenschaften ausschliesslich oder überwiegend den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse zu verdanken hat, und der die Ware ihren Ruf verdankt; sowie
- ii) jede in der Ursprungsvertragspartei geschützte, aus dem Namen eines geografischen Gebiets bestehende oder diesen enthaltende Angabe oder sonstige, bekanntermassen auf ein solches Gebiet Bezug nehmende Angabe, die den Ursprung einer Ware in dem betreffenden geografischen Gebiet angibt, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist.
2. Ein geografisches Ursprungsgebiet im Sinne von Absatz 1 kann das gesamte Gebiet der Ursprungsvertragspartei oder eine Region, eine Gegend oder einen Ort in der Ursprungsvertragspartei umfassen. Dies steht der Anwendung dieser Akte auf ein geografisches Ursprungsgebiet im Sinne von Absatz 1, das aus einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet oder einem Teil davon besteht, nicht entgegen.
Art. 3 Zuständige Behörde
Jede Vertragspartei benennt eine Einrichtung, die für die Verwaltung dieser Akte in ihrem Gebiet sowie für die Kommunikation mit dem Internationalen Büro im Rahmen dieser Akte und der Ausführungsordnung zuständig ist. Die Vertragspartei teilt dem Internationalen Büro nach Massgabe der Ausführungsordnung den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde mit.
Art. 4 Internationales Register
Das Internationale Büro führt ein internationales Register, in dem die nach dieser Akte, dem Lissabonner Abkommen und der Akte von 1967 oder nach beiden vorgenommenen internationalen Registrierungen sowie die mit diesen internationalen Registrierungen verbundenen Daten verzeichnet sind.
Kapitel II: Gesuch und internationale Registrierung
Art. 5 Gesuch
1. Gesuche sind beim Internationalen Büro einzureichen.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird das Gesuch um die internationale Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe von der zuständigen Behörde eingereicht im Namen:
- i) der Begünstigten; oder
- ii) einer natürlichen oder juristischen Person, die nach dem Recht der Ursprungsvertragspartei befugt ist, die Rechte der Begünstigten oder sonstige Rechte im Zusammenhang mit der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe geltend zu machen.
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- a) Unbeschadet des Absatzes 4 kann das Gesuch, sofern das Recht der Ursprungsvertragspartei dies zulässt, von den Begünstigten oder von einer natürlichen oder juristischen Person gemäss Absatz 2 Ziffer ii eingereicht werden.
- b) Buchstabe a gilt vorbehaltlich einer Erklärung der Vertragspartei, dass ihr Recht dies zulässt. Eine solche Erklärung kann von der Vertragspartei zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt abgegeben werden. Wird die Erklärung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegeben, so wird sie mit Inkrafttreten dieser Akte in Bezug auf die betreffende Vertragspartei wirksam. Wird die Erklärung nach dem Inkrafttreten dieser Akte in Bezug auf die betreffende Vertragspartei abgegeben, so wird sie drei Monate nach dem Datum des Eingangs der Erklärung beim Generaldirektor wirksam.
4. Im Falle eines geografischen Ursprungsgebiets, das aus einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet besteht, können die aneinandergrenzenden Vertragsparteien nach Massgabe ihrer Vereinbarung über eine gemeinsam benannte zuständige Behörde gemeinsam ein Gesuch einreichen.
5. In der Ausführungsordnung werden die Pflichtangaben festgelegt, die im Gesuch zusätzlich zu den Angaben gemäss Artikel 6 Absatz 3 enthalten sein müssen.
6. In der Ausführungsordnung können die fakultativen Angaben festgelegt werden, die im Gesuch enthalten sein können.
Art. 6 Internationale Registrierung
1. Nach Eingang eines Gesuchs um die internationale Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe in ordnungsgemässer, in der Ausführungsordnung festgelegter Form trägt das Internationale Büro die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in das internationale Register ein.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist das Datum der internationalen Registrierung das Datum, an dem das internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist.
3. Enthält das Gesuch nicht alle folgenden Angaben:
- i) Angabe der zuständigen Behörde bzw. im Falle von Artikel 5 Absatz 3 des oder der Anmeldenden;
- ii) die Angaben zur Identifizierung der Begünstigten und gegebenenfalls der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii;
- iii) die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe, für die die internationale Registrierung erwirkt werden soll;
- iv) die Ware oder die Waren, auf die sich die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezieht;
ist das Datum der internationalen Registrierung das Datum, an dem die letzte der fehlenden Angaben beim Internationalen Büro eingeht.
4. Das Internationale Büro veröffentlicht unverzüglich jede internationale Registrierung und teilt der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei die internationale Registrierung mit.
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- a) Vorbehaltlich des Buchstabens b ist eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in jeder Vertragspartei, die nicht gemäss Artikel 15 den Schutz verweigert hat oder die dem Internationalen Büro die Schutzgewährung gemäss Artikel 18 mitgeteilt hat, ab dem Datum der internationalen Registrierung geschützt.
- b) Eine Vertragspartei kann dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Einklang mit ihren nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften ab einem in der Erklärung genannten Datum geschützt ist, wobei dieses Datum nicht nach dem Ablauf der in der Ausführungsordnung gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Frist für die Schutzverweigerung liegen darf.
Art. 7 Gebühren
1. Für die internationale Registrierung jeder Ursprungsbezeichnung und jeder geografischen Angabe ist die in der Ausführungsordnung festgesetzte Gebühr zu entrichten.
2. In der Ausführungsordnung werden die Gebühren festgesetzt, die für sonstige Eintragungen in das internationale Register sowie für die Bereitstellung von Auszügen, Bestätigungen oder sonstigen Informationen über den Inhalt der internationalen Registrierung zu entrichten sind.
3. Die Versammlung setzt ermässigte Gebühren für bestimmte internationale Registrierungen von Ursprungsbezeichnungen und bestimmte internationale Registrierungen von geografischen Angaben fest, insbesondere für solche, bei denen die Ursprungsvertragspartei ein Entwicklungsland oder eines der am wenigsten entwickelten Länder ist.
- 4. a) Jede Vertragspartei kann dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf sie erstreckt, wenn eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten für die materielle Prüfung der internationalen Registrierung entrichtet wird. Der Betrag einer solchen individuellen Gebühr wird in der Erklärung angegeben und kann in späteren Erklärungen geändert werden. Dieser Betrag darf nicht höher sein als der Gegenwert des nach den nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften der Vertragspartei erhobenen Betrags, verringert um die Einsparungen, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben. Darüber hinaus kann die Vertragspartei dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass sie für die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe in dieser Vertragspartei durch die Begünstigten eine Verwaltungsgebühr erhebt.
- b) Die Nichtentrichtung einer individuellen Gebühr führt nach Massgabe der Ausführungsordnung zur Verweigerung des Schutzes in Bezug auf die Vertragspartei, die diese Gebühr erhebt.
Art. 8 Gültigkeitsdauer internationaler Registrierungen
1. Internationale Registrierungen sind für unbegrenzte Zeit gültig, wobei der Schutz einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht mehr gefordert wird, wenn die Bezeichnung, die die Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die die geografische Angabe darstellt, in der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt ist.
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- a) Die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei oder, im Fall von Artikel 5 Absatz 3, die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii oder die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei kann bzw. können beim Internationalen Büro jederzeit die Löschung der betreffenden internationalen Registrierung beantragen.
- b) Ist die Bezeichnung, die eine eingetragene Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die eine eingetragene geografische Angabe darstellt, in der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt, beantragt die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei die Löschung der internationalen Registrierung.
Kapitel III: Schutz
Art. 9 Schutzverpflichtung
Jede Vertragspartei schützt eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben in ihrem Gebiet gemäss ihrer eigenen Rechtsordnung und -praxis, jedoch gemäss den Bestimmungen dieser Akte, vorbehaltlich einer Schutzverweigerung, eines Verzichts, einer Ungültigerklärung oder einer Löschung, die bzw. der in Bezug auf ihr Gebiet möglicherweise wirksam wird, wobei die Vertragsparteien, die in ihren nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften nicht zwischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben unterscheiden, nicht verpflichtet sind, in ihre nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften eine solche Unterscheidung einzuführen.
Art. 10 Schutz nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien
und im Rahmen anderer Instrumente
1. Jede Vertragspartei entscheidet selbst, nach welcher Art von Rechtsvorschriften sie den in dieser Akte vorgesehenen Schutz gewährt, sofern diese Rechtsvorschriften den wesentlichen Anforderungen dieser Akte entsprechen.
2. Die Bestimmungen dieser Akte berühren in keiner Weise einen etwaigen anderen Schutz, den eine Vertragspartei nach ihren nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften oder im Rahmen anderer internationaler Instrumente für eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder eingetragene geografische Angaben gewährt.
3. Diese Akte entbindet weder von Verpflichtungen, die die Vertragsparteien gemäss anderen internationalen Instrumenten untereinander eingegangen sind, noch werden durch diese Akte die Rechte einer Vertragspartei beeinträchtigt, die diese gemäss anderen Instrumenten innehat.
Art. 11 Schutz von eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Akte stellt jede Vertragspartei die rechtlichen Mittel bereit, um in Bezug auf eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder eine eingetragene geografische Angabe Folgendes zu verhindern:
die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe:
- i) für Waren der gleichen Art wie diejenigen, auf die die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe anwendbar ist, die ihren Ursprung nicht im geografischen Ursprungsgebiet haben oder die sonstigen massgeblichen Erfordernisse für die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe nicht erfüllen,
- ii) für Waren, die nicht von der gleichen Art sind wie diejenigen, auf die die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe anwendbar ist, oder für Dienstleistungen, wenn eine solche Verwendung auf eine Verbindung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und den an der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe Begünstigten hinweisen oder eine solche Verbindung nahelegen würde und wahrscheinlich ihre Interessen schädigen würde oder gegebenenfalls weil aufgrund des Rufs der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe in der betreffenden Vertragspartei eine solche Verwendung wahrscheinlich diesen Ruf schädigen oder auf unlautere Weise schwächen oder auf ungerechtfertigte Weise ausnutzen würde;
- a)
- b) jede sonstige Praktik, die geeignet ist, die Konsumenten in Bezug auf den wahren Ursprung, die wahre Herkunft oder die wahre Art der Waren irrezuführen.
2. Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für eine Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe, die auf eine Imitation hinausläuft, selbst wenn der tatsächliche Ursprung der Waren angegeben ist oder wenn die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe als Übersetzung verwendet oder durch Ausdrücke wie «Stil», «Art», «Typ», «Machart», «Imitation», «Verfahren», «hergestellt wie in», «wie», «ähnlich» oder dergleichen begleitet wird.
3. Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 verweigert eine Vertragspartei von Amts wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer betroffenen Partei die Registrierung einer jüngeren Marke oder erklärt sie für ungültig, wenn die Verwendung dieser Marke zu einer der Situationen gemäss Absatz 1 führen würde.
Art. 12 Schutz davor, zu einer Gattungsbezeichnung zu werden
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Akte können eingetragene Ursprungsbezeichnungen und eingetragene geografische Angaben nicht als in einer Vertragspartei mittlerweile eine Gattungsbezeichnung darstellend betrachtet werden.
Art. 13 Garantien in Bezug auf sonstige Rechte
1. Die Bestimmungen dieser Akte lassen ältere Marken unberührt, die in einer Vertragspartei gutgläubig hinterlegt oder eingetragen wurden oder durch gutgläubigen Gebrauch erworben wurden. Sieht das Recht einer Vertragspartei eine begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor, wonach eine solche ältere Marke ihren Inhaber in bestimmten Fällen nicht dazu berechtigt, die Schutzerteilung für eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe oder deren Verwendung in dieser Vertragspartei zu verhindern, so begrenzt der Schutz der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe die Rechte aus dieser Marke in keiner sonstigen Weise.
2. Die Bestimmungen dieser Akte berühren nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.
3. Die Bestimmungen dieser Akte berühren nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse zu verwenden, sofern diese Bezeichnung nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.
4. Teilt eine Vertragspartei, die nach Artikel 15 die Wirksamkeit einer internationalen Registrierung aufgrund der Verwendung im Rahmen einer älteren Marke oder aufgrund anderer Rechte gemäss dem vorliegenden Artikel verweigert hat, die Rücknahme dieser Schutzverweigerung nach Artikel 16 oder eine Schutzgewährung nach Artikel 18 mit, so berührt der daraus resultierende Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe nicht dieses Recht oder ihre Verwendung, es sei denn, der Schutz wurde nach der Löschung, der Nichterneuerung, dem Widerruf oder der Ungültigerklärung des Rechts gewährt.
Art. 14 Durchsetzungsverfahren und Rechtsmittel
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.