Genfer Akte des Lissabonner Abkommens vom 20. Mai 2015 über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Typ Andere
Veröffentlichung 2015-05-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Kapitel I: Einleitende und allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Abkürzungen

Im Sinne dieser Akte gelten, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, folgende Begriffsbestimmungen:

Art. 2 Gegenstand

1. Diese Akte gilt für:

2. Ein geografisches Ursprungsgebiet im Sinne von Absatz 1 kann das gesamte Gebiet der Ursprungsvertragspartei oder eine Region, eine Gegend oder einen Ort in der Ursprungsvertragspartei umfassen. Dies steht der Anwendung dieser Akte auf ein geografisches Ursprungsgebiet im Sinne von Absatz 1, das aus einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet oder einem Teil davon besteht, nicht entgegen.

Art. 3 Zuständige Behörde

Jede Vertragspartei benennt eine Einrichtung, die für die Verwaltung dieser Akte in ihrem Gebiet sowie für die Kommunikation mit dem Internationalen Büro im Rahmen dieser Akte und der Ausführungsordnung zuständig ist. Die Vertragspartei teilt dem Internationalen Büro nach Massgabe der Ausführungsordnung den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde mit.

Art. 4 Internationales Register

Das Internationale Büro führt ein internationales Register, in dem die nach dieser Akte, dem Lissabonner Abkommen und der Akte von 1967 oder nach beiden vorgenommenen internationalen Registrierungen sowie die mit diesen internationalen Registrierungen verbundenen Daten verzeichnet sind.

Kapitel II: Gesuch und internationale Registrierung

Art. 5 Gesuch

1. Gesuche sind beim Internationalen Büro einzureichen.

2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird das Gesuch um die internationale Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe von der zuständigen Behörde eingereicht im Namen:

4. Im Falle eines geografischen Ursprungsgebiets, das aus einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet besteht, können die aneinandergrenzenden Vertragsparteien nach Massgabe ihrer Vereinbarung über eine gemeinsam benannte zuständige Behörde gemeinsam ein Gesuch einreichen.

5. In der Ausführungsordnung werden die Pflichtangaben festgelegt, die im Gesuch zusätzlich zu den Angaben gemäss Artikel 6 Absatz 3 enthalten sein müssen.

6. In der Ausführungsordnung können die fakultativen Angaben festgelegt werden, die im Gesuch enthalten sein können.

Art. 6 Internationale Registrierung

1. Nach Eingang eines Gesuchs um die internationale Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe in ordnungsgemässer, in der Ausführungsordnung festgelegter Form trägt das Internationale Büro die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in das internationale Register ein.

2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist das Datum der internationalen Registrierung das Datum, an dem das internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist.

3. Enthält das Gesuch nicht alle folgenden Angaben:

ist das Datum der internationalen Registrierung das Datum, an dem die letzte der fehlenden Angaben beim Internationalen Büro eingeht.

4. Das Internationale Büro veröffentlicht unverzüglich jede internationale Registrierung und teilt der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei die internationale Registrierung mit.

Art. 7 Gebühren

1. Für die internationale Registrierung jeder Ursprungsbezeichnung und jeder geografischen Angabe ist die in der Ausführungsordnung festgesetzte Gebühr zu entrichten.

2. In der Ausführungsordnung werden die Gebühren festgesetzt, die für sonstige Eintragungen in das internationale Register sowie für die Bereitstellung von Auszügen, Bestätigungen oder sonstigen Informationen über den Inhalt der internationalen Registrierung zu entrichten sind.

3. Die Versammlung setzt ermässigte Gebühren für bestimmte internationale Registrierungen von Ursprungsbezeichnungen und bestimmte internationale Registrierungen von geografischen Angaben fest, insbesondere für solche, bei denen die Ursprungsvertragspartei ein Entwicklungsland oder eines der am wenigsten entwickelten Länder ist.

Art. 8 Gültigkeitsdauer internationaler Registrierungen

1. Internationale Registrierungen sind für unbegrenzte Zeit gültig, wobei der Schutz einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht mehr gefordert wird, wenn die Bezeichnung, die die Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die die geografische Angabe darstellt, in der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt ist.

Kapitel III: Schutz

Art. 9 Schutzverpflichtung

Jede Vertragspartei schützt eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben in ihrem Gebiet gemäss ihrer eigenen Rechtsordnung und -praxis, jedoch gemäss den Bestimmungen dieser Akte, vorbehaltlich einer Schutzverweigerung, eines Verzichts, einer Ungültigerklärung oder einer Löschung, die bzw. der in Bezug auf ihr Gebiet möglicherweise wirksam wird, wobei die Vertragsparteien, die in ihren nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften nicht zwischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben unterscheiden, nicht verpflichtet sind, in ihre nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften eine solche Unterscheidung einzuführen.

Art. 10 Schutz nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien

und im Rahmen anderer Instrumente

1. Jede Vertragspartei entscheidet selbst, nach welcher Art von Rechtsvorschriften sie den in dieser Akte vorgesehenen Schutz gewährt, sofern diese Rechtsvorschriften den wesentlichen Anforderungen dieser Akte entsprechen.

2. Die Bestimmungen dieser Akte berühren in keiner Weise einen etwaigen anderen Schutz, den eine Vertragspartei nach ihren nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften oder im Rahmen anderer internationaler Instrumente für eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder eingetragene geografische Angaben gewährt.

3. Diese Akte entbindet weder von Verpflichtungen, die die Vertragsparteien gemäss anderen internationalen Instrumenten untereinander eingegangen sind, noch werden durch diese Akte die Rechte einer Vertragspartei beeinträchtigt, die diese gemäss anderen Instrumenten innehat.

Art. 11 Schutz von eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Akte stellt jede Vertragspartei die rechtlichen Mittel bereit, um in Bezug auf eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder eine eingetragene geografische Angabe Folgendes zu verhindern:

die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe:

2. Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für eine Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe, die auf eine Imitation hinausläuft, selbst wenn der tatsächliche Ursprung der Waren angegeben ist oder wenn die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe als Übersetzung verwendet oder durch Ausdrücke wie «Stil», «Art», «Typ», «Machart», «Imitation», «Verfahren», «hergestellt wie in», «wie», «ähnlich» oder dergleichen begleitet wird.

3. Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 verweigert eine Vertragspartei von Amts wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer betroffenen Partei die Registrierung einer jüngeren Marke oder erklärt sie für ungültig, wenn die Verwendung dieser Marke zu einer der Situationen gemäss Absatz 1 führen würde.

Art. 12 Schutz davor, zu einer Gattungsbezeichnung zu werden

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Akte können eingetragene Ursprungsbezeichnungen und eingetragene geografische Angaben nicht als in einer Vertragspartei mittlerweile eine Gattungsbezeichnung darstellend betrachtet werden.

Art. 13 Garantien in Bezug auf sonstige Rechte

1. Die Bestimmungen dieser Akte lassen ältere Marken unberührt, die in einer Vertragspartei gutgläubig hinterlegt oder eingetragen wurden oder durch gutgläubigen Gebrauch erworben wurden. Sieht das Recht einer Vertragspartei eine begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor, wonach eine solche ältere Marke ihren Inhaber in bestimmten Fällen nicht dazu berechtigt, die Schutzerteilung für eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe oder deren Verwendung in dieser Vertragspartei zu verhindern, so begrenzt der Schutz der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe die Rechte aus dieser Marke in keiner sonstigen Weise.

2. Die Bestimmungen dieser Akte berühren nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.

3. Die Bestimmungen dieser Akte berühren nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse zu verwenden, sofern diese Bezeichnung nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.

4. Teilt eine Vertragspartei, die nach Artikel 15 die Wirksamkeit einer internationalen Registrierung aufgrund der Verwendung im Rahmen einer älteren Marke oder aufgrund anderer Rechte gemäss dem vorliegenden Artikel verweigert hat, die Rücknahme dieser Schutzverweigerung nach Artikel 16 oder eine Schutzgewährung nach Artikel 18 mit, so berührt der daraus resultierende Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe nicht dieses Recht oder ihre Verwendung, es sei denn, der Schutz wurde nach der Löschung, der Nichterneuerung, dem Widerruf oder der Ungültigerklärung des Rechts gewährt.

Art. 14 Durchsetzungsverfahren und Rechtsmittel

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.