Gemeinsame Ausführungsordnung vom 2. Oktober 2018 zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Typ Andere
Veröffentlichung 2018-10-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Kapitel I: Einleitende und allgemeine Bestimmungen

Regel 1Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Akte gelten, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, folgende Begriffsbestimmungen:

2. Im Sinne dieser Ausführungsordnung:

Regel 2Berechnung der Fristen
1.

Jede nach Jahren bemessene Frist endet im folgenden Jahr am selben Tag desselben Monats wie das Ereignis, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen, so endet die Frist am 28. Februar des folgenden Jahres.

2.

Jede nach Monaten bemessene Frist endet im folgenden Monat am selben Tag wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.

3. Endet eine für das Internationale Büro oder eine zuständige Behörde gültige Frist an einem Tag, der für das Internationale Büro oder eine zuständige Behörde kein Arbeitstag ist, so endet diese Frist ungeachtet der Absätze 1 und 2 für das Internationale Büro oder die zuständige Behörde je nach Fall am ersten folgenden Arbeitstag.

Regel 3Arbeitssprachen

1. Das Gesuch ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.

2. Mitteilungen über ein internationales Gesuch oder eine internationale Registrierung sind nach Wahl der betroffenen zuständigen Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte nach Wahl der Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen. Die für diese Verfahren notwendigen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt.

3. Die Eintragungen in das internationale Register und die Veröffentlichung dieser Eintragungen durch das Internationale Büro erfolgen in englischer, französischer und spanischer Sprache. Die zu diesem Zweck notwendigen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt. Das Internationale Büro übersetzt jedoch die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe nicht.

4. Enthält das Gesuch eine Transliteration der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe gemäss Regel 5 Absatz 2 Buchstabe b, so überprüft das Internationale Büro nicht deren Richtigkeit.

5. Enthält ein durch die Akte von 1967 geregeltes Gesuch eine oder mehrere Übersetzungen der Ursprungsbezeichnung gemäss Regel 5 Absatz 6 Ziffer v, so überprüft das Internationale Büro nicht deren Richtigkeit.

Regel 4Zuständige Behörde

1. Jede Vertragspartei teilt dem Internationalen Büro den Namen und die Kontaktdaten ihrer zuständigen Behörde, d.h. der von ihr für die Einreichung der Gesuche und der übrigen Mitteilungen beim Internationalen Büro sowie den Empfang der Mitteilungen des Internationalen Büros bezeichneten Behörde, mit.

2. In der Mitteilung nach Absatz 1 ist vorzugsweise eine einzige zuständige Behörde anzugeben. Teilt eine Vertragspartei unterschiedliche zuständige Behörden mit, so sind in dieser Mitteilung die jeweiligen Zuständigkeiten für die Einreichung der Gesuche und der übrigen Mitteilungen beim Internationalen Büro sowie den Empfang der Mitteilungen des Internationalen Büros klar anzugeben.

3. Die zuständige Behörde teilt die Angaben zu den in ihrem Gebiet anwendbaren Verfahren für die Anfechtung und Anwendung der Rechte an den Ursprungsbezeichnungen und den geografischen Angaben mit.

4. Die Vertragsparteien teilen dem Internationalen Büro alle Änderungen der Angaben gemäss den Absätzen 1 und 3 mit. Das Internationale Büro kann jedoch auch ohne Mitteilung von Amtes wegen Kenntnis von einer Änderung nehmen, wenn es über klare Hinweise verfügt, dass eine solche Änderung eingetreten ist.

Kapitel II: Gesuch und internationale Registrierung

Regel 5Erfordernisse bezüglich des Gesuchs
1.

Das internationale Gesuch ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt einzureichen und von der einreichenden zuständigen Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte zu unterzeichnen.

Im Gesuch sind anzugeben:

5. In dem durch die Genfer Akte geregelten Gesuch ist anzugeben, ob nach Kenntnis des Anmeldenden der gesetzliche oder ordnungspolitische Erlass oder der gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Entscheid, gemäss dem der Schutz für die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in der Ursprungsvertragspartei gewährt wird, klarstellt, dass für bestimmte Bestandteile der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe kein Schutz gewährt wird. Diese Bestandteile sind im Gesuch in einer Arbeitssprache und in der oder den Amtssprachen der Ursprungsvertragspartei gemäss Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv mit einer Transliteration gemäss Absatz 2 Buchstabe b anzugeben.

Das internationale Gesuch kann Folgendes angeben oder enthalten:

Regel 6Nicht vorschriftsmässige Gesuche

2. Wird das Gesuch nicht von der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte eingereicht, so wird es vom Internationalen Büro nicht als solches betrachtet und an den Absender zurückgesandt.

Regel 7Eintragung in das internationale Register

2. Die internationale Registrierung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

3.

Das Internationale Büro:

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