Gemeinsame Ausführungsordnung vom 2. Oktober 2018 zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Kapitel I: Einleitende und allgemeine Bestimmungen
Regel 1Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieser Akte gelten, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, folgende Begriffsbestimmungen:
- i) «Genfer Akte» bedeutet die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben vom 20. Mai 2015[^1];
- ii) Die in dieser Ausführungsordnung verwendeten und in Artikel 1 sowie Artikel 2 Absatz 1 der Genfer Akte definierten Abkürzungen haben dieselbe Bedeutung wie in dieser Akte.
- iii) Ist anstelle der Akte von 1967 das Lissabonner Abkommen über den Schutz und die internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen vom 31. Oktober 1958 anwendbar, so ist jede Erwähnung der Akte von 1967 als Verweis auf das Lissabonner Abkommen vom 31. Oktober 1958 zu verstehen.
- iv) Der Begriff «Regel» bezeichnet eine Regel dieser Ausführungsordnung.
- v) «Verwaltungsvorschriften» bedeutet die in Regel 24 genannten Verwaltungsvorschriften.
- vi) «Amtliches Formblatt» bedeutet ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt.
- vii) «Mitteilung» bedeutet ein Gesuch oder einen Antrag, eine Erklärung, eine Benachrichtigung, eine Aufforderung oder eine Information, die sich auf ein internationales Gesuch oder eine internationale Registrierung bezieht oder einer solchen beigefügt an eine zuständige Behörde, an das Internationale Büro oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte an die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte gerichtet ist.
- viii) «Gesuch, das durch die Akte von 1967 geregelt ist» bedeutet ein gemäss der Akte von 1967 eingereichtes Gesuch, wenn die gegenseitigen Beziehungen der betroffenen Vertragsparteien durch die Akte von 1967 geregelt sind.
- ix) «Gesuch, das durch die Genfer Akte geregelt ist» bedeutet ein gemäss der Genfer Akte eingereichtes Gesuch, wenn die gegenseitigen Beziehungen der betroffenen Vertragsparteien durch die Genfer Akte geregelt sind.
- x) «Verweigerung» bedeutet die Erklärung gemäss Artikel 5 Absatz 3 der Akte von 1967 oder gemäss Artikel 15 der Genfer Akte.
2. Im Sinne dieser Ausführungsordnung:
- i) beinhaltet der Ausdruck «Vertragspartei» gegebenenfalls den in der Akte von 1967 verwendeten Ausdruck «Land»;
- ii) beinhaltet der Ausdruck «Ursprungsvertragspartei» gegebenenfalls den in der Akte von 1967 verwendeten Ausdruck «Ursprungsland»;
- iii) beinhaltet der Ausdruck «Veröffentlichung» in Regel 19 gegebenenfalls eine Veröffentlichung in der regelmässig erscheinenden Sammlung gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Akte von 1967, ungeachtet des für die Veröffentlichung benutzten Mediums.
Regel 2Berechnung der Fristen
Jede nach Jahren bemessene Frist endet im folgenden Jahr am selben Tag desselben Monats wie das Ereignis, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen, so endet die Frist am 28. Februar des folgenden Jahres.
Jede nach Monaten bemessene Frist endet im folgenden Monat am selben Tag wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.
3. Endet eine für das Internationale Büro oder eine zuständige Behörde gültige Frist an einem Tag, der für das Internationale Büro oder eine zuständige Behörde kein Arbeitstag ist, so endet diese Frist ungeachtet der Absätze 1 und 2 für das Internationale Büro oder die zuständige Behörde je nach Fall am ersten folgenden Arbeitstag.
Regel 3Arbeitssprachen
1. Das Gesuch ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.
2. Mitteilungen über ein internationales Gesuch oder eine internationale Registrierung sind nach Wahl der betroffenen zuständigen Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte nach Wahl der Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen. Die für diese Verfahren notwendigen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt.
3. Die Eintragungen in das internationale Register und die Veröffentlichung dieser Eintragungen durch das Internationale Büro erfolgen in englischer, französischer und spanischer Sprache. Die zu diesem Zweck notwendigen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt. Das Internationale Büro übersetzt jedoch die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe nicht.
4. Enthält das Gesuch eine Transliteration der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe gemäss Regel 5 Absatz 2 Buchstabe b, so überprüft das Internationale Büro nicht deren Richtigkeit.
5. Enthält ein durch die Akte von 1967 geregeltes Gesuch eine oder mehrere Übersetzungen der Ursprungsbezeichnung gemäss Regel 5 Absatz 6 Ziffer v, so überprüft das Internationale Büro nicht deren Richtigkeit.
Regel 4Zuständige Behörde
1. Jede Vertragspartei teilt dem Internationalen Büro den Namen und die Kontaktdaten ihrer zuständigen Behörde, d.h. der von ihr für die Einreichung der Gesuche und der übrigen Mitteilungen beim Internationalen Büro sowie den Empfang der Mitteilungen des Internationalen Büros bezeichneten Behörde, mit.
2. In der Mitteilung nach Absatz 1 ist vorzugsweise eine einzige zuständige Behörde anzugeben. Teilt eine Vertragspartei unterschiedliche zuständige Behörden mit, so sind in dieser Mitteilung die jeweiligen Zuständigkeiten für die Einreichung der Gesuche und der übrigen Mitteilungen beim Internationalen Büro sowie den Empfang der Mitteilungen des Internationalen Büros klar anzugeben.
3. Die zuständige Behörde teilt die Angaben zu den in ihrem Gebiet anwendbaren Verfahren für die Anfechtung und Anwendung der Rechte an den Ursprungsbezeichnungen und den geografischen Angaben mit.
4. Die Vertragsparteien teilen dem Internationalen Büro alle Änderungen der Angaben gemäss den Absätzen 1 und 3 mit. Das Internationale Büro kann jedoch auch ohne Mitteilung von Amtes wegen Kenntnis von einer Änderung nehmen, wenn es über klare Hinweise verfügt, dass eine solche Änderung eingetreten ist.
Kapitel II: Gesuch und internationale Registrierung
Regel 5Erfordernisse bezüglich des Gesuchs
Das internationale Gesuch ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt einzureichen und von der einreichenden zuständigen Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte zu unterzeichnen.
Im Gesuch sind anzugeben:
- i) die Ursprungsvertragspartei;
- ii) die zuständige Behörde, die das Gesuch einreicht, oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte die Kontaktdaten der Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte;
- iii) die gemeinsam oder, wenn eine gemeinsame Bezeichnung nicht möglich ist, namentlich bezeichneten Begünstigten oder im Fall eines durch die Genfer Akte geregelten Gesuchs die natürliche oder juristische Person, die nach dem Recht der Ursprungsvertragspartei befugt ist, die Rechte der Begünstigten oder sonstige Rechte im Zusammenhang mit der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe geltend zu machen;
- iv) die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe, für die die Registrierung erwirkt werden soll, in der Amtssprache der Ursprungsvertragspartei oder, wenn die Ursprungsvertragspartei mehrere Amtssprachen hat, in der oder den Amtssprachen, in denen die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in der Registrierung, der Urkunde oder dem Entscheid, gemäss dem der Schutz in der Ursprungsvertragspartei gewährt wird, angegeben ist[^2];
- v) die Ware oder die Waren, auf die sich die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezieht, so genau wie möglich;
- vi) das geografische Produktionsgebiet oder das geografische Ursprungsgebiet der Ware oder der Waren;
- vii) die Angaben zur Identifizierung der Registrierung einschliesslich ihres Datums und gegebenenfalls ihrer Nummer, des gesetzlichen oder ordnungspolitischen Erlasses oder des gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Entscheids, gemäss dem der Schutz für die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in der Ursprungsvertragspartei gewährt wird.
-
- a)
- b) Das Gesuch muss eine Transliteration des Namens der Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte, des geografischen Produktionsgebiets oder des geografischen Ursprungsgebiets sowie der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe, für die die Registrierung erwirkt werden soll, beinhalten, wenn diese nicht in lateinischen Buchstaben angegeben sind. Die Transliteration hat der Phonetik der Sprache des Gesuchs zu folgen
- c) Das Gesuch ist zusammen mit der Registrierungsgebühr und allen anderen in Regel 8 vorgeschriebenen Gebühren einzureichen.
- 3. a) Sofern eine Vertragspartei der Genfer Akte für den Schutz einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer eingetragenen geografischen Angabe in ihrem Gebiet verlangt, dass das durch die Genfer Akte geregelte Gesuch im Fall einer Ursprungsbezeichnung auch Angaben zur Qualität oder zu den Eigenschaften der Ware und zum Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen des geografischen Produktionsgebiets sowie im Fall einer geografischen Angabe auch Angaben zur Qualität, zum Ruf oder zu anderen Eigenschaften der Ware und zum Zusammenhang mit dem geografischen Ursprungsgebiet beinhaltet, hat sie diese Anforderung dem Generaldirektor mitzuteilen.
- b) Damit dieses Erfordernis erfüllt ist, sind die in Buchstabe a genannten Angaben in einer Arbeitssprache einzureichen, werden jedoch vom Internationalen Büro nicht übersetzt.
- c) Die Nichteinhaltung einer von einer Vertragspartei in Anwendung von Buchstabe a mitgeteilten Anforderung führt vorbehaltlich Regel 6 zur Verweigerung des Schutzes in Bezug auf diese Vertragspartei.
- 4. a) Sofern eine Vertragspartei der Genfer Akte für den Schutz einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer eingetragenen geografischen Angabe verlangt, dass das durch die Genfer Akte geregelte Gesuch von einer Person unterzeichnet sein muss, die befugt ist, die durch diesen Schutz gewähren Rechte geltend zu machen, hat sie diese Anforderung dem Generaldirektor mitzuteilen.
- b) Sofern eine Vertragspartei für den Schutz einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer eingetragenen geografischen Angabe verlangt, dass das durch die Genfer Akte geregelte Gesuch zusammen mit einer Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der in ihrem Gebiet eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder zusammen mit einer Erklärung über die beabsichtigte Ausübung einer Kontrolle über die Benutzung der in ihrem Gebiet eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe durch andere eingereicht wird, hat sie diese Anforderung dem Generaldirektor mitzuteilen
- c) Die Nichtunterzeichnung von durch die Genfer Akte geregelten Gesuchen gemäss Buchstabe a oder die Nichteinreichung einer Erklärung gemäss Buchstabe b führt vorbehaltlich der Regel 6 zur Verweigerung des Schutzes in Bezug auf die Vertragspartei, die diese Unterzeichnung oder Erklärung verlangt und dies gemäss Buchstabe a oder b mitgeteilt hat.
5. In dem durch die Genfer Akte geregelten Gesuch ist anzugeben, ob nach Kenntnis des Anmeldenden der gesetzliche oder ordnungspolitische Erlass oder der gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Entscheid, gemäss dem der Schutz für die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in der Ursprungsvertragspartei gewährt wird, klarstellt, dass für bestimmte Bestandteile der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe kein Schutz gewährt wird. Diese Bestandteile sind im Gesuch in einer Arbeitssprache und in der oder den Amtssprachen der Ursprungsvertragspartei gemäss Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv mit einer Transliteration gemäss Absatz 2 Buchstabe b anzugeben.
Das internationale Gesuch kann Folgendes angeben oder enthalten:
- i) die Anschrift der Begünstigten oder im Fall eines durch die Genfer Akte geregelten Gesuchs und unbeschadet von Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte;
- ii) eine Erklärung, wonach auf den Schutz in einer oder mehreren Vertragsparteien verzichtet wird;
- iii) eine in der Originalsprache verfasste Kopie der Registrierung, des gesetzlichen oder ordnungspolitischen Erlasses oder des gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Entscheids, gemäss dem der Schutz für die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in der Ursprungsvertragspartei gewährt wird;
- iv) eine Erklärung, wonach auf den Schutz bestimmter Bestandteile der Ursprungsbezeichnung in Bezug auf die durch die Akte von 1967 geregelten Gesuche oder bestimmter anderer Bestandteile der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe als den in Absatz 5 genannten in Bezug auf die durch die Genfer Akte geregelten Gesuche verzichtet wird;
- v) eine oder mehrere Übersetzungen der Ursprungsbezeichnung in so viele Sprachen wie von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes gewünscht in Bezug auf die durch die Akte von 1967 geregelten Gesuche;
- vi) alle sonstigen Angaben, die die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei, die Partei der Akte von 1967 ist, bezüglich dem der Ursprungsbezeichnung in diesem Land gewährten Schutz machen möchte, wie beispielsweise zusätzliche Angaben zum Produktionsgebiet der Ware und eine Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität oder den Eigenschaften der Ware und ihren geografischen Verhältnissen.
- 6. a)
- b) Ungeachtet von Regel 3 Absatz 3 werden die in Buchstabe a Ziffern i und vi genannten Angaben vom Internationalen Büro nicht übersetzt.
Regel 6Nicht vorschriftsmässige Gesuche
-
- a) Stellt das Internationale Büro vorbehaltlich Absatz 2 fest, dass das Gesuch die Erfordernisse von Regel 3 Absatz 1 oder Regel 5 nicht erfüllt, so setzt es die Registrierung aus und fordert die zuständige Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte auf, den festgestellten Mangel innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem diese Aufforderung übersandt wurde, zu beheben.
- b) Wird der festgestellte Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der in Buchstabe a genannten Aufforderung behoben, so übersendet das Internationale Büro eine Mitteilung, in der an seine Aufforderung erinnert wird. Die in Buchstabe a genannte Frist von drei Monaten bleibt von der Übersendung einer solchen Mitteilung unberührt.
- c) Geht die Behebung des Mangels nicht innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist von drei Monaten beim Internationalen Büro ein, so wird das Gesuch vorbehaltlich Buchstabe d vom Internationalen Büro abgewiesen, das die zuständige Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte sowie die zuständige Behörde darüber unterrichtet.
- d) Im Fall eines Mangels in Bezug auf ein Erfordernis, das auf der Grundlage einer gemäss Regel 5 Absatz 3 oder 4 erfolgten Mitteilung oder einer gemäss Artikel 7 Absatz 4 der Genfer Akte abgegebenen Erklärung basiert, wird davon ausgegangen, dass in der Vertragspartei, die die Mitteilung eingereicht oder die Erklärung abgegeben hat, auf den Schutz aus der internationalen Registrierung verzichtet wird, falls die Behebung des Mangels nicht innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist von drei Monaten beim Internationalen Büro eingeht.
- e) Wird das Gesuch gemäss Buchstabe c zurückgewiesen, erstattet das Internationale Büro die für dieses Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben in Regel 8 genannten Registrierungsgebühr zurück.
2. Wird das Gesuch nicht von der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte eingereicht, so wird es vom Internationalen Büro nicht als solches betrachtet und an den Absender zurückgesandt.
Regel 7Eintragung in das internationale Register
-
- a) Stellt das Internationale Büro fest, dass das Gesuch die Erfordernisse von Regel 3 Absatz 1 und Regel 5 erfüllt, trägt es die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in das internationale Register ein.
- b) Das Internationale Büro gibt für jede Vertragspartei an, ob die internationale Registrierung durch die Genfer Akte oder das Lissabonner Abkommen vom 31. Oktober 1958 oder die Akte von 1967 geregelt ist.
2. Die internationale Registrierung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben:
- i) alle im Gesuch enthaltenen Angaben;
- ii) die Sprache, in der das Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist;
- iii) die Nummer der internationalen Registrierung;
- iv) das Datum der internationalen Registrierung.
Das Internationale Büro:
- i) übersendet der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii, die die Registrierung beantragt haben, eine Bescheinigung über die internationale Registrierung; und
- ii) teilt die internationale Registrierung der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei mit.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.