Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-11-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7a Absatz 6, 16, 45b Absatz 3, 45f und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^1] (TSG) sowie auf die Artikel 165gbis, 177 Absatz 1 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^2],

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

den Betrieb der folgenden Informationssysteme und die Bearbeitung der Daten in diesen Informationssystemen:

Art. 2 Begriffe

Die folgenden Begriffe bedeuten:

Identifikationsnummer eines Tiers:

2. Kapitel: Aufgaben und Pflichten der Identitas AG

Art. 3 Aufgaben

1 Die Identitas AG betreibt:

2 Sie stellt die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereit für:

3 Sie wartet die Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 2, entwickelt diese weiter und löst sie bei Bedarf ab. Für die Benutzerinnen und Benutzer stellt sie einen fachlichen Support bereit.

4 Sie stellt sicher, dass sich die Benutzerinnen und Benutzer für den Zugriff auf die Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 2 über das IAM-System authentifizieren.

5 Sie erbringt zudem die folgenden Aufgaben:

Art. 4 Hardware, Software, Datensammlungen

1 Die Identitas AG ist Eigentümerin der Infrastruktur, inklusive Hardware und Software, zur Erbringung ihrer Aufgaben nach Artikel 3. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist Eigentümer der Software zur Erbringung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2.

3 Führt die Identitas AG eine Aufgabe nicht mehr aus, so muss sie die entsprechende Software sowie die dazugehörige Dokumentation dem Bund übertragen.

4 Der Bund ist Eigentümer der Datensammlungen, die durch die Ausübung der Aufgaben nach Artikel 3 entstehen.

Art. 5 Beschaffungen

Für Beschaffungen im Bereich der Aufgaben unterliegt die Identitas AG dem öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes. Sie erlässt die im Beschaffungsverfahren notwendigen Verfügungen.

Art. 6 Leistungsvereinbarung

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) schliesst mit der Identitas AG eine Leistungsvereinbarung ab für die Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 Buchstaben a–d sowie diejenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die die TVD, den GVE-Rechner und das E-Transit betreffen.

2 Das BLV schliesst mit der Identitas AG eine Leistungsvereinbarung ab für die Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 2 und 5 Buchstabe e sowie diejenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die das Fleko und das Ribes betreffen.

3 Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere den Umfang, die Qualität und die Finanzierung der zu erbringenden Leistungen.

Art. 7 Gewerbliche Leistungen

1 Sämtliche Leistungen ausserhalb der in Artikel 3 aufgeführten Aufgaben gelten als gewerbliche Leistungen.

2 Die Identitas AG darf die in Ausübung ihrer Aufgaben erhaltenen Daten nicht kommerziell verwerten.

Art. 8 Meldung bei Verdacht auf Widerhandlungen

1 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchen- oder die Landwirtschaftsgesetzgebung erstattet die Identitas AG der zuständigen kantonalen Stelle Meldung.

2 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Zoll- oder die Mehrwertsteuergesetzgebung erstattet sie der zuständigen Bundesstelle Meldung.

Art. 9 Aufsicht

1 Das BLW übt die Aufsicht aus über die Erfüllung der Aufgaben der Identitas AG nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 Buchstaben a–d sowie derjenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die die TVD, den GVE-Rechner und das E-Transit betreffen. Das BLV übt die Aufsicht aus über die Erfüllung der Aufgaben der Identitas AG nach Artikel 3 Absätze 2 und 5 Buchstabe e sowie derjenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die das Fleko und das Ribes betreffen.

2 Das BLW kann bei der Identitas AG ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.

3. Kapitel: TVD

1. Abschnitt: Inhalt der TVD

Art. 10 Daten

Die TVD enthält die folgenden Daten:

Art. 11 Tiergeschichte und Tierdetail

1 Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

2 Der Tiergeschichtenstatus zeigt wie folgt an, ob die Tiergeschichte eines Tiers der Rindergattung, eines Büffels, eines Bisons oder eines Tiers der Schaf- oder der Ziegengattung vollständig und fehlerlos ist:

3 Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

Art. 12 Daten aus anderen Informationssystemen

Die TVD kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen:

aus dem Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der ISVet-V[^11]:

2. Abschnitt: Registrierung von Personen und Tierhaltungen sowie Erfassung des Tierverkehrs

Art. 13 Daten zu Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Tierhaltungen

1 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, Tieren der Schaf-, der Ziegen- und der Schweinegattung sowie Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel, deren Tierhaltung mehr als 250 Plätze für Zuchttiere, mehr als 1000 Plätze für Legehennen, eine Stallgrundfläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets oder von mehr als 200 m2 für Masttruten hat, müssen folgende Daten an die TVD übermitteln:

2 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, Tieren der Schaf- und der Ziegengattung müssen Daten zur Nutzungsart der Tierhaltung an die TVD übermitteln. Diese Pflicht gilt nicht für Schlachtbetriebe.

3 Zu übermitteln sind zudem Änderungen der Daten nach den Absätzen 1 und 2. Änderungen der Nutzungsart der Tierhaltung sind innerhalb von drei Tagen zu übermitteln.

4 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel können zusätzlich Angaben zum Stallgebäude übermitteln.

Art. 14 Registrierung im IAM-System

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden, Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV[^14] kennzeichnen, beauftragte Dritte nach Artikel 23 sowie Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe, die ein Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV[^15] stellen wollen, müssen sich im IAM-System registrieren und dabei folgende Daten übermitteln:

2 Zu übermitteln sind zudem Änderungen der Daten nach Absatz 1.

Art. 15 Zuteilung der TVD-Nummer und der Identifikationsnummer

1 Die Identitas AG teilt jeder Tierhaltung eine TVD-Nummer zu.

2 Sie teilt registrierten Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetrieben eine TVD-Nummer zu.

3 Sie teilt allen Klauentieren eine Identifikationsnummer zu.

Art. 16 Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons

1 Für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 an die TVD übermitteln.

2 Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h ist innert drei Arbeitstagen zu übermitteln.

3 Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss der Schlachtbetrieb die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe f übermitteln.

Art. 17 Daten zu Tieren der Schaf- und der Ziegengattung

1 Für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 an die TVD übermitteln.

2 Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe h ist innert drei Arbeitstagen zu übermitteln.

3 Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss der Schlachtbetrieb die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe f übermitteln.

Art. 18 Daten zu Tieren der Schweinegattung

Für Tiere der Schweinegattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 an die TVD übermitteln.

Art. 19 Daten zu Equiden

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden müssen die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstaben a–i an die TVD übermitteln.

2 Die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer übermittelt die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe h; die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer übermittelt die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe i.

3 Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse von über 148 cm angegeben und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer die korrigierte Angabe an die TVD übermitteln.

4 Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV[^16] kennzeichnen, müssen die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe k an die TVD übermitteln.

5 Schlachtbetriebe müssen die folgenden Daten an die TVD übermitteln:

Art. 20 Ermächtigung zur Änderung von Daten zu Equiden

Bei der Geburt eines Equiden kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Stelle, die den Equidenpass (Art. 15c TSV[^17]) ausstellt, ermächtigen, vor der Bestellung des Grundpasses die Daten des Equiden in der TVD zu ändern.

Art. 21 Daten zu Hausgeflügel

Bei der Einstallung einer neuen Geflügelherde müssen Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel, deren Tierhaltung die Grenzen nach Artikel 13 Absatz 1 überschreitet, die Daten nach Anhang 1 Ziffer 5 an die TVD übermitteln.

Art. 22 Form der Datenübermittlung

Die Daten nach den Artikeln 13 und 16–21 müssen elektronisch über das Internetportal Agate oder über die Schnittstellen nach Artikel 40 Absatz 1 übermittelt werden.

Art. 23 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte

1 Die für die Datenübermittlung zuständigen Personen nach den Artikeln 16–21 können Dritte mit der Datenübermittlung beauftragen, mit Ausnahme der Übermittlung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f.

2 Sie müssen die Erteilung eines solchen Auftrags selber an die TVD übermitteln. Dazu müssen sie die Agate-Nummer der beauftragten Person angeben.

3 Sie müssen den Entzug eines Auftrags ebenfalls an die TVD übermitteln.

4 Die Aufträge sind für jede Tiergattung einzeln zu erteilen.

Art. 24 Prüfung der Daten

Die Identitas AG prüft die Daten nach den Artikeln 16–21 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten übermittelt hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise zu korrigieren.

Art. 25 Berichtigung von Daten

1 Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können die von ihnen übermittelten Daten innerhalb von 10 Tagen online löschen, mit Ausnahme der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f.

2 Schlachtbetriebe können die TVD-Nummer der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e Ziffer 7, Ziffer 2 Buchstabe e Ziffer 7 sowie Ziffer 4 Buchstabe j Ziffer 5 bis 30 Tage nach der Schlachtung online ändern.

3 Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können bei der Identitas AG bis 1 Jahr nach dem Tod eines Tiers telefonisch oder schriftlich eine Berichtigung der von ihnen übermittelten Daten beantragen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.