Verordnung des BLV vom 26. November 2021 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^1], auf die Artikel 88 Absatz 1 und 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[^2] (TSV) und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 2015[^3] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen:
- a. lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken;
- b. Bruteier;
- c. Geflügelfleisch;
- d. Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;
- e. tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel.
2 Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Haus- und Wildgeflügels vor der Aviären Influenza.
3 Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt: Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie Ausfuhr aus diesen Zonen
Art. 2 Schutz- und Überwachungszonen
Die Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und die betroffenen Kantone und Gemeinden sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 3 Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen
1 Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel zur direkten Schlachtung bewilligen, wenn die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.
Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Konsum- und Verarbeitungseiern, von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen
1 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen ist verboten, ausser wenn das Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687[^4] unterzogen wurde.
2 Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern und von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den Schutz- und Überwachungszonen ist verboten. Die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen worden sind.
3 Die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, aus den Schutz- und Überwachungszonen ist verboten, ausser wenn:
- a. die tierischen Nebenprodukte einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011[^5] oder einer anderen validierten Hitzebehandlung unterzogen worden sind, welche den Erreger der Aviären Influenza abtötet; und
- b. die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.
Art. 5 Gesundheitsbescheinigungen
Hausgeflügel zur direkten Schlachtung, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern und tierische Nebenprodukte aus Schutz- und Überwachungszonen müssen bei der Ausfuhr von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, welche die Einhaltung der Bedingungen nach den Artikeln 3 und 4 bestätigt.
3. Abschnitt: ...
Art. 6 und 7 ...[^6]
4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 8
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 27. November 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.
2 Die Artikel 6 und 7 treten am 29. November 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.
3 Diese Verordnung gilt bis zum 31. Januar 2022.
Fussnoten
[^1]: SR 916.40
[^2]: SR 916.401
[^3]: SR 916.443.11
[^4]: Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.
[^5]: Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1720, ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 6.
[^6]: Treten am 29. Nov. 2021 um 00.00 Uhr in Kraft (s. Art. 8 Abs. 2).
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