Verordnung des BLW vom 30. November 2021 über die Einschätzung und Klassifizierung von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung (EKV-BLW)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-11-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),

gestützt auf Artikel 5 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003[^1],

verordnet:

Art. 1 Tiere der Rindviehgattung

Die Qualität der lebenden und geschlachteten Tiere der Rindviehgattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 1 eingestuft werden.

Art. 2 Tiere der Schweinegattung

Die Qualität der geschlachteten Tiere der Schweinegattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 2 eingestuft werden.

Art. 3 Tiere der Pferdegattung

Die Qualität der geschlachteten Tiere der Pferdegattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 3 eingestuft werden.

Art. 4 Tiere der Schafgattung

Die Qualität der lebenden und geschlachteten Tiere der Schafgattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 4 eingestuft werden.

Art. 5 Tiere der Ziegengattung

Die Qualität der geschlachteten Tiere der Ziegengattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 5 eingestuft werden.

Art. 6 Handelsklasse

1 Die Handelsklasse wird aufgrund der Fleischigkeit und des Fettgewebes bestimmt.

2 Bei Tieren der Schweinegattung und bei Gitzi ist nur die Fleischigkeit massgebend.

Art. 7 Klassifizierungsgeräte für die Einstufung geschlachteter Tiere

1 Die Einstufung der Qualität geschlachteter Tiere ausser den geschlachteten Tieren der Schweinegattung erfolgt visuell.

2 Die Qualität geschlachteter Tiere der Rindviehgattung kann auch mit einem Klassifizierungsgerät nach Anhang 1 Ziffer 3 eingestuft werden.

3 Die Qualität geschlachteter Tiere der Schweinegattung muss mit einem Klassifizierungsgerät nach Anhang 2 Ziffer 3 oder 4 eingestuft werden.

Art. 8 Zulassung der Klassifizierungsgeräte

1 Das BLW nimmt ein Klassifizierungsgerät in Anhang 1 Ziffer 3 auf, wenn es nach Anhang 6 zugelassen worden ist.

2 Es nimmt ein Klassifizierungsgerät in Anhang 2 Ziffer 3 oder 4 auf, wenn es nach Anhang 7 zugelassen worden ist.

Art. 9 Einsatz der Klassifizierungsgeräte

1 Die zugelassenen Klassifizierungsgeräte nach den Anhängen 1 und 2 dürfen ausschliesslich von Sachverständigen der Organisation, die das BLW gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 mit der Qualitätseinstufung beauftragt hat (beauftragte Organisation), bedient werden.

2 Zugelassene Klassifizierungsgeräte dürfen ausschliesslich am Standort oder für Tiergattungen eingesetzt werden, für die sie das Zulassungsverfahren durchlaufen haben.

3 An zugelassenen Klassifizierungsgeräten dürfen keine technischen Veränderungen vorgenommen werden.

Art. 10 Überwachung zugelassener Klassifizierungsgeräte

Die zugelassenen Klassifizierungsgeräte nach den Anhängen 1 Ziffer 3 und 2 Ziffer 4 müssen von Sachverständigen der beauftragten Organisation periodisch überwacht werden.

Art. 11 Einsatzverbot für zugelassene Klassifizierungsgeräte bei Mängeln

Zugelassene Klassifizierungsgeräte, die von der beauftragten Organisation im Rahmen der periodischen Überwachung bemängelt werden, dürfen bis zur Behebung des Mangels nicht für die Qualitätseinstufung eingesetzt werden.

Art. 12 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.341

[^2]: [AS 1999 3143; 2002 555; 2015 1097]

[^3]: [AS 1999 2880; 2003 3741]

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