Verordnung der ETH Zürich vom 23. November 2021 über das Doktorat an der ETH Zürich (Doktoratsverordnung ETH Zürich)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-11-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Die Schulleitung der ETH Zürich,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003[^1],

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Bedingungen, die Verfahren und die Zuständigkeiten für die Erteilung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich).

Art. 2 Doktorate

1 Die ETH Zürich verleiht:

2 Sie erteilt auf Anfrage hin Auskunft über verliehene Doktordiplome.

Art. 3 Doktortitel

1 Die ETH Zürich verleiht den Doktortitel «Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc. ETH Zürich)» oder «Doktor der Wissenschaften (Dr. sc. ETH Zürich)».

2 Bei einem hochschulübergreifenden Doktorat kann der Doktortitel im Namen der ETH Zürich und der anderen beteiligten Hochschulen verliehen werden.

3 Ehrendoktorinnen und Ehrendoktoren erhalten den Doktortitel mit dem Zusatz «ehrenhalber» oder «honoris causa».

Art. 4 Doktoratsausschuss

1 Jedes Departement setzt einen Doktoratsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens drei Professorinnen und Professoren.

2 Als Professorinnen und Professoren gelten in dieser Verordnung Professorinnen und Professoren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Professorenverordnung ETH vom 18. September 2003[^2].

3 Der Doktoratsausschuss wird von der Departementskonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

4 Die Zusammensetzung des Doktoratsausschusses ist der Rektorin oder dem Rektor zu melden.

Art. 5 Leiterin oder Leiter der Doktorarbeit

1 Leiterin oder Leiter einer Doktorarbeit kann sein:

eine Titularprofessorin oder ein Titularprofessor oder eine Privatdozentin oder ein Privatdozent der ETH Zürich, unter den Voraussetzungen, dass:

2 Bei einem hochschulübergreifenden Doktorat kann die Leiterin oder der Leiter einer anderen beteiligten Hochschule angehören.

Art. 6 Gebühr

Für das ordentliche Doktorat wird eine Gebühr nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995[^3] erhoben.

2. Kapitel: Ordentliche Doktorate

1. Abschnitt: Zulassung, Doktoratsplan und Eignungskolloquium

Art. 7 Grundbedingungen für die Zulassung

1 Zum Doktorat zugelassen werden Personen mit guten wissenschaftlichen Qualifikationen.

2 Um eine Zulassung zum Doktorat an der ETH Zürich können sich bewerben:

Inhaberinnen und Inhaber eines Master-Diploms:

3 Um die Zulassung zu Doktoratsprogrammen an der ETH Zürich, die einen vorzeitigen Eintritt ins Doktorat ermöglichen, können sich Personen bewerben, die ein Bachelor-Diplom mit hervorragenden Studienleistungen einer ETH oder einer anderen universitären Hochschule besitzen.

Art. 8 Zulassungsverfahren

1 Die Bedingung für die Einleitung eines Zulassungsverfahrens ist, dass:

2 Das Zulassungsverfahren gliedert sich in zwei Phasen:

3 Bei einem hochschulübergreifenden Doktorat kann die ETH Zürich die Zuständigkeit für das Zulassungsverfahren vollständig oder teilweise an eine der beteiligten Hochschulen übertragen.

Art. 9 Provisorische Zulassung

1 Personen, die an der ETH Zürich doktorieren wollen, müssen bei den Akademischen Diensten ein Gesuch um Zulassung stellen. Die Rektorin oder der Rektor legt in den Ausführungsbestimmungen fest, welche Unterlagen für die Zulassung erforderlich sind.

2 Die Akademischen Dienste leiten das Gesuch mit einer Beurteilung der Prorektorin oder des Prorektors für das Doktorat (Prorektorin oder Prorektor Doktorat) an das zuständige Departement weiter.

3 Der Doktoratsausschuss des Departements prüft das Gesuch und stellt der Rektorin oder dem Rektor, nach Rücksprache mit der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit oder mit dem für das Doktoratsprogramm zuständigen Organ, Antrag auf:

4 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über Anträge auf provisorische Zulassung. Diese kann mit der Auflage erfolgen, ein erweitertes Doktoratsstudium zu absolvieren.

5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zum Doktorat.

Art. 10 Zulassungshindernisse

1 Die Rektorin oder der Rektor kann ein Gesuch um Zulassung abweisen, wenn im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt wird, dass die Kandidatin oder der Kandidat:

2 Kommt im Falle nach Absatz 1 Buchstabe b der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, so erstattet die ETH Zürich Anzeige. Bei Antragsdelikten kann darauf verzichtet werden.

Art. 11 Doktoratsplan

1 Provisorisch zugelassene Kandidatinnen und Kandidaten erstellen einen Doktoratsplan. Sie müssen darin Angaben zu mindestens den folgenden Punkten machen:

2 Der Doktoratsplan muss vor der Absolvierung des Eignungskolloquiums folgenden Personen und Organen zur Kenntnisnahme vorgelegt werden:

Art. 12 Eignungskolloquium: Frist

Alle Kandidatinnen und Kandidaten müssen innert zwölf Monaten nach der provisorischen Zulassung ein Eignungskolloquium absolvieren. Diese Frist gilt auch in Doktoratsprogrammen; sie kann jedoch mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors ab einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnen.

Art. 13 Eignungskolloquium: Aufgaben der Eignungskommission

Im Rahmen des Eignungskolloquiums nimmt die Eignungskommission die folgenden Aufgaben wahr:

Art. 14 Eignungskolloquium: Entscheid und Wiederholung der Prüfung

1 Erfolgt die Bewertung der Prüfung nach Artikel 13 Buchstabe b nicht einstimmig, so entscheidet der Doktoratsausschuss innert eines Monats nach dem Eignungskolloquium über das Bestehen. Der Doktoratsausschuss fällt seinen Entscheid anhand des im Doktoratsplan beschriebenen Forschungsvorhabens und des Ergebnisses der Prüfung; er kann zur Entscheidfindung überdies die Eignungskommission und die Kandidatin oder den Kandidaten anhören.

2 Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, sofern die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit einer Wiederholung zustimmt. Die Zustimmung zur Wiederholung kann nur verweigert werden, wenn die Eignungskommission den ersten Prüfungsversuch einstimmig als «nicht bestanden» bewertet hat. Eine allfällige Wiederholung muss innert drei Monaten nach Vorliegen des definitiven Resultats des ersten Versuchs absolviert werden.

Art. 15 Eignungskolloquium: Fristverlängerung

Die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat kann auf begründetes Gesuch des Doktoratsausschusses die Frist für das erstmalige Absolvieren des Eignungskolloquiums oder für die Wiederholung der Prüfung verlängern. Gesuche um Fristverlängerungen müssen stets eine Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit enthalten.

Art. 16 Zusammensetzung der Eignungskommission

1 Die Eignungskommission setzt sich zusammen aus:

2 Der Doktoratsausschuss kann die Eignungskommission im Einzelfall oder generell um weitere Personen ergänzen. Diese sind ebenfalls prüfungsberechtigt.

Art. 17 Definitive Zulassung

Die definitive Zulassung zum Doktorat erfolgt, wenn die Prüfung im Rahmen des Eignungskolloquiums bestanden ist.

2. Abschnitt: Immatrikulation und Exmatrikulation

Art. 18 Immatrikulation und Einschreibung

Immatrikulation und Einschreibung erfolgen nach der provisorischen Zulassung zum Doktorat.

Art. 19 Mehrfachimmatrikulation

1 Es ist nicht zulässig, auf Doktoratsstufe gleichzeitig an der ETH Zürich und an einer anderen Hochschule immatrikuliert zu sein. Ausgenommen sind:

2 Die gleichzeitige Immatrikulation auf Doktoratsstufe an der ETH Zürich und auf einer anderen Studienstufe an der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule bedarf der Genehmigung der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit.

3 Die mit einem Mehrfachstudium nach Absatz 2 verbundenen Gegebenheiten, insbesondere eine stärkere Arbeitsbelastung der Doktorierenden oder terminliche Überschneidungen, werden als Grund für Verlängerungen von Fristen oder für andere Ausnahmebewilligungen nicht anerkannt.

Art. 20 Exmatrikulation

Durch Exmatrikulation erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.

Art. 21 Exmatrikulation durch die Doktorierenden

Doktorierende, die vor Abschluss des Doktorats aus der ETH Zürich austreten wollen, geben schriftlich bei den Akademischen Diensten eine Exmatrikulationserklärung ab.

Art. 22 Exmatrikulation durch die ETH Zürich

1 Wer das Doktorat erfolgreich abgeschlossen hat, wird automatisch exmatrikuliert.

2 Im Weiteren werden Doktorierende exmatrikuliert, wenn:

Art. 23 Wiedereintritt ins Doktorat an der ETH Zürich

1 Bei einem Wiedereintritt ins Doktorat an der ETH Zürich gilt das reguläre Zulassungsverfahren nach den Artikeln 7–17.

2 Die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat kann bei einem Wiedereintritt auf begründetes Gesuch des Doktoratsausschusses das Zulassungsverfahren erleichtern.

3. Abschnitt: Doktorarbeit

Art. 24 Thema der Doktorarbeit

Das Thema der Doktorarbeit muss schwerpunktmässig zum Fachgebiet der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit gehören. Es kann disziplinübergreifend sein.

Art. 25 Forschungsarbeit im Rahmen des Doktorats

1 Die Forschungsarbeit im Rahmen des Doktorats ist in der Regel an der ETH Zürich oder an einer anderen Institution des ETH-Bereichs auszuführen.

2 Eine Ausführung ausserhalb des ETH-Bereichs ist möglich, wenn:

3 Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit kann kurze Forschungsaufenthalte ausserhalb des ETH-Bereichs bewilligen.

4 In jedem Fall muss die Leiterin oder der Leiter Zutritt zu den benützten Einrichtungen und Zugang zu den Versuchsunterlagen, einschliesslich der Daten, haben.

Art. 26 Sprache der Doktorarbeit

1 Die Doktorarbeit wird auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst. Sprachmischungen sind unzulässig.

2 Die Rektorin oder der Rektor kann auf schriftliches und begründetes Gesuch der Doktorierenden Ausnahmen bewilligen.

3 In jedem Fall ist eine Zusammenfassung auf Deutsch, Französisch oder Italienisch sowie auf Englisch zu verfassen.

4. Abschnitt: Leitung der Doktorarbeit und Betreuung der Doktorierenden

Art. 27 Verantwortung der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit

Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit ist verantwortlich für die fachliche Betreuung und die personelle Führung ihrer oder seiner Doktorierenden.

Art. 28 Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer und zusätzliche Betreuungspersonen

1 Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit bestimmt im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden eine fachlich ausgewiesene Person, die als Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer die Doktorandin oder den Doktoranden zusätzlich fachlich begleitet und unterstützt. Diese Person muss spätestens bei Einreichung des Doktoratsplans bestimmt sein.

2 Die Doktorierenden haben während des gesamten Doktorats das Recht, bei Bedarf eine weitere Person zu fordern, die ihnen für zusätzliche fachliche oder nichtfachliche Beratung und Unterstützung zur Verfügung steht.

Art. 29 Fortschrittsbericht und Standortgespräch

1 Definitiv zugelassene Doktorierende reichen der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit für das Standortgespräch jährlich einen schriftlichen Fortschrittsbericht ein über:

2 Die Leiterin oder der Leiter führt auf Basis des Fortschrittsberichts mit ihren oder seinen Doktorierenden mindestens einmal jährlich ein individuelles Standortgespräch. Es können weitere Personen zum Gespräch hinzugezogen werden, namentlich betreffend den Gegenständen nach Absatz 3 Buchstaben a–c. Das Ergebnis des Gesprächs wird schriftlich festgehalten.

3 Gegenstand des Standortgesprächs sind insbesondere:

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