Verordnung der ETH Zürich vom 23. November 2021 über das Doktorat an der ETH Zürich (Doktoratsverordnung ETH Zürich)
Die Schulleitung der ETH Zürich,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003[^1],
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bedingungen, die Verfahren und die Zuständigkeiten für die Erteilung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich).
Art. 2 Doktorate
1 Die ETH Zürich verleiht:
- a. ordentliche Doktordiplome als Ausweis über die Befähigung zur wissenschaftlichen Forschung von hoher Qualität auf der Basis einer selbstständigen Originalarbeit;
- b. Ehrendoktordiplome als Anerkennung für hervorragende Verdienste um die Wissenschaften.
2 Sie erteilt auf Anfrage hin Auskunft über verliehene Doktordiplome.
Art. 3 Doktortitel
1 Die ETH Zürich verleiht den Doktortitel «Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc. ETH Zürich)» oder «Doktor der Wissenschaften (Dr. sc. ETH Zürich)».
2 Bei einem hochschulübergreifenden Doktorat kann der Doktortitel im Namen der ETH Zürich und der anderen beteiligten Hochschulen verliehen werden.
3 Ehrendoktorinnen und Ehrendoktoren erhalten den Doktortitel mit dem Zusatz «ehrenhalber» oder «honoris causa».
Art. 4 Doktoratsausschuss
1 Jedes Departement setzt einen Doktoratsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens drei Professorinnen und Professoren.
2 Als Professorinnen und Professoren gelten in dieser Verordnung Professorinnen und Professoren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Professorenverordnung ETH vom 18. September 2003[^2].
3 Der Doktoratsausschuss wird von der Departementskonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Zusammensetzung des Doktoratsausschusses ist der Rektorin oder dem Rektor zu melden.
Art. 5 Leiterin oder Leiter der Doktorarbeit
1 Leiterin oder Leiter einer Doktorarbeit kann sein:
- a. eine Professorin oder ein Professor der ETH Zürich;
eine Titularprofessorin oder ein Titularprofessor oder eine Privatdozentin oder ein Privatdozent der ETH Zürich, unter den Voraussetzungen, dass:
-
- sie oder er hauptamtlich an der ETH Zürich, an einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs oder in einer gemeinsamen Professur mit einer anderen Schweizer Universität tätig ist, und
-
- das betreffende Departement zugestimmt hat.
- b.
2 Bei einem hochschulübergreifenden Doktorat kann die Leiterin oder der Leiter einer anderen beteiligten Hochschule angehören.
Art. 6 Gebühr
Für das ordentliche Doktorat wird eine Gebühr nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995[^3] erhoben.
2. Kapitel: Ordentliche Doktorate
1. Abschnitt: Zulassung, Doktoratsplan und Eignungskolloquium
Art. 7 Grundbedingungen für die Zulassung
1 Zum Doktorat zugelassen werden Personen mit guten wissenschaftlichen Qualifikationen.
2 Um eine Zulassung zum Doktorat an der ETH Zürich können sich bewerben:
Inhaberinnen und Inhaber eines Master-Diploms:
-
- einer ETH,
-
- einer universitären Hochschule oder einer anderen universitären Institution des Hochschulbereichs, die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011[^4] (HFKG) akkreditiert ist,
-
- einer ausländischen universitären Hochschule, deren Master-Diplome einem Master-Diplom einer ETH nach Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertig sind;
- a.
- b. Inhaberinnen und Inhaber eines universitären Diploms oder eines anderen Studienabschlusses (Staatsexamen usw.), die einem Master-Diplom einer ETH nach Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertig sind;
- c. Inhaberinnen und Inhaber eines Master-Diploms einer Fachhochschule, eines Fachhochschulinstituts oder einer pädagogischen Hochschule, die nach HFKG akkreditiert sind, sofern die Inhaberinnen und Inhaber exzellente Leistungen nachweisen können, namentlich durch hervorragende Studienleistungen und zusätzlich exzellente Eigenleistungen in ihrem Fachgebiet;
- d. Kandidatinnen und Kandidaten mit herausragenden Qualifikationen, die namentlich durch exzellente wissenschaftliche Eigenleistungen in einem Fachgebiet nachzuweisen sind.
3 Um die Zulassung zu Doktoratsprogrammen an der ETH Zürich, die einen vorzeitigen Eintritt ins Doktorat ermöglichen, können sich Personen bewerben, die ein Bachelor-Diplom mit hervorragenden Studienleistungen einer ETH oder einer anderen universitären Hochschule besitzen.
Art. 8 Zulassungsverfahren
1 Die Bedingung für die Einleitung eines Zulassungsverfahrens ist, dass:
- a. eine Person nach Artikel 5 schriftlich zusagt, die Doktorarbeit zu leiten; oder
- b. ein Gesuch um Zulassung zu einem Doktoratsprogramm eingereicht worden ist.
2 Das Zulassungsverfahren gliedert sich in zwei Phasen:
- a. die provisorische Zulassung;
- b. die definitive Zulassung.
3 Bei einem hochschulübergreifenden Doktorat kann die ETH Zürich die Zuständigkeit für das Zulassungsverfahren vollständig oder teilweise an eine der beteiligten Hochschulen übertragen.
Art. 9 Provisorische Zulassung
1 Personen, die an der ETH Zürich doktorieren wollen, müssen bei den Akademischen Diensten ein Gesuch um Zulassung stellen. Die Rektorin oder der Rektor legt in den Ausführungsbestimmungen fest, welche Unterlagen für die Zulassung erforderlich sind.
2 Die Akademischen Dienste leiten das Gesuch mit einer Beurteilung der Prorektorin oder des Prorektors für das Doktorat (Prorektorin oder Prorektor Doktorat) an das zuständige Departement weiter.
3 Der Doktoratsausschuss des Departements prüft das Gesuch und stellt der Rektorin oder dem Rektor, nach Rücksprache mit der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit oder mit dem für das Doktoratsprogramm zuständigen Organ, Antrag auf:
- a. provisorische Zulassung mit oder ohne erweitertes Doktoratsstudium; oder
- b. Ablehnung.
4 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über Anträge auf provisorische Zulassung. Diese kann mit der Auflage erfolgen, ein erweitertes Doktoratsstudium zu absolvieren.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zum Doktorat.
Art. 10 Zulassungshindernisse
1 Die Rektorin oder der Rektor kann ein Gesuch um Zulassung abweisen, wenn im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt wird, dass die Kandidatin oder der Kandidat:
- a. Dokumente einreicht, die aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht verifizierbar sind; oder
- b. unehrlich handelt, namentlich indem sie oder er unrichtige Angaben macht oder ebensolche Dokumente einreicht.
2 Kommt im Falle nach Absatz 1 Buchstabe b der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, so erstattet die ETH Zürich Anzeige. Bei Antragsdelikten kann darauf verzichtet werden.
Art. 11 Doktoratsplan
1 Provisorisch zugelassene Kandidatinnen und Kandidaten erstellen einen Doktoratsplan. Sie müssen darin Angaben zu mindestens den folgenden Punkten machen:
- a. zu ihrem Forschungsvorhaben;
- b. zu ihren Aufgaben in der Lehre;
- c. zu ihren weiteren Aufgaben wie die Betreuung von Geräten oder organisatorische Aufgaben für die Forschungsgruppe;
- d. zum Zeitplan des erweiterten Doktoratsstudiums, sofern sie ein solches absolvieren müssen.
2 Der Doktoratsplan muss vor der Absolvierung des Eignungskolloquiums folgenden Personen und Organen zur Kenntnisnahme vorgelegt werden:
- a. der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit;
- b. der Zweitbetreuerin oder dem Zweitbetreuer;
- c. dem Doktoratsausschuss zuhanden der oder des Vorsitzenden der Eignungskommission und allfälliger weiterer Mitglieder dieser Kommission.
Art. 12 Eignungskolloquium: Frist
Alle Kandidatinnen und Kandidaten müssen innert zwölf Monaten nach der provisorischen Zulassung ein Eignungskolloquium absolvieren. Diese Frist gilt auch in Doktoratsprogrammen; sie kann jedoch mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors ab einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnen.
Art. 13 Eignungskolloquium: Aufgaben der Eignungskommission
Im Rahmen des Eignungskolloquiums nimmt die Eignungskommission die folgenden Aufgaben wahr:
- a. Sie prüft die Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten, selbständig ein Forschungsvorhaben durchzuführen und eine Doktorarbeit zu verfassen; Gegenstand der Prüfung ist das im Doktoratsplan beschriebene Forschungsvorhaben.
- b. Sie bewertet die Prüfung mit «bestanden» oder «nicht bestanden» und hält das Ergebnis mit allfälligen Ergänzungen zum Forschungsvorhaben zuhanden des Doktoratsausschusses schriftlich fest.
- c. Sie nimmt Stellung zu den weiteren im Doktoratsplan aufgeführten Punkten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–d und kann dazu Empfehlungen aussprechen; dies wird ebenfalls schriftlich festgehalten, fliesst aber nicht in die Bewertung der Prüfung nach Buchstabe b ein.
Art. 14 Eignungskolloquium: Entscheid und Wiederholung der Prüfung
1 Erfolgt die Bewertung der Prüfung nach Artikel 13 Buchstabe b nicht einstimmig, so entscheidet der Doktoratsausschuss innert eines Monats nach dem Eignungskolloquium über das Bestehen. Der Doktoratsausschuss fällt seinen Entscheid anhand des im Doktoratsplan beschriebenen Forschungsvorhabens und des Ergebnisses der Prüfung; er kann zur Entscheidfindung überdies die Eignungskommission und die Kandidatin oder den Kandidaten anhören.
2 Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, sofern die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit einer Wiederholung zustimmt. Die Zustimmung zur Wiederholung kann nur verweigert werden, wenn die Eignungskommission den ersten Prüfungsversuch einstimmig als «nicht bestanden» bewertet hat. Eine allfällige Wiederholung muss innert drei Monaten nach Vorliegen des definitiven Resultats des ersten Versuchs absolviert werden.
Art. 15 Eignungskolloquium: Fristverlängerung
Die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat kann auf begründetes Gesuch des Doktoratsausschusses die Frist für das erstmalige Absolvieren des Eignungskolloquiums oder für die Wiederholung der Prüfung verlängern. Gesuche um Fristverlängerungen müssen stets eine Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit enthalten.
Art. 16 Zusammensetzung der Eignungskommission
1 Die Eignungskommission setzt sich zusammen aus:
- a. einem Mitglied des Doktoratsausschusses oder einer anderen vom Doktoratsausschuss ernannten Person als Vorsitz; diese Person muss Mitglied der Professorenkonferenz eines Departements der ETH Zürich sein;
- b. der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit;
- c. der Zweitbetreuerin oder dem Zweitbetreuer.
2 Der Doktoratsausschuss kann die Eignungskommission im Einzelfall oder generell um weitere Personen ergänzen. Diese sind ebenfalls prüfungsberechtigt.
Art. 17 Definitive Zulassung
Die definitive Zulassung zum Doktorat erfolgt, wenn die Prüfung im Rahmen des Eignungskolloquiums bestanden ist.
2. Abschnitt: Immatrikulation und Exmatrikulation
Art. 18 Immatrikulation und Einschreibung
Immatrikulation und Einschreibung erfolgen nach der provisorischen Zulassung zum Doktorat.
Art. 19 Mehrfachimmatrikulation
1 Es ist nicht zulässig, auf Doktoratsstufe gleichzeitig an der ETH Zürich und an einer anderen Hochschule immatrikuliert zu sein. Ausgenommen sind:
- a. zeitlich befristete Immatrikulationen an anderen Hochschulen im Rahmen der Forschungszusammenarbeit oder im Rahmen eines Mobilitäts- oder Austauschprogramms;
- b. Immatrikulationen an anderen Hochschulen, die an einem hochschulübergreifenden Doktorat beteiligt sind.
2 Die gleichzeitige Immatrikulation auf Doktoratsstufe an der ETH Zürich und auf einer anderen Studienstufe an der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule bedarf der Genehmigung der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit.
3 Die mit einem Mehrfachstudium nach Absatz 2 verbundenen Gegebenheiten, insbesondere eine stärkere Arbeitsbelastung der Doktorierenden oder terminliche Überschneidungen, werden als Grund für Verlängerungen von Fristen oder für andere Ausnahmebewilligungen nicht anerkannt.
Art. 20 Exmatrikulation
Durch Exmatrikulation erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.
Art. 21 Exmatrikulation durch die Doktorierenden
Doktorierende, die vor Abschluss des Doktorats aus der ETH Zürich austreten wollen, geben schriftlich bei den Akademischen Diensten eine Exmatrikulationserklärung ab.
Art. 22 Exmatrikulation durch die ETH Zürich
1 Wer das Doktorat erfolgreich abgeschlossen hat, wird automatisch exmatrikuliert.
2 Im Weiteren werden Doktorierende exmatrikuliert, wenn:
- a. sie die Zulassung zum Doktorat gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt haben;
- b. sie die Prüfung im Rahmen des Eignungskolloquiums endgültig nicht bestanden haben oder sie die Frist für das erstmalige Absolvieren des Eignungskolloquiums oder für die Wiederholung der Prüfung nicht einhalten;
- c. sie keine Semestereinschreibung vornehmen;
- d. sie die Zahlungsfristen für die Studiengebühren, die obligatorischen Semesterbeiträge und allfällige weitere Gebühren nicht einhalten;
- e. sie die Frist für die Doktorprüfung nach Artikel 39 Absatz 2 nicht einhalten;
- f. sie nach Artikel 30 Absatz 2 oder das Departement nach Artikel 33 keine neue Leiterin oder keinen neuen Leiter für die Doktorarbeit gefunden haben; oder
- g. gegen sie gestützt auf die Disziplinarverordnung ETH Zürich vom 10. November 2020[^5] eine entsprechende Disziplinarmassnahme verhängt worden ist.
Art. 23 Wiedereintritt ins Doktorat an der ETH Zürich
1 Bei einem Wiedereintritt ins Doktorat an der ETH Zürich gilt das reguläre Zulassungsverfahren nach den Artikeln 7–17.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat kann bei einem Wiedereintritt auf begründetes Gesuch des Doktoratsausschusses das Zulassungsverfahren erleichtern.
3. Abschnitt: Doktorarbeit
Art. 24 Thema der Doktorarbeit
Das Thema der Doktorarbeit muss schwerpunktmässig zum Fachgebiet der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit gehören. Es kann disziplinübergreifend sein.
Art. 25 Forschungsarbeit im Rahmen des Doktorats
1 Die Forschungsarbeit im Rahmen des Doktorats ist in der Regel an der ETH Zürich oder an einer anderen Institution des ETH-Bereichs auszuführen.
2 Eine Ausführung ausserhalb des ETH-Bereichs ist möglich, wenn:
- a. das Thema der Forschungsarbeit dies erfordert, die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Genehmigung des Departements vorliegt; oder
- b. die Forschungsarbeit im Rahmen eines hochschulübergreifenden Doktorats an einer der beteiligten Hochschulen ausgeführt wird.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit kann kurze Forschungsaufenthalte ausserhalb des ETH-Bereichs bewilligen.
4 In jedem Fall muss die Leiterin oder der Leiter Zutritt zu den benützten Einrichtungen und Zugang zu den Versuchsunterlagen, einschliesslich der Daten, haben.
Art. 26 Sprache der Doktorarbeit
1 Die Doktorarbeit wird auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst. Sprachmischungen sind unzulässig.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann auf schriftliches und begründetes Gesuch der Doktorierenden Ausnahmen bewilligen.
3 In jedem Fall ist eine Zusammenfassung auf Deutsch, Französisch oder Italienisch sowie auf Englisch zu verfassen.
4. Abschnitt: Leitung der Doktorarbeit und Betreuung der Doktorierenden
Art. 27 Verantwortung der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit
Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit ist verantwortlich für die fachliche Betreuung und die personelle Führung ihrer oder seiner Doktorierenden.
Art. 28 Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer und zusätzliche Betreuungspersonen
1 Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit bestimmt im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden eine fachlich ausgewiesene Person, die als Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer die Doktorandin oder den Doktoranden zusätzlich fachlich begleitet und unterstützt. Diese Person muss spätestens bei Einreichung des Doktoratsplans bestimmt sein.
2 Die Doktorierenden haben während des gesamten Doktorats das Recht, bei Bedarf eine weitere Person zu fordern, die ihnen für zusätzliche fachliche oder nichtfachliche Beratung und Unterstützung zur Verfügung steht.
Art. 29 Fortschrittsbericht und Standortgespräch
1 Definitiv zugelassene Doktorierende reichen der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit für das Standortgespräch jährlich einen schriftlichen Fortschrittsbericht ein über:
- a. den Stand und den geplanten Fortgang ihrer Forschungsarbeit;
- b. allfällige signifikante Abweichungen von dem im Doktoratsplan beschriebenen Forschungsvorhaben.
2 Die Leiterin oder der Leiter führt auf Basis des Fortschrittsberichts mit ihren oder seinen Doktorierenden mindestens einmal jährlich ein individuelles Standortgespräch. Es können weitere Personen zum Gespräch hinzugezogen werden, namentlich betreffend den Gegenständen nach Absatz 3 Buchstaben a–c. Das Ergebnis des Gesprächs wird schriftlich festgehalten.
3 Gegenstand des Standortgesprächs sind insbesondere:
- a. die Besprechung und Beurteilung des Fortschritts der Forschungsarbeit;
- b. die Festlegung der nächsten Schritte;
- c. der Fortschritt des Doktoratsstudiums;
- d. die Arbeitssituation in der Forschungsgruppe;
- e. die persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten und bei Bedarf entsprechende Massnahmen.
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