Verordnung des WBF vom 1. Dezember 2021 über den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-12-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 73 Absatz 4 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011[^1] und auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 2016[^2] zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik.

Art. 2 Zulassung

1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses, die über keine berufliche Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf verfügen, und die Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturität können ohne einjährige Arbeitswelterfahrung zu folgenden Studiengängen versuchsweise zugelassen werden:

2 Die Zulassung erfolgt prüfungsfrei.

Art. 3 Voraussetzungen

Die Zulassung erfolgt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 4 Evaluation

1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation evaluiert die Pilotprojekte nach der Verordnung des WBF vom 2. September 2005[^3] über die Zulassung zu Fachhochschulstudien sowie nach dieser Verordnung im Jahr 2023. Es überprüft insbesondere, wie sich die Zulassung auswirkt auf die Studierendenzahlen, auf die Nachfrage nach Absolventinnen und Absolventen auf dem Arbeitsmarkt, auf deren Verbleib im Arbeitsmarkt sowie auf die Praxisorientierung der Studierenden.

2 Es erstattet dem WBF zusammen mit der Stellungnahme des Hochschulrats zuhanden des Bundesrats Bericht.

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des WBF vom 2. September 2005[^4] über die Zulassung zu Fachhochschulstudien wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Fussnoten

[^1]: SR 414.20

[^2]: SR 414.201

[^3]: AS 2005 4665; 2014 4157; 2016 4613; 2020 713

[^4]: [AS 2005 4665; 2014 4157;2016 4613; 2020 713]

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