Abkommen vom 9. September 2021 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
Die Schweizerische Eidgenossenschaft («Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland («Vereinigtes Königreich») (zusammen «die Staaten» und einzeln «der Staat»)
in Anbetracht dessen, dass das Vereinigte Königreich am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist und das Freizügigkeitsabkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2021 nicht mehr anwendet,
in Anerkennung der Bedeutung der Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die sich zu Arbeits-, Aufenthalts- oder Wohnzwecken von einem Staat in den anderen begeben, sowie ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen,
sind wie folgt übereingekommen:
Titel I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
- a) «Beschäftigung» jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
- b) «selbstständige Erwerbstätigkeit» jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
- c) «Dienste der assistierten Reproduktion» alle medizinischen, chirurgischen oder geburtshilflichen Dienstleistungen, die erbracht werden, um einer Person dabei zu helfen, ein Kind auszutragen;
«Sachleistungen»:
- (i) für Titel III Kapitel 1 die Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten,
- (ii) für Titel III Kapitel 2 alle Sachleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäss der Definition nach Ziffer (i), die nach den Arbeitsunfalls- und Berufskrankheitenregelungen der Staaten vorgesehen sind;
- d)
- e) «Beamter» jede Person, die in dem Staat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder als diesem gleichgestellte Person gilt;
- f) «zuständige Behörde» in jedem Staat den Minister oder die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Staates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;
«zuständiger Träger»:
- (i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder
- (ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Staat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder
- (iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger, oder
- (iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereichs des Abkommens nach Artikel 6 betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
- g)
- h) «zuständiger Staat» den Staat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat;
- i) «Sterbegeld» jede einmalige Zahlung im Todesfall mit Ausnahme der unter Buchstabe (y) genannten Pauschalleistungen;
- j) «elektronischer Austausch» bezeichnet ein System für den Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit durch elektronische Übermittlung;
- k) «Familienleistungen» alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten;
«Betrug» jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht vorgenommen wird, entweder:
- (i) Leistungen der sozialen Sicherheit zu erhalten oder einer anderen Person den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit zu ermöglichen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten oder nach den Bestimmungen dieses Abkommens nicht erfüllt sind, oder
- (ii) die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden oder einer anderen Person zu ermöglichen, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden, wenn solche Beiträge nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten oder nach den Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind;
- l)
- m) «Grenzgänger» eine Person, die in einem Staat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und im anderen Staat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
- n) «Heimatbasis» den Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer/die Fluggesellschaft normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist;
- o) «Träger» in jedem Staat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;
- p) «Träger des Wohnorts» und «Träger des Aufenthaltsorts» den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger;
- q) «Versicherter» in Bezug auf den Geltungsbereich von Titel III Kapitel 1 und 3, jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäss Titel II zuständigen Staates vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;
- r) «Rechtmässiger Aufenthalt» Wohnort oder Aufenthalt in Übereinstimmung mit den Immigrationsbestimmungen des betreffenden Staates;
- s) «Rechtsvorschriften» für jeden Staat die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf den Geltungsbereich dieses Abkommens nach Artikel 6; ausgenommen sind Vertragsbestimmungen, die nicht der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, die sich aus den unter diesem Buchstaben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergibt, oder die Gegenstand einer Entscheidung der öffentlichen Stellen waren, die sie verbindlich vorschreibt oder deren Anwendungsbereich erweitert, sofern der betreffende Staat eine entsprechende Erklärung abgibt, die dem Gemischten Verwaltungsausschuss mitgeteilt wird;
- t) «Verbindungsstelle» eine von einer zuständigen Behörde für einen oder mehrere der in Artikel 6 genannte Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete Stelle, die Anfragen und Verwaltungshilfeersuchen für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens beantwortet und die die ihr nach Titel IV des Anhangs 1 zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat;
- u) «Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit» eine Sach- oder Geldleistung, die dazu dient, den Pflegebedürfnissen einer Person Rechnung zu tragen, die aufgrund einer Beeinträchtigung erhebliche Unterstützung benötigt, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Unterstützung durch eine oder mehrere andere Personen, um grundlegende Tätigkeiten des täglichen Lebens über einen längeren Zeitraum auszuüben, um ihre persönliche Autonomie zu unterstützen; dies umfasst auch Leistungen, die einer Person, die diese Unterstützung leistet, zum selben Zweck gewährt werden:
«Familienangehöriger»:
- (i) (A) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird,
- (B) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger definiert oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird,
- (ii) unterscheiden die gemäss Ziffer (i) anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Staates die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden die Ehegattin oder der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen,
- (iii) wird nach den gemäss Ziffern (i) und (ii) anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
- v)
- w) «Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union» ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats;
- x) «Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses» die Verpflichtung, solche Informationen durch geeignete Sicherheits-, technische und organisatorische Massnahmen wirksam zu schützen und den unbefugten Zugang, die unbefugte Änderung und die unbefugte Weitergabe solcher Informationen zu verhindern;
- y) «Renten» nicht nur Renten, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, sowie Zahlungen in Form von Beitragserstattungen und, vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels III, Anpassungsbeträge und Zulagen;
- z) «Beschäftigungszeiten» oder «Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit» die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind;
- aa) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
- bb) «Wohnzeiten» die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
- cc) «personenbezogene Daten» alle Daten, die eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person betreffen oder sich auf sie beziehen;
- dd) «Flüchtling» eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. Juli 1951[^1] in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- ee) «eingetragener Sitz oder Niederlassung» den satzungsmässigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden;
- ff) «Wohnort» (ausser in Artikel 3) den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
- gg) «besondere beitragsunabhängige Geldleistungen» die beitragsunabhängigen Geldleistungen,
die dazu bestimmt sind:
- (A) einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Staat steht oder
- (B) allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Staat verknüpft ist, und
- (i)
- (ii) deren Finanzierung ausschliesslich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten;
- (hh) «Sondersystem für Beamte» jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer des betreffenden Staates anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten unmittelbar gilt;
- (ii) «Staatenloser» eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954[^2] in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- (jj) «Aufenthalt» den vorübergehenden Aufenthalt;
- (kk) «Schweizer Staatsangehöriger» ein Schweizer Bürger gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- (ll) «Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs»
- (i) ein britischer Staatsbürger,
- (ii) eine Person, die aufgrund von Teil IV des British Nationality Act 1981 britischer Staatsbürger ist und das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich hat und daher von der Einwanderungskontrolle des Vereinigten Königreichs befreit ist,
- (iii) ein Bürger der britischen Überseegebiete, der seine Staatsbürgerschaft durch eine Verbindung mit Gibraltar erwirbt.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
(1) In der Anwendung durch die Schweiz gilt dieses Abkommen für:
- (a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Staatsangehörige der Schweiz, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Staatenlose und Flüchtlinge, für die jeweils die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten oder beider Staaten gelten oder galten; und
- (b) Familienangehörige und Hinterbliebene der unter Buchstabe (a) genannten Personen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 wendet die Schweiz die Bestimmungen dieses Abkommens soweit sie sich auf die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Zwecke des Titels II beziehen, an auf:
- (a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten oder beider Staaten gelten oder galten; und
- (b) die Familienangehörigen und Hinterbliebenen der unter Buchstabe (a) genannten Personen.
(3) In der Anwendung durch das Vereinigte Königreich gilt dieses Abkommen für:
- (a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten oder beider Staaten gelten oder galten; und
- (b) die Familienangehörigen und Hinterbliebenen der unter Buchstabe (a) genannten Personen.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 wendet das Vereinigte Königreich die Bestimmungen dieses Abkommens (mit Ausnahme des Artikels 19), soweit sie sich auf Sachleistungen beziehen, nur an auf:
- (a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Staatsangehörige der Schweiz, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Staatenlose und Flüchtlinge, für die jeweils die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten oder beider Staaten gelten oder galten; und
- (b) die Familienangehörigen und Hinterbliebenen der unter Buchstabe (a) genannten Personen.
Art. 3 Rechtmässiger Aufenthalt
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die sich rechtmässig in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich aufhalten.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Ansprüche auf Geldleistungen, die sich auf frühere Zeiten rechtmässigen Aufenthalts von Personen beziehen, die unter Artikel 2 fallen.
Art. 4 Grenzüberschreitende Situationen
Dieses Abkommen gilt nicht für Personen, deren Situation sich in jeder Hinsicht entweder auf die Schweiz oder auf das Vereinigte Königreich beschränkt.
Art. 5 Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für das Vereinigte Königreich und Gibraltar einerseits und für die Schweiz andererseits. Dementsprechend schliessen Verweise in diesem Abkommen auf das «Vereinigte Königreich» Gibraltar mit ein.
Art. 6 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für die folgenden Zweige der sozialen Sicherheit:
- a) Leistungen bei Krankheit;
- b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
- c) Leistungen bei Invalidität;
- d) Leistungen bei Alter;
- e) Leistungen an Hinterbliebene;
- f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
- g) Sterbegeld;
- h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
(2) Sofern in Anhang 4 nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.
(3) Die Rechtsvorschriften eines Staates über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.
(4) Dieses Abkommen gilt nicht für:
- a) besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die in Teil 1 von Anhang 2 aufgeführt sind;
- b) soziale und medizinische Fürsorge;
- c) Leistungen, bei denen ein Staat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für Opfer von Krieg und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen; Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten; Opfer von Schäden, die von Beamten des Staates in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden; oder für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nachteile erlitten haben;
- d) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die in Teil 2 von Anhang 2 aufgeführt sind;
- e) Dienste der assistierten Reproduktion;
- f) Zahlungen, die mit einem unter Absatz 1 genannten Zweig der sozialen Sicherheit verbunden sind und
- (i) zur Deckung der Heizkosten bei kalter Witterung erfolgen, sowie
- (ii) in Teil 3 von Anhang 2 aufgeführt sind;
- g) Familienleistungen,
- h) schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
Art. 7 Verhältnis zu anderen Abkommen
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.