Abkommen vom 9. September 2021 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Typ Andere
Veröffentlichung 2021-09-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Eidgenossenschaft («Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland («Vereinigtes Königreich») (zusammen «die Staaten» und einzeln «der Staat»)

in Anbetracht dessen, dass das Vereinigte Königreich am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist und das Freizügigkeitsabkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2021 nicht mehr anwendet,

in Anerkennung der Bedeutung der Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die sich zu Arbeits-, Aufenthalts- oder Wohnzwecken von einem Staat in den anderen begeben, sowie ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen,

sind wie folgt übereingekommen:

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

«Sachleistungen»:

«zuständiger Träger»:

«Betrug» jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht vorgenommen wird, entweder:

«Familienangehöriger»:

die dazu bestimmt sind:

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

(1) In der Anwendung durch die Schweiz gilt dieses Abkommen für:

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 wendet die Schweiz die Bestimmungen dieses Abkommens soweit sie sich auf die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Zwecke des Titels II beziehen, an auf:

(3) In der Anwendung durch das Vereinigte Königreich gilt dieses Abkommen für:

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 wendet das Vereinigte Königreich die Bestimmungen dieses Abkommens (mit Ausnahme des Artikels 19), soweit sie sich auf Sachleistungen beziehen, nur an auf:

Art. 3 Rechtmässiger Aufenthalt

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die sich rechtmässig in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich aufhalten.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Ansprüche auf Geldleistungen, die sich auf frühere Zeiten rechtmässigen Aufenthalts von Personen beziehen, die unter Artikel 2 fallen.

Art. 4 Grenzüberschreitende Situationen

Dieses Abkommen gilt nicht für Personen, deren Situation sich in jeder Hinsicht entweder auf die Schweiz oder auf das Vereinigte Königreich beschränkt.

Art. 5 Räumlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für das Vereinigte Königreich und Gibraltar einerseits und für die Schweiz andererseits. Dementsprechend schliessen Verweise in diesem Abkommen auf das «Vereinigte Königreich» Gibraltar mit ein.

Art. 6 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen gilt für die folgenden Zweige der sozialen Sicherheit:

(2) Sofern in Anhang 4 nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.

(3) Die Rechtsvorschriften eines Staates über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.

(4) Dieses Abkommen gilt nicht für:

Art. 7 Verhältnis zu anderen Abkommen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.