Verordnung vom 3. Dezember 2021 über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-12-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 964j[^1] Absätze 2–4 und 964k Absatz 4 des Obligationenrechts (OR)[^2],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die von Unternehmen einzuhaltenden Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten nach den Artikeln 964j–964l OR bezüglich Mineralien und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und Kinderarbeit.

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:

Lieferkette: Prozess, der die eigene Geschäftstätigkeit und diejenige aller vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten umfasst, die:

Kinderarbeit:

bei Arbeit, die auf dem Gebiet eines Staates verrichtet wird, der das ILO-Übereinkommen Nr. 138 nicht ratifiziert hat, ausserdem:

2 Kinderarbeit gemäss Absatz 1 Buchstabe f umfasst weder Tätigkeiten im Kontext einer Berufsausbildung noch leichte Arbeit im Sinne der Artikel 6 und 7 des ILO-Übereinkommens Nr. 138.

2. Abschnitt: Anwendungsbereich der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Mineralien und Metallen

Art. 3 Prüfung auf Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

1 Unternehmen prüfen, ob die Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen, wenn die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen nach Artikel 4 überschritten werden.

2 Stammen die Mineralien und Metalle aufgrund der Prüfung nicht aus einem Konflikt- und Hochrisikogebiet, so hat das Unternehmen diese Feststellung zu dokumentieren und ist von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit.

Art. 4 Ausnahmen für Einfuhr- und Bearbeitungsmengen

1 Die jährlichen Einfuhr- und Bearbeitungsmengen für Mineralien und Metalle, bis zu denen ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit ist, sind in Anhang 1 festgelegt.

2 Kontrolliert ein Unternehmen ein oder mehrere andere Unternehmen, so beziehen sich die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen auf die gesamte Unternehmensgruppe.

3. Abschnitt: Anwendungsbereich der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Kinderarbeit

Art. 5 Prüfung auf Verdacht auf Kinderarbeit

1 Unternehmen prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht, ausser wenn eine der Ausnahmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten nach den Artikeln 6 und 7 anwendbar sind.

2 Besteht aufgrund der Prüfung kein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit, so hat das Unternehmen diese Feststellung zu dokumentieren und ist von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit.

Art. 6 Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen

1 Kleine und mittlere Unternehmen müssen nicht prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht und sind von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit.

2 Als kleine und mittlere Unternehmen gelten Unternehmen, die zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- und ausländischen Unternehmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der nachstehenden Grössen unterschreiten:

Art. 7 Ausnahme für Unternehmen mit geringen Risiken

1 Unternehmen mit geringen Risiken im Bereich Kinderarbeit müssen nicht prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht und sind von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit.

2 Ein geringes Risiko im Bereich Kinderarbeit wird angenommen, wenn ein Unternehmen in Ländern, deren «Due diligence response» von der UNICEF in ihrem Children’s Rights in the Workplace Index[^5] als «Basic» eingestuft wird:

3 Die Unternehmen müssen dokumentieren, inwiefern für sie ein geringes Risiko im Bereich Kinderarbeit besteht.

Art. 8 Offensichtlicher Einsatz von Kinderarbeit

Bietet das Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen an, die offensichtlich unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden, sind die Artikel 5–7 nicht anwendbar und untersteht es den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten.

4. Abschnitt: Ausnahmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungs-pflichten aufgrund der Einhaltung von international anerkannten gleichwertigen Regelwerken

Art. 9

1 Unternehmen, die sich an international anerkannte gleichwertige Regelwerke halten, sind von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit.

2 Als international anerkannte gleichwertige Regelwerke gelten die Regelwerke gemäss Anhang 2.

3 Das Unternehmen verfasst einen Bericht, in dem es das international anerkannte Regelwerk nennt, und wendet dieses in seiner Gesamtheit an.

5. Abschnitt: Sorgfaltspflichten

Art. 10 Lieferkettenpolitik bezüglich Mineralien und Metallen

1 Das Unternehmen legt eine Lieferkettenpolitik bezüglich Mineralien und Metallen fest, die folgende Anforderungen erfüllt:

2 In der Lieferkettenpolitik sind die Instrumente zu nennen, mit denen das Unternehmen die Risiken möglicher schädlicher Auswirkungen in seiner Lieferkette ermittelt, bewertet, beseitigt oder mindert. Dazu gehören namentlich:

3 Die Lieferkettenpolitik hat sich an den Regelwerken gemäss Anhang 2 Teil A zu orientieren.

Art. 11 Lieferkettenpolitik bezüglich Kinderarbeit

1 Das Unternehmen legt eine Lieferkettenpolitik bezüglich Kinderarbeit fest, die folgende Anforderungen erfüllt:

2 In der Lieferkettenpolitik sind die Instrumente zu nennen, mit denen das Unternehmen die Risiken möglicher Fälle von Kinderarbeit in seiner Lieferkette ermittelt, bewertet, beseitigt oder mindert. Dazu bedient es sich der Instrumente gemäss Artikel 10 Absatz 2.

3 Die Lieferkettenpolitik hat sich an den Regelwerken gemäss Anhang 2 Teil B zu orientieren.

Art. 12 System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette bezüglich Mineralien und Metallen

1 Das Unternehmen legt ein System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette fest, das für die einzelnen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Mineralien und Metalle folgende Informationen enthält und dokumentiert:

für Metalle, für die die Aufzeichnungen gemäss Buchstabe g nicht zur Verfügung stehen:

2 Nebenprodukte müssen bis zu dem Ort zurückverfolgbar sein, an dem sie erstmalig von ihrem Primärmineral oder Primärmetall getrennt wurden.

3 Unternehmen sind von den Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 14–16 befreit, wenn sie nachweisen, dass sie Metalle einführen und bearbeiten, die ausschliesslich aus Rezyklierung stammen.

Art. 13 System der Rückverfolgbarkeit der Lieferkette bezüglich Kinderarbeit

Das Unternehmen legt ein System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette fest, das für die einzelnen Produkte oder Dienstleistungen, bei denen ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht, folgende Informationen enthält und dokumentiert:

Art. 14 Meldeverfahren

1 Das Unternehmen stellt als Frühwarnmechanismus zur Risikoerkennung ein Meldeverfahren bereit, das es allen interessierten Personen ermöglicht, begründete Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkung im Zusammenhang mit Mineralien und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten oder Kinderarbeit zu äussern.

2 Die Meldungen sind zu dokumentieren.

Art. 15 Risikomanagement

1 Die Unternehmen ermitteln die Risiken in der Lieferkette und bewerten diese in ihrem Risikomanagementplan nach der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Schwere der schädlichen Auswirkungen. Sie orientieren sich dabei an den Regelwerken gemäss Anhang 2.

2 Festgestellte Risiken in der Lieferkette sind nach der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Schwere der schädlichen Auswirkungen zu beseitigen, verhindern oder minimieren. Das Unternehmen überprüft regelmässig die Wirksamkeit der dafür getroffenen Massnahmen.

Art. 16 Prüfung im Bereich Mineralien und Metalle

1 Die Prüfung im Bereich Mineralien und Metalle erfolgt jährlich in einem Bericht an das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan durch ein Revisionsunternehmen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005[^6] zugelassen ist.

2 Das Revisionsunternehmen prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 964k Absätze 1 und 2 OR nicht eingehalten wurden.

3 Artikel 728 OR über die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gilt sinngemäss.

6. Abschnitt: Konsolidierte Berichterstattung

Art. 17

1 Unternehmen, die zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung verpflichtet sind, müssen einen konsolidierten Bericht erstellen. Die vom konsolidierten Bericht erfassten Unternehmen sind von der separaten Berichterstattungspflicht gemäss Artikel 964l OR befreit.

2 Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz muss keinen separaten Bericht verfassen, wenn:

3 Unternehmen, die keinen separaten Bericht verfassen müssen, müssen im Anhang der Jahresrechnung angeben, bei welcher anderen juristischen Person sie in den Bericht einbezogen sind. Sie müssen diesen Bericht veröffentlichen.

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 18

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Die Verweise auf das OR wurden in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2022 angepasst.

[^2]: SR 220

[^3]: SR 0.822.728.2

[^4]: SR 0.822.723.8

[^5]: Abrufbar unter: www.childrensrightsatlas.org > data and indices (nur auf Englisch verfügbar).

[^6]: SR 221.302

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