Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015 (KHV)

Typ Andere
Veröffentlichung 2015-03-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008[^1] (KHG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gesamtbetrag der Deckung

Art. 1 Im Allgemeinen

Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 1200 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent des Gesamtbetrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten:

je Transport von:

Art. 2 Herabgesetzter Gesamtbetrag

1 Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 70 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten:

2 Dieser Deckungsbetrag gilt auch dann, wenn zwei oder mehrere solche Anlagen aufgrund von Artikel 2 Buchstabe a KHG als eine einzige Kernanlage gelten.

3 Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt je Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, 80 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.

2. Abschnitt: Private Deckung

Art. 3 Zusammensetzung der Deckungssumme

Die Deckungssumme, über die der Deckungsvertrag nach Artikel 9 Absatz 1 KHG abgeschlossen werden muss, besteht aus einem Grundbetrag und einem Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.

Art. 4 Grundbeträge

1 Der Grundbetrag beträgt 1 Milliarde Schweizerfranken:

je Transport von:

2 Entspricht dieser Grundbetrag weniger als 700 Millionen Euro, so ist der Betrag in Schweizerfranken entsprechend zu erhöhen.

3 Der Grundbetrag beträgt je Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, 80 Millionen Euro.

4 Der Grundbetrag beträgt 70 Millionen Euro:

Art. 5 Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten

Der Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten beträgt 10 Prozent des Grundbetrags.

Art. 6 Gedeckte Kosten

1 Der Grundbetrag deckt neben den nuklearen Schäden auch die Kosten für aussergerichtliche Expertisen, die Parteientschädigung der Geschädigten und die Rettungskosten nach Artikel 70 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908[^4].

2 Der Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten deckt insbesondere die folgenden Kosten:

Art. 7 Ausschluss von Risiken

1 Der private Deckungsgeber darf gegenüber dem Geschädigten von der Deckung nach den Artikeln 4 und 5 ausschliessen:

nuklearen Schaden, der über 50 Prozent der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 hinausgeht und:

2 Ferner darf der private Deckungsgeber gegenüber dem Geschädigten folgende Schäden und Kosten von der Deckung nach den Artikeln 4 und 5 ausschliessen, soweit diese gesamthaft über den Betrag von 50 Prozent der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 hinausgehen:

3. Abschnitt: Deckung durch den Bund

Art. 8 Für Kernanlagen zu entrichtende Beiträge

1 Die Beiträge, die die Inhaber von Kernanlagen dem Bund für die Deckung von durch ihre Kernanlage verursachten nuklearen Schäden jährlich entrichten müssen, berechnen sich gemäss den Anhängen 1 und 3.

2 Diese Beiträge werden für das Folgejahr spätestens auf den 15. Dezember veranlagt.

Art. 9 Für Transporte von Kernmaterialien zu entrichtende Beiträge

1 Die Beiträge, die diejenigen Personen, die für den Transport von Kernmaterialien haften, dem Bund für die Deckung von nuklearen Schäden entrichten müssen, berechnen sich gemäss den Anhängen 2 und 3.

2 Das Bundesamt für Energie (BFE) schätzt und erhebt die Beiträge für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus.

3 Das BFE unterscheidet bei der einstweiligen Schätzung der Beiträge zwischen Kernmaterialien nach Artikel 1 Buchstabe c und Kernmaterialien nach Artikel 2 Absatz 3.

4 Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet das BFE die endgültigen Beiträge. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den nach den Absätzen 2 und 3 geschätzten und geleisteten Beiträgen wird nachträglich erhoben oder zurückerstattet.

Art. 10 Meldepflicht

1 Für Kernanlagen melden die privaten Deckungsgeber dem BFE die Prämien des Folgejahres für die private Deckung nach diesem Gesetz jeweils spätestens am 15. November.

2 Für Transporte von Kernmaterialien melden die privaten Deckungsgeber dem BFE:

jeweils spätestens am 31. Januar:

jeweils spätestens am 15. November:

3 Die Meldung nach Absatz 2 weist Kernmaterialien nach Artikel 1 Buchstabe c und Kernmaterialien nach Artikel 2 Absatz 3 separat aus.

Art. 11 Währung und Fälligkeit

1 Das BFE erhebt die Beiträge in Schweizerfranken.

2 Die Beiträge werden 30 Tage nach der rechtskräftigen Veranlagung fällig.

Art. 12 Ansprüche gegen den Bund

1 Ansprüche auf Leistungen des Bundes sind beim BFE geltend zu machen.

2 Es kann die Eidgenössische Finanzverwaltung oder, mit ihrer Zustimmung, private Deckungsgeber für die Behandlung heranziehen.

4. Abschnitt: Transporte auf Schweizer Territorium

Art. 13 Einfuhr und Ausfuhr

Der Inhaber einer schweizerischen Kernanlage haftet für nuklearen Schaden, der durch den Transport von Kernmaterialien von oder zu einer schweizerischen Kernanlage entstanden ist, sofern sich diese Kernmaterialien zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses auf Schweizer Territorium befinden.

Art. 14 Durchfuhr

1 Der Inhaber einer ausländischen Kernanlage, welcher Kernmaterialien durch die Schweiz transportieren will, hat bei einem Versicherer oder sonstigen Deckungsgeber für die Beträge gemäss Artikel 4 Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 und Artikel 5 einen Deckungsvertrag abzuschliessen.

2 Für nukleare Schäden, die nach den Artikeln 10 und 11 KHG gedeckt werden, hat der Inhaber einer ausländischen Kernanlage zudem den Nachweis einer Deckung durch eine Versicherung oder eine andere gleichwertige finanzielle Sicherheit zu erbringen (Art. 3 Abs. 3 KHG).

Art. 15 Transporte ausschliesslich innerhalb der Schweiz

Wer einen Kernmaterialtransport ausschliesslich innerhalb der Schweiz durchführen will, braucht keine Bescheinigung nach Artikel 4 Buchstabe d des Pariser Übereinkommens[^6].

5. Abschnitt: Nuklearschadenfonds

Art. 16 Rechtsform

Der Nuklearschadenfonds (Fonds) ist ein rechtlich unselbstständiger, eigenwirtschaftlicher Fonds.

Art. 17 Einnahmen und Ausgaben

1 Dem Fonds werden gutgeschrieben:

2 Dem Fonds werden belastet:

3 Einnahmen und Ausgaben des Fonds sind nicht Bestandteil der Finanzrechnung des Bundes.

Art. 18 Verzinsung und Vorschüsse

1 Der Bund verzinst das Vermögen des Fonds.

2 Der Bund kann dem Fonds wenn nötig Vorschüsse gewähren; diese werden verzinst und zurückbezahlt.

Art. 19 Verwaltung und Prüfung

1 Das BFE verwaltet den Fonds. Es veröffentlicht die Jahresrechnung, die Bilanz und den Vermögensausweis.

2 Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation beauftragt eine unabhängige Kontrollstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung des Fonds. Deren Bericht wird den Beitragspflichtigen zugestellt.

3 Als Kontrollstelle können nur Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005[^7] zugelassen sind.

4 Die Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle gestützt auf das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967[^8] bleibt vorbehalten.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle nach Artikel 31 Absatz 2 KHG ist das BFE.

Art. 21 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 5. Dezember 1983[^9] wird aufgehoben.

2 …[^10]

Art. 22 Übergangsbestimmung

1 Die Meldung nach Artikel 10 Absatz 1 hat für das Jahr, in dem diese Verordnung in Kraft getreten ist, innert zwei Monaten nach Inkrafttreten zu erfolgen.

2 Das BFE veranlagt die Beiträge nach Artikel 8 innert zwei Monaten nach Erhalt der Meldung gemäss Absatz 1.

3 Die Beiträge nach Artikel 9 werden für das Jahr, in dem nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung das erste Mal Transporte von Kernmaterialien durchgeführt wurden, im 1. Quartal des darauffolgenden Jahres veranlagt. Eine einstweilige Schätzung und Erhebung der Beiträge nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 wird nicht durchgeführt.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 732.44

[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 861).

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 861).

[^4]: SR 221.229.1

[^5]: Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 (BBl 2007 5471)

[^6]: BBl 2007 5471

[^7]: SR 221.302

[^8]: SR 614.0

[^9]: [AS 1983 1898; 1985 1981; 1987 1484 Ziff. III; 1997 2497; 2001 322; 2003 2478; 2007 4477 Ziff. IV 21; 2015 315]

[^10]: Die Änderung kann unter AS 2021 860 konsultiert werden.

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