Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 2011[^1] (KJFG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Rolle des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) im Rahmen des KJFG;
- b. das Verfahren für die Einreichung und die Bearbeitung der Finanzhilfegesuche im Rahmen des KJFG;
- c. die Modalitäten zur Bemessung der Finanzhilfen;
- d. die Entscheide und den Abschluss von Verträgen betreffend Finanzhilfen;
- e. die Zusammenarbeit zwischen dem BSV und den Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik sowie die Kompetenzentwicklung in der Kinder- und Jugendpolitik.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung und im KJFG bedeuten:
- a. Aktivität oder Vorhaben auf sprachregionaler Ebene: Aktivität oder Vorhaben in mindestens zehn deutschsprachigen Kantonen oder in mindestens drei französischsprachigen Kantonen oder in der italienischsprachigen oder in der rätoromanischen Schweiz;
- b. Aktivität oder Vorhaben auf gesamtschweizerischer Ebene: Aktivität oder Vorhaben in mindestens zehn deutschsprachigen Kantonen, in mindestens drei französischsprachigen Kantonen sowie in der italienischsprachigen oder in der rätoromanischen Schweiz;
- c. Akteure der Kinder- und Jugendpolitik: die Kantone, die Städte und die Gemeinden sowie deren Zusammenschlüsse, die zuständigen Bundesstellen, die nichtstaatlichen Organisationen und die Expertinnen und Experten;
- d. Teilnehmerin oder Teilnehmer: Person, die bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 25 Jahre alt wird, eine von einer privaten Trägerschaft, einem Kanton oder einer Gemeinde durchgeführte Aktivität besucht, mit Ausnahme von Personen, die eine Aus- oder Weiterbildung nach Artikel 9 KJFG besuchen, bei der die Alterslimite bei 30 Jahren liegt;
- e. Betreuerin oder Betreuer: Person, die bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 30 Jahre alt wird, ehrenamtlich eine leitende, beratende oder betreuende Funktion wahrnimmt;
- f. Kursleiterin oder Kursleiter: Person jeden Alters, die für die Planung und Durchführung von Aus- und Weiterbildungskursen nach Artikel 9 KJFG verantwortlich ist;
- g. Mitglied: Person, die bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 25 Jahre alt wird, gemäss den Statuten formell einer Organisation angehört;
- h. Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf: Kinder und Jugendliche aus bildungsfernen oder sozial benachteiligten Familien oder mit Behinderungen;
- i. Einzelorganisation: private Trägerschaft, die schwerpunktmässig auf Kinder und Jugendliche ausgerichtete Aktivitäten und Angebote anbietet; sie kann regionale Strukturen aufweisen;
- j. Dachverband: private Trägerschaft auf gesamtschweizerischer Ebene, deren stimmberechtigte Mitglieder aus Einzelorganisationen bestehen, die im selben Bereich tätig sind; der Dachverband erbringt für seine Mitglieder wesentliche Leistungen und vertritt deren Interessen auf nationaler Ebene;
- k. Koordinationsplattform: private Organisationsstruktur, die in der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels bestimmte Aktivitäten oder Anliegen auf nationaler Ebene koordiniert und ihre Akteure vernetzt;
- l. Veranstaltung: öffentlich zugänglicher Anlass mit einem Veranstaltungsprogramm, der sich während mindestens drei Stunden mit einem Inhalt aus dem Kinder- und Jugendbereich befasst;
- m. Austausch: Angebot für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, das eine professionelle Betreuung von der Vorbereitung des Austauschs bis zur Rückkehr beinhaltet;
- n. Modellcharakter: alle Ansätze auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene, die neue Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entwickeln oder bisher bekannte Formen in wesentlichen Punkten ergänzen oder weiterentwickeln;
- o. Partizipation: integrale Einbindung von Kindern und Jugendlichen in einen ganzen Prozess von Initiierung und der Planung bis zur Durchführung der Aktivitäten;
- p. Aus- und Weiterbildung: Veranstaltungen, die von einer privaten Trägerschaft regelmässig durchgeführt werden, um die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Hinblick auf ihre ehrenamtliche Leitungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktion aus- oder weiterzubilden, und die sich klar von den allgemeinen statutarischen Tätigkeiten abheben.
Art. 3 Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik
1 Das BSV ist die Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik.
2 Es ist zuständig:
- a. für die Gewährung, Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen nach dem KJFG;
- b. für das Bereitstellen von Informationen zur Kinder- und Jugendpolitik;
- c. für die Pflege eines regelmässigen Informationsaustauschs mit den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik;
- d. für das Ergreifen von Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik zu erleichtern;
- e. für das Fördern der Kompetenzentwicklung und das Durchführen von Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik nach Artikel 21 KJFG.
Art. 4 Grundsatz der Finanzhilfen
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.
2 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[^2] (SuG) eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.
3 Bei der Beurteilung der Finanzhilfegesuche berücksichtigt das BSV gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 SuG Finanzhilfen, die von anderen Bundesbehörden gewährt werden.
4 …[^3]
Art. 5 Aufteilung der Finanzmittel nach den Artikeln 7–11 KJFG
Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt:
- a. für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): mindestens 75 Prozent;
- b. für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): höchstens 25 Prozent.
Art. 6 Anrechenbare Ausgaben
1 Als Ausgaben nach Artikel 13 KJFG anrechenbar sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Aktivitäten der privaten Trägerschaft oder bei der Durchführung eines Vorhabens oder Projekts entstehen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Jugendlichen nach Artikel 9 KJFG.
2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:
- a. Ausgaben für ausserordentliche Investitionen;
- b. durch Verschulden der privaten Trägerschaft entstandene Kosten;
- c. Ausgaben, die im Rahmen der Anstellung von Zivildienstleistenden entstehen;
- d. Ausgaben für die Durchführung von Aktivitäten, die von Dritten in Auftrag gegeben und bezahlt wurden;
- e. Ausgaben in Zusammenhang mit Beschwerden;
- f. Freiwilligenarbeit.
3 Erhält eine private Trägerschaft im Rahmen der Artikel 7–10 KJFG mehrere Arten von Finanzhilfen, so dürfen die gewährten Finanzhilfen gesamthaft höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben für alle diese Finanzhilfen betragen.
2. Abschnitt: Einreichung der Finanzhilfegesuche
Art. 7 Formulare und Informatiksystem
Das BSV kann Gesuchsformulare anbieten oder ein Informatiksystem bereitstellen, in dem es die Gesuche bearbeiten kann.
Art. 8 Einreichung des Gesuchs
1 Das Gesuch ist fristgerecht mit allen verlangten Unterlagen beim BSV einzureichen.
2 Das Gesuch für ein Vorhaben oder Projekt ist vor dessen Durchführung einzureichen.
3. Abschnitt: Bearbeitung der Finanzhilfegesuche
Art. 9 Eintreten
1 Das BSV tritt auf das Gesuch ein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. das Gesuch fristgerecht eingereicht wird;
- b. alle verlangten Unterlagen beigelegt sind;
- c. die allgemeinen Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 6 KJFG für private Trägerschaften sowie nach Artikel 11 KJFG für die Kantone und Gemeinden erfüllt sind.
2 Die besonderen Bestimmungen des 2. Kapitels, die zusätzliche Voraussetzungen für das Eintreten vorsehen, bleiben vorbehalten.
Art. 10 Prüfung des Gesuchs
1 Das BSV kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.
2 Im Falle eines unvollständigen Gesuchs fordert es die fehlenden Informationen an.
Art. 11 Entscheid
1 Das BSV entscheidet spätestens vier Monate nach Einreichung der Gesuche nach den Artikeln 8, 10 und 11 KJFG.
2 Es entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist über die Gesuche nach den Artikeln 7 Absätze 1 und 2 sowie 9 KJFG.
Art. 12 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
1 Das BSV schliesst spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den privaten Trägerschaften ab, die Gesuche nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 9 KJFG eingereicht haben.
2 Es schliesst spätestens vier Monate nach Einreichung der Gesuche einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Kantonen und Gemeinden ab, die gestützt auf Artikel 11 KJFG Gesuche eingereicht haben.
3 Verträge betreffend Finanzhilfen nach den Artikeln 7 Absatz 1 sowie 9 KJFG treten am 1. Januar des Jahres nach der Einreichung des Gesuchs in Kraft und haben eine Laufzeit von höchstens vier Jahren.
4 Verträge betreffend Finanzhilfen nach Artikel 11 KJFG treten mit Beginn des Vorhabens in Kraft und haben eine maximale Laufzeit von vier Jahren.
4. Abschnitt: Controlling und Veröffentlichung
Art. 13 Controlling
1 Das BSV führt ein Controlling durch, um zu überprüfen, ob die erfolgten Aktivitäten angemessen durchgeführt wurden, insbesondere in Hinsicht auf ihre Qualität.
2 Das Controlling kann namentlich in Form eines Controlling-Gesprächs, einer Beurteilung der Aktivität durch eine Fachperson oder eines Audits erfolgen.
Art. 14 Aufbewahrung der Unterlagen
1 Die private Trägerschaft, der Kanton oder die Gemeinde muss die Unterlagen mit Bezug zum Gesuch und zu den Aktivitäten, für die Finanzhilfen ausgerichtet wurden, während zehn Jahren aufbewahren.
2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung zu den Finanzhilfen oder mit dem Inkrafttreten des Vertrags.
Art. 15 Veröffentlichung der Finanzhilfen
1 Das BSV veröffentlicht alle nach dem KJFG unterstützten Angebote und Aktivitäten sowie die Höhe der Finanzhilfen aller privaten Trägerschaften, Kantone und Gemeinden.
2 Die privaten Trägerschaften, die Kantone und die Gemeinden müssen im Jahresbericht, in der Jahresrechnung, in Publikationen oder anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen auf den Betrag der vom BSV erhaltenen Finanzhilfen nach den Artikeln 7–11 KJFG und auf die entsprechende Bestimmung hinweisen.
2. Kapitel: Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt: Finanzhilfen an Dachverbände und Koordinationsplattformen
für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten
Art. 16 Gesuch
1 Dachverbände und Koordinationsplattformen können alle vier Jahre bis zum 30. April des Jahres vor Vertragsbeginn beim BSV ein Gesuch um Finanzhilfen nach Artikel 7 Absatz 1 KJFG einreichen. Jeder Vertragszyklus dauert vier Jahre, wobei der erste am 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.
2 Das Gesuch muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben über die gesuchstellende Trägerschaft enthalten:
- a. Grösse und Struktur;
- b. geografische Verbreitung und Reichweite;
- c. Präsenzangebote und -aktivitäten sowie Onlineangebote und -aktivitäten als Ergänzung;
- d. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
- e. Finanzierung und Budget;
- f. Leitbild oder Organisationsbeschrieb;
- g. Statuten;
- h. genehmigten Jahresbericht des Vorjahres;
- i. Budget für die Vertragsperiode;
- j. revidierte Jahresrechnung des Vorjahres;
- k. Revisionsbericht des Vorjahres;
- l. Kostenstellenrechnung des Vorjahres;
- m. Betrag der beantragten Finanzhilfen;
- n. Höhe der anrechenbaren Ausgaben gemäss revidierter Erfolgsrechnung des Vorjahres.
Art. 17 Eintreten
1 Zusätzlich zu den Eintretensvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung und nach Artikel 7 Absatz 1 KJFG muss die gesuchstellende Trägerschaft:
- a. auf gesamtschweizerischer Ebene tätig sein;
- b. über eine Website in den drei Amtssprachen verfügen;
- c. einen Jahresbericht in zwei Amtssprachen erstellen;
- d. mehr als 50 Prozent ihrer Gesamtausgaben für die ausserschulische Arbeit verwenden;
- e. mehr als 50 Prozent ihrer Gesamtausgaben für Aktivitäten im Kinder- und Jugendbereich verwenden.
- 2 Hat das BSV ein strategisches Interesse daran, so kann es ausnahmsweise auf ein Gesuch eintreten, das die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, sofern die Trägerschaft in der Lage ist, sämtliche Voraussetzungen vor dem Ende des vierjährigen Vertragszyklus vollständig zu erfüllen. Diese Ausnahme ist auf einen Vertragszyklus je Trägerschaft befristet.
- 3 In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben d und e kann ein pauschaler Prozentsatz von den anrechenbaren Gesamtausgaben abgezogen werden bei Trägerschaften, die für einen Teil ihrer Aktivitäten keine Finanzhilfen beantragen können und deren Buchführung keine spezifischen Kostenstellen für ausserschulische Aktivitäten im Kinder- und Jugendbereich enthält.
Art. 18 Kriterien
1 Es gelten die folgenden qualitativen Kriterien zur Bemessung der Finanzhilfen:
- a. Mehrsprachigkeit;
- b. Repräsentationsaufgaben privater oder öffentlicher Trägerschaften;
- c. Informations- und Koordinationsaufgaben auf nationaler und internationaler Ebene;
- d. Aufgaben zur Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit und der Sicherung von deren Qualität;
- e. weitere spezifische Aktivitäten für Kinder und Jugendliche;
- f. bedeutende Vorhaben in Bezug auf die Organisationsstruktur.
- 2 Es gelten die folgenden quantitativen Kriterien zur Bemessung der Finanzhilfen:
- a. geografische Verbreitung und Reichweite;
- b. Struktur der Trägerschaft;
- c. für Dachverbände: Anzahl und Typologie der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen;
- d. für Koordinationsplattformen: Anzahl und Typologie der Organisationen im Netzwerk;
- e. Tätigkeitsbereich;
- f. Anzahl erreichter Kinder und Jugendlicher;
- g. Finanzierungskonzept;
- h. bereits gewährter Betrag im Rahmen anderer Finanzhilfen nach dem KJFG.
3 Die qualitativen Kriterien werden durch mindestens zwei Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter des BSV bewertet.
2. Abschnitt: Finanzhilfen an Einzelorganisationen für die Betriebsstruktur
und für regelmässige Aktivitäten
Art. 19 Gesuche
1 Einzelorganisationen können bis zum 30. April beim BSV ein Gesuch um Finanzhilfen nach Artikel 7 Absatz 2 KJFG einreichen.
2 Das Gesuch muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben über die gesuchstellende Organisation enthalten:
- a. Grösse und Struktur;
- b. geografische Verbreitung und Reichweite;
- c. Präsenzangebote und -aktivitäten sowie Onlineangebote und –aktivitäten als Ergänzung;
- d. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
- e. Finanzierung und Budget;
- f. Leitbild oder Organisationsbeschrieb;
- g. Statuten;
- h. genehmigten Jahresbericht des Vorjahres;
- i. Budget des laufenden Jahres;
- j. revidierte Jahresrechnung des Vorjahres;
- k. Höhe der anrechenbaren Ausgaben gemäss revidierter Erfolgsrechnung des Vorjahres;
- l. Revisionsbericht des Vorjahres.
Art. 20 Eintreten
1 Die gesuchstellende Organisation muss die Eintretensvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung sowie nach Artikel 7 Absatz 2 KJFG erfüllen.
2 Nichtmitgliederbasierte Organisationen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 2 KJFG haben jährlich mindestens zehn Veranstaltungen mit insgesamt mindestens 150 aktiven Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchzuführen.
Art. 21 Kriterien
1 Für sämtliche Organisationstypen gelten folgende qualitative Kriterien zur Bemessung der Finanzhilfen:
- a. Qualitätsmanagement;
- b. Vernetzung mit anderen Organisationen;
- c. interne und externe Kommunikation;
- d. Partizipation;
- e. Dienstleistungen;
- f. Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderungsbedarf.
2 Es gelten die folgenden quantitativen Kriterien zur Bemessung der Finanzhilfen:
- a. für mitgliederbasierte Organisationen: Anzahl Mitglieder;
- b. für nichtmitgliederbasierte Organisationen: Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
- c. für Jugendaustauschorganisationen: Anzahl individueller Austauschaufenthalte;
- d. für Jugendaustauschorganisationen: Anzahl individueller Austauschtage;
- e. Anzahl Tätigkeiten in den verschiedenen Sprachregionen;
- f. Anzahl Veranstaltungstage, einschliesslich Online-Veranstaltungen;
- g. Anteil der Jugendlichen in Geschäftsstelle und Vorstand, die jünger als 30 Jahre alt sind oder dieses Alter bis zum Ende des Kalenderjahres erreichen;
- h. Anzahl Gruppenlagertage, ausser bei Jugendaustauschorganisationen;
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