Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-12-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 2011[^1] (KJFG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung und im KJFG bedeuten:

Art. 3 Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik

1 Das BSV ist die Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik.

2 Es ist zuständig:

Art. 4 Grundsatz der Finanzhilfen

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.

2 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[^2] (SuG) eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.

3 Bei der Beurteilung der Finanzhilfegesuche berücksichtigt das BSV gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 SuG Finanzhilfen, die von anderen Bundesbehörden gewährt werden.

4 …[^3]

Art. 5 Aufteilung der Finanzmittel nach den Artikeln 7–11 KJFG

Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt:

Art. 6 Anrechenbare Ausgaben

1 Als Ausgaben nach Artikel 13 KJFG anrechenbar sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Aktivitäten der privaten Trägerschaft oder bei der Durchführung eines Vorhabens oder Projekts entstehen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Jugendlichen nach Artikel 9 KJFG.

2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

3 Erhält eine private Trägerschaft im Rahmen der Artikel 7–10 KJFG mehrere Arten von Finanzhilfen, so dürfen die gewährten Finanzhilfen gesamthaft höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben für alle diese Finanzhilfen betragen.

2. Abschnitt: Einreichung der Finanzhilfegesuche

Art. 7 Formulare und Informatiksystem

Das BSV kann Gesuchsformulare anbieten oder ein Informatiksystem bereitstellen, in dem es die Gesuche bearbeiten kann.

Art. 8 Einreichung des Gesuchs

1 Das Gesuch ist fristgerecht mit allen verlangten Unterlagen beim BSV einzureichen.

2 Das Gesuch für ein Vorhaben oder Projekt ist vor dessen Durchführung einzureichen.

3. Abschnitt: Bearbeitung der Finanzhilfegesuche

Art. 9 Eintreten

1 Das BSV tritt auf das Gesuch ein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

2 Die besonderen Bestimmungen des 2. Kapitels, die zusätzliche Voraussetzungen für das Eintreten vorsehen, bleiben vorbehalten.

Art. 10 Prüfung des Gesuchs

1 Das BSV kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.

2 Im Falle eines unvollständigen Gesuchs fordert es die fehlenden Informationen an.

Art. 11 Entscheid

1 Das BSV entscheidet spätestens vier Monate nach Einreichung der Gesuche nach den Artikeln 8, 10 und 11 KJFG.

2 Es entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist über die Gesuche nach den Artikeln 7 Absätze 1 und 2 sowie 9 KJFG.

Art. 12 Öffentlich-rechtlicher Vertrag

1 Das BSV schliesst spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den privaten Trägerschaften ab, die Gesuche nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 9 KJFG eingereicht haben.

2 Es schliesst spätestens vier Monate nach Einreichung der Gesuche einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Kantonen und Gemeinden ab, die gestützt auf Artikel 11 KJFG Gesuche eingereicht haben.

3 Verträge betreffend Finanzhilfen nach den Artikeln 7 Absatz 1 sowie 9 KJFG treten am 1. Januar des Jahres nach der Einreichung des Gesuchs in Kraft und haben eine Laufzeit von höchstens vier Jahren.

4 Verträge betreffend Finanzhilfen nach Artikel 11 KJFG treten mit Beginn des Vorhabens in Kraft und haben eine maximale Laufzeit von vier Jahren.

4. Abschnitt: Controlling und Veröffentlichung

Art. 13 Controlling

1 Das BSV führt ein Controlling durch, um zu überprüfen, ob die erfolgten Aktivitäten angemessen durchgeführt wurden, insbesondere in Hinsicht auf ihre Qualität.

2 Das Controlling kann namentlich in Form eines Controlling-Gesprächs, einer Beurteilung der Aktivität durch eine Fachperson oder eines Audits erfolgen.

Art. 14 Aufbewahrung der Unterlagen

1 Die private Trägerschaft, der Kanton oder die Gemeinde muss die Unterlagen mit Bezug zum Gesuch und zu den Aktivitäten, für die Finanzhilfen ausgerichtet wurden, während zehn Jahren aufbewahren.

2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung zu den Finanzhilfen oder mit dem Inkrafttreten des Vertrags.

Art. 15 Veröffentlichung der Finanzhilfen

1 Das BSV veröffentlicht alle nach dem KJFG unterstützten Angebote und Aktivitäten sowie die Höhe der Finanzhilfen aller privaten Trägerschaften, Kantone und Gemeinden.

2 Die privaten Trägerschaften, die Kantone und die Gemeinden müssen im Jahresbericht, in der Jahresrechnung, in Publikationen oder anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen auf den Betrag der vom BSV erhaltenen Finanzhilfen nach den Artikeln 7–11 KJFG und auf die entsprechende Bestimmung hinweisen.

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt: Finanzhilfen an Dachverbände und Koordinationsplattformen

für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten

Art. 16 Gesuch

1 Dachverbände und Koordinationsplattformen können alle vier Jahre bis zum 30. April des Jahres vor Vertragsbeginn beim BSV ein Gesuch um Finanzhilfen nach Artikel 7 Absatz 1 KJFG einreichen. Jeder Vertragszyklus dauert vier Jahre, wobei der erste am 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.

2 Das Gesuch muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben über die gesuchstellende Trägerschaft enthalten:

Art. 17 Eintreten

1 Zusätzlich zu den Eintretensvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung und nach Artikel 7 Absatz 1 KJFG muss die gesuchstellende Trägerschaft:

Art. 18 Kriterien

1 Es gelten die folgenden qualitativen Kriterien zur Bemessung der Finanzhilfen:

3 Die qualitativen Kriterien werden durch mindestens zwei Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter des BSV bewertet.

2. Abschnitt: Finanzhilfen an Einzelorganisationen für die Betriebsstruktur

und für regelmässige Aktivitäten

Art. 19 Gesuche

1 Einzelorganisationen können bis zum 30. April beim BSV ein Gesuch um Finanzhilfen nach Artikel 7 Absatz 2 KJFG einreichen.

2 Das Gesuch muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben über die gesuchstellende Organisation enthalten:

Art. 20 Eintreten

1 Die gesuchstellende Organisation muss die Eintretensvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung sowie nach Artikel 7 Absatz 2 KJFG erfüllen.

2 Nichtmitgliederbasierte Organisationen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 2 KJFG haben jährlich mindestens zehn Veranstaltungen mit insgesamt mindestens 150 aktiven Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchzuführen.

Art. 21 Kriterien

1 Für sämtliche Organisationstypen gelten folgende qualitative Kriterien zur Bemessung der Finanzhilfen:

2 Es gelten die folgenden quantitativen Kriterien zur Bemessung der Finanzhilfen:

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