Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2020-09-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 93 und 130 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 2019[^2],

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Privathaushalten nach Artikel 69a und Kollektivhaushalten nach Artikel 69c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006[^3] über Radio und Fernsehen (RTVG) wird zum Ausgleich der Mehrwertsteuer, die von 2010 bis 2015 auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen erhoben wurde, eine pauschale Vergütung gewährt.

Art. 2 Höhe, Form und Zeitraum der Vergütung

1 Die Vergütung beträgt für jeden Haushalt 50 Franken.

2 Sie wird ausschliesslich in Form einer einmaligen Gutschrift auf einer Rechnung der Erhebungsstelle nach Artikel 69d RTVG[^4] für die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen gewährt.

3 Die Gutschriften werden über einen Zeitraum von 12 Monaten auf der jeweils ersten Rechnung des Haushalts vorgenommen. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) legt den Beginn des Zeitraums fest.

Art. 3 Rückforderungsansprüche

1 Rückforderungsansprüche für die Mehrwertsteuer auf Empfangsgebühren für privaten Empfang sind ausgeschlossen.

2 Rückforderungsgesuche, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind hinfällig.

3 Die Rückforderungsansprüche von Unternehmen, die Gebühren für den gewerblichen oder kommerziellen Empfang bezahlt und keinen Vorsteuerabzug vorgenommen haben, bleiben bestehen. Das BAKOM stellt ein einfaches Verfahren für die Behandlung von Gesuchen zur Verfügung und kann den berechtigten Unternehmen eine pauschale Entschädigung anbieten.

Art. 4 Finanzierung

Der Bund kommt mit allgemeinen Bundesmitteln für die aus den Gutschriften resultierenden Mindereinnahmen auf.

Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Dieses Gesetz gilt drei Jahre ab seinem Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 15. Januar 2021[^5]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2019 8167

[^3]: SR 784.40

[^4]: SR 784.40

[^5]: BRB vom 4. Dez. 2020

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